Rechtsprechung
| BGH, 26.10.1983 - IVb ZR 16/82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Unterhalt bei getrennt lebenden Ehepartnern - Berechnung des Unterhalts bei getrennt lebenden Ehepartnern - Objektiver Maßstab bei der Bemessung des ehelichen Unterhalts - Auskunftsansprüche eines Ehegatten über Einkünfte und Vermögen des anderen Ehegatten
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 07.04.1982 - IVb ZR 678/80
Ermittlung des maßgeblichen Einkommens eines GmbH-Geschäftsführers mit festem …
Auszug aus BGH, 26.10.1983 - IVb ZR 16/82
Der Senat hat deshalb entschieden, daß ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auf ein Auskunftsverlangen nach § 1605 BGB die Einkünfte durch Vorlage der Handelsbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung selbst dann erläutern muß, wenn er nicht Alleininhaber der Handelsgesellschaft ist und die anderen Gesellschafter einer Vorlage der Geschäftsunterlagen an den unterhaltsberechtigten Ehegatten des in Anspruch genommenen Gesellschafters nicht zustimmen (Urteil vom 7. April 1982 - IVb ZR 678/80 - FamRZ 1982, 680). - BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 510/80
Ermittlung des die Leistungsfähigkeit bestimmenden Einkommens; Rückschluß auf die …
Auszug aus BGH, 26.10.1983 - IVb ZR 16/82
Da die Höhe des für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblichen Einkommens nicht mit dem steuerpflichtigen Einkommen identisch ist, darf ein Gewerbetreibender sich nicht auf die Angabe seines zur Steuerveranlagung erklärten Gewinnes beschränken; er muß vielmehr seine Einnahmen und Aufwendungen im einzelnen so darstellen, daß die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von solchen, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind, abgegrenzt werden können; die erforderlichen Darlegungen können nicht durch den Antrag auf Vernehmung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ersetzt werden (Senatsurteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770). - BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 624/80
Bemessung des ehelichen und nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen …
Auszug aus BGH, 26.10.1983 - IVb ZR 16/82
Der Senat hat bereits in seinem - erst nach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten - Urteil vom 4. November 1981 (IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151, 152 m.w.N.) entschieden, daß bei der Bemessung des ehelichen - wie auch des nachehelichen - Unterhalts ein objektiver Maßstab gilt. - BGH, 25.01.1979 - X ZR 40/77
Rechtsverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens; Maßstab für die Überprüfung eines …
Auszug aus BGH, 26.10.1983 - IVb ZR 16/82
Dies entsprach schon der zum früheren Unterhaltsrecht herrschenden Rechtsauffassung (vgl. BGH FamRZ 1979, 692, 693 zu § 58 EheG). - BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 331/81
Berücksichtigung eines fiktiven Entgelts für die Gewährung der Wohnung zu Gunsten …
Auszug aus BGH, 26.10.1983 - IVb ZR 16/82
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß für die Unterhaltsansprüche getrennt lebender (oder geschiedener) Ehegatten auch bei höheren Einkünften im allgemeinen keine obere Grenze (sogenannte "Sättigungsgrenze") anzunehmen ist (vgl. zuletzt Urteil vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 331/81 - FamRZ 1983, 150, 151 m.w.N.).
- BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 59/83
Berücksichtigung der Nutzungen des im Wege des Zugewinnausgleichs erhaltenen …
Die ziffernmäßige Aneinanderreihung einzelner Kostenarten wie Abschreibungen, allgemeine Kosten, Rückstellungen, Entnahmen und dergleichen genügt diesen Anforderungen nicht; die erforderlichen Darlegungen können auch nicht durch den Antrag auf Vernehmung des Steuerberaters ersetzt werden (s. Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770 f. sowie vom 26. Oktober 1983 - IVb ZR 13/82 - FamRZ 1984, 39, 41 und - IVb ZR 16/82 - nicht veröffentlicht -). - BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 55/85
Unterhaltsrechtliche Behandlung der Aufwandsentschädigung eines Abgeordneten
Im übrigen hat der Senat aber bereits entschieden, daß im Unterhaltsrecht Belange Dritter an der Geheimhaltung bestimmter Vorgänge regelmäßig hinter dem Interesse der Unterhaltsberechtigten zurücktreten müssen (Senatsurteile vom 7. April 1982 - IVb ZF 678/80 = FamRZ 1982, 680, 682; vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 = FamRZ 1982, 151, 152; vgl. auch Urteil vom 26. Oktober 1983 - IVb ZR 16/82 nicht veröffentlicht).
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