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Rechtsprechung
   BGH, 17.10.1984 - IVb ZB 83/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,14236
BGH, 17.10.1984 - IVb ZB 83/84 (https://dejure.org/1984,14236)
BGH, Entscheidung vom 17.10.1984 - IVb ZB 83/84 (https://dejure.org/1984,14236)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1984 - IVb ZB 83/84 (https://dejure.org/1984,14236)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde - Zustellung einer Urteilsausfertigung ohne Unterschrift des ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.03.1982 - GSZ 1/81

    Zur Zulässigkeit der Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach deren …

    Auszug aus BGH, 17.10.1984 - IVb ZB 83/84
    Wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung, die dem fristgerechten Eingang des Verlängerungsantrages beim zuständigen Gericht zukommt (vgl. dazu BGHZ GSZ 83, 217), darf der Anwalt die Adressierung des Antrages nicht dem Büropersonal in eigener Verantwortung überlassen; er muß vielmehr vor der Unterzeichnung prüfen, ob der Antrag vollständig und an das zuständige Gericht gerichtet ist (std. Rechtspr. des BGH, vgl. z.B. VersR 1978, 1159; 1979, 863; 1981, 63).
  • BGH, 29.06.1966 - IV ZR 86/65

    Mehrfache Berufung

    Auszug aus BGH, 17.10.1984 - IVb ZB 83/84
    Ein Rechtsmittel kann auch dann weiter verfolgt werden, wenn das durch einen bestimmten Rechtsmittelschriftsatz eingeleitete Verfahren durch Rücknahme oder Verwerfung beendet ist, der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel indessen in anderer Form wiederholt hat (BGHZ 45, 380).
  • BGH, 04.03.1980 - VI ZB 28/79

    Anfechtung eines Urteils mit dem Antrag auf Abänderung - Anforderungen an eine …

    Auszug aus BGH, 17.10.1984 - IVb ZB 83/84
    Wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung, die dem fristgerechten Eingang des Verlängerungsantrages beim zuständigen Gericht zukommt (vgl. dazu BGHZ GSZ 83, 217), darf der Anwalt die Adressierung des Antrages nicht dem Büropersonal in eigener Verantwortung überlassen; er muß vielmehr vor der Unterzeichnung prüfen, ob der Antrag vollständig und an das zuständige Gericht gerichtet ist (std. Rechtspr. des BGH, vgl. z.B. VersR 1978, 1159; 1979, 863; 1981, 63).
  • OLG Hamm, 28.12.2015 - 2 UF 186/15

    Zuweisung der Ehewohnung an die Ehefrau wegen wiederholter Besuche der neuen …

    Sie verbietet sich insoweit nur, wenn die Beteiligten den Unterhalt bereits unter Berücksichtigung des Wohnwerts berechnet haben und die Nutzungsentschädigung durch einen höheren Unterhalt wieder auszugleichen wäre (BGH, Urt.v. 11.12.1985 - IVb ZB 83/84 - NJW 1986, 1339; OLG Bamberg, Beschl.v. 21.11.1991 - 2 WF 147/91 - FamRZ 1992, 560;… Voppel, in: Staudinger, a.a.O., zu § 1361b BGB Rn. 71).
  • BGH, 12.12.1984 - IVb ZB 103/84

    Berufungsbegründung - Unterschrift - Prozeßbevollmächtigter - …

    Das gilt etwa für den von dem beschließenden Senat entschiedenen Fall (Beschluß vom 17. Oktober 1984 - IVb ZB 83/84), in dem ein Rechtsanwalt bei der Überprüfung der ausgehenden Post bemerkte, daß ein von seinem - inzwischen abwesenden - Sozius bereits unterschriebener Schriftsatz fälschlicherweise an das Amtsgericht anstatt an das Oberlandesgericht adressiert war und daraufhin die Kanzleiange stellte anwies, den Schriftsatz - mit Anschrift des Oberlandesgerichts - neu zu schreiben, ohne dafür zu sorgen, daß der fehlerhaft adressierte Schriftsatz nicht verwendet wurde; die Schriftstücke wurden dann infolge eines Büroversehens verwechselt mit der Folge, daß die Rechtsmittelbegründungsfrist bei dem Oberlandesgericht versäumt wurde.
  • BGH, 08.11.1990 - VII ZB 6/90

    Prüfungspflichten des Rechtsanwalts bei Rechtsmitteleinlegung

    Die Verursachung einer derartigen Gefahrensituation durch den Prozeßbevollmächtigten hat der Bundesgerichtshof in einem Fall (Beschluß vom 17. Oktober 1984 - IVb ZB 83/84) angenommen, in dem ein Rechtsanwalt bei der Überprüfung der ausgehenden Post bemerkte, daß ein von seinem - inzwischen abwesenden - Sozius bereits unterschriebener Schriftsatz fälschlicherweise an das Amtsgericht anstatt an das Oberlandesgericht adressiert war.
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