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Rechtsprechung
   BGH, 06.10.1982 - IVb ZR 313/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,8061
BGH, 06.10.1982 - IVb ZR 313/81 (https://dejure.org/1982,8061)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1982 - IVb ZR 313/81 (https://dejure.org/1982,8061)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1982 - IVb ZR 313/81 (https://dejure.org/1982,8061)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung von Versorgungsleistungen für Schwerbehinderte als Einkommen im Rahmen einer Unterhaltspflicht - Einkommensmindernde Berücksichtigung von Mehrkosten aufgrund der Behinderung - Erleichterung der Darlegungslast und Beweislast hinsichtlich der ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.01.1981 - IVb ZR 548/80

    Berücksichtigung einer Kriegsopferrente bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus BGH, 06.10.1982 - IVb ZR 313/81
    Der Senat hat - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - mehrfach entschieden, daß die Versorgungsleistungen für Schwerbeschädigte regelmäßig sowohl den Einkünften zuzurechnen sind, durch welche die für den Unterhaltsanspruch maßgeblichen Lebensverhältnisse der Ehegatten in wirtschaftlicher Hinsicht bestimmt werden, als auch bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners in Ansatz zu bringen sind (vgl. für die Grundrente: Urteil vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338, 339; für die Pflegezulage und die Schwerstbeschädigtenzulage: Urteil vom 16. September 1981 - IVb ZR 674/80 - FamRZ 1981, 1165; für die Ausgleichsrente und den Ehegattenzuschlag: Urteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80 - FamRZ 1982, 252; für die Kleiderzulage: Urteil vom 7. April 1982 - IVb ZR 673/80 - FamRZ 1982, 579).

    Da die Kriegsopferversorgung in das Einkommen des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich einbezogen wird, muß der konkrete Mehrbedarf, den der Schwerbeschädigte als Folge seiner Verletzung bei seiner Lebensgestaltung und evtl. bei seiner Ernährung im Vergleich zu einem gesunden Menschen tatsächlich hat, einkommensmindernd berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1981 a.a.O. S. 339).

  • BGH, 20.01.1982 - IVb ZR 647/80

    Berücksichtigung einer Verletztenrente bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus BGH, 06.10.1982 - IVb ZR 313/81
    Der Senat hat - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - mehrfach entschieden, daß die Versorgungsleistungen für Schwerbeschädigte regelmäßig sowohl den Einkünften zuzurechnen sind, durch welche die für den Unterhaltsanspruch maßgeblichen Lebensverhältnisse der Ehegatten in wirtschaftlicher Hinsicht bestimmt werden, als auch bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners in Ansatz zu bringen sind (vgl. für die Grundrente: Urteil vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338, 339; für die Pflegezulage und die Schwerstbeschädigtenzulage: Urteil vom 16. September 1981 - IVb ZR 674/80 - FamRZ 1981, 1165; für die Ausgleichsrente und den Ehegattenzuschlag: Urteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80 - FamRZ 1982, 252; für die Kleiderzulage: Urteil vom 7. April 1982 - IVb ZR 673/80 - FamRZ 1982, 579).
  • BGH, 16.09.1981 - IVb ZR 674/80

    Anspruch auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt - Bemessung von …

    Auszug aus BGH, 06.10.1982 - IVb ZR 313/81
    Der Senat hat - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - mehrfach entschieden, daß die Versorgungsleistungen für Schwerbeschädigte regelmäßig sowohl den Einkünften zuzurechnen sind, durch welche die für den Unterhaltsanspruch maßgeblichen Lebensverhältnisse der Ehegatten in wirtschaftlicher Hinsicht bestimmt werden, als auch bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners in Ansatz zu bringen sind (vgl. für die Grundrente: Urteil vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338, 339; für die Pflegezulage und die Schwerstbeschädigtenzulage: Urteil vom 16. September 1981 - IVb ZR 674/80 - FamRZ 1981, 1165; für die Ausgleichsrente und den Ehegattenzuschlag: Urteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80 - FamRZ 1982, 252; für die Kleiderzulage: Urteil vom 7. April 1982 - IVb ZR 673/80 - FamRZ 1982, 579).
  • BGH, 07.04.1982 - IVb ZR 673/80

    Anspruch auf Unterhalt - Umfang einer Grundrente als ein für Unterhaltszwecke …

    Auszug aus BGH, 06.10.1982 - IVb ZR 313/81
    Der Senat hat - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - mehrfach entschieden, daß die Versorgungsleistungen für Schwerbeschädigte regelmäßig sowohl den Einkünften zuzurechnen sind, durch welche die für den Unterhaltsanspruch maßgeblichen Lebensverhältnisse der Ehegatten in wirtschaftlicher Hinsicht bestimmt werden, als auch bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners in Ansatz zu bringen sind (vgl. für die Grundrente: Urteil vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338, 339; für die Pflegezulage und die Schwerstbeschädigtenzulage: Urteil vom 16. September 1981 - IVb ZR 674/80 - FamRZ 1981, 1165; für die Ausgleichsrente und den Ehegattenzuschlag: Urteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80 - FamRZ 1982, 252; für die Kleiderzulage: Urteil vom 7. April 1982 - IVb ZR 673/80 - FamRZ 1982, 579).
  • BGH, 04.04.1979 - IV ZR 62/78

    Minderung des Unterhalts aus der geschiedenen Ehe - Berücksichtigung des …

    Auszug aus BGH, 06.10.1982 - IVb ZR 313/81
    So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (Urteil vom 4. April 1979, IV ZR 62/78, FamRZ 1979, 470), daß die Billigkeitserwägungen, die nach § 60 EheG anzustellen sind, sich nur auf die Bedürfnisse sowie die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des in Anspruch genommenen Ehegatten und ggf. der unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten erstrecken dürfen.
  • OLG Hamm, 07.02.1980 - 1 WF 25/80
    Auszug aus BGH, 06.10.1982 - IVb ZR 313/81
    Ähnliches muß auch für die nach § 61 Abs. 2 EheG zu treffende Entscheidung gelten, da im Gesetz bezüglich der Billigkeitsgesichtspunkte dieselbe Formulierung verwendet wird (wie hier: OLG Hamm FamRZ 1980, 455 mit weiteren Nachweisen, teilweise aA Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts, 5. Aufl., Rdn. 461), wenn auch der Unterhaltsanspruch nach § 61 Abs. 2 EheG im übrigen als echter Anspruch ausgestaltet ist und nicht nur, wie nach § 60 EheG, ein Unterhaltsbeitrag in Betracht kommt.
  • OLG Bamberg, 02.12.1980 - 7 UF 81/80

    Zur Berücksichtigung einer Rente nach dem BVG bei Berechnung des …

    Auszug aus BGH, 06.10.1982 - IVb ZR 313/81
    Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch das in FamRZ 1981, 266 veröffentlichte Urteil zurückgewiesen.
  • BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 55/85

    Unterhaltsrechtliche Behandlung der Aufwandsentschädigung eines Abgeordneten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind sowohl bei der Bestimmung der für einen Unterhaltsanspruch maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse als auch bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zur Feststellung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie im einzelnen erzielt werden (Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541, 542; vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 313/81, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 922/81

    Rechtmäßigkeit eines Versorgungsausgleichs nach einer Ehescheidung - Grobe …

    Der Senat hat in seiner Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht unter Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung vor allem des Bundessozialgerichts und in der Literatur vertretenen Auffassungen dargelegt, daß die nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährten Leistungen trotz ihrer Entschädigungsfunktion privatrechtlich regelmäßig als Einkünfte anzusehen sind, die für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen (vgl. für die Grundrente: Urteil vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338, 339; für die Ausgleichsrente: Urteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80 - FamRZ 1982, 252; für den Berufsschadensausgleich: Urteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 313/81 - nicht veröffentlicht - für die Kleiderzulage: Urteil vom 7. April 1982 - IVb ZR 673/80 - FamRZ 1982, 579).
  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 317/81

    Ergänzender Unterhalt - Höhe des Unterhaltsanspruchs - Differenzmethode zur …

    Der Senat hat - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - mehrfach entschieden, daß nicht nur die Grundrente, sondern alle Versorgungsleistungen für Schwerbeschädigte - soweit sie nicht durch tatsächlichen Mehrbedarf aufgezehrt werden - grundsätzlich den Einkünften zuzurechnen sind, durch welche die für den Unterhaltsanspruch maßgeblichen Lebensverhältnisse der Ehegatten in wirtschaftlicher Hinsicht bestimmt werden, und auch bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind (vgl. für die Grundrente: Urteil vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338, 339; für die Pflegezulage und die Schwerstbeschädigtenzulage: Urteil vom 16. September 1981 - IVb ZR 674/80 - FamRZ 1981, 1165; für die Ausgleichsrente und den Ehegattenzuschlag: Urteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80 - FamRZ 1982, 252; für die Kleiderzulage: Urteil vom 7. April 1982 - IVb ZR 673/80 - FamRZ 1982, 579; für die Berufsschadensausgleichsrente: Urteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 313/81 - nicht veröffentlicht).
  • OLG Bamberg, 02.12.1980 - 7 UF 81/80

    Zur Berücksichtigung einer Rente nach dem BVG bei Berechnung des …

    Hinweis Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. Oktober 1982 (IVb ZR 313/81 - BGHF 3, 514) die obenstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg aufgehoben, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen: "Billigkeit« entziehe sich als unbestimmter Rechtsbegriff einer genauen Festlegung; der Gesetzgeber könne jedoch für bestimmte Anwendungsfälle vorschreiben, nicht alle für eine Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen, sondern die rechtliche Würdigung auf einzelne Umstände zu beschränken.
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