Rechtsprechung
| BGH, 27.04.1983 - IVb ZR 376/81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung eines Nichtbestehen eines Unterhaltsanspruchs über den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils hinaus - Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Folgen einer Unterlassung einer gebotenen Beweisaufnahme durch das ...
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BGH, 24.10.1979 - IV ZR 171/78
Voraussetzungen und Umfang des Unterhaltsanspruchs des während der Ehe nicht …
Auszug aus BGH, 27.04.1983 - IVb ZR 376/81
Diese Beurteilung berücksichtigt nicht, daß einem Unterhaltsberechtigten, der aus einem zur Verfügung stehenden Kapital keine Erträge erzielt, Erträge anzurechnen sind, die er in zumutbarer Weise hätte erzielen können (…vgl. Schwab Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 311;… Göppinger/Häberle a.a.O. Rdn. 1087 ff.; s.a. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 171/78 - FamRZ 1980, 126, 128).Die Beklagte wird Gelegenheit haben, ihren Vertrag zu diesem Punkt gegebenenfalls zu ergänzen, zumal sie insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 aaO; Senatsurteil vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 331/81 - FamRZ 1983, 150, 152).
- BGH, 09.02.1983 - IVb ZR 343/81
Anrechnung von Mehraufwendungen auf zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers
Auszug aus BGH, 27.04.1983 - IVb ZR 376/81
Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß eine einstweilige Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 6 ZPO für die Zeit nach dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils fortwirkt, die Parteien aber die Möglichkeit haben, den Bestand des Unterhaltsanspruchs in einem ordentlichen Rechtsstreit klären zu lassen, und zwar der Gläubiger durch Leistungsklage, der Schuldner - neben der Möglichkeit der Vollstreckungsäbwehrklage - durch negative Feststellungsklage (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 9. Februar 1983 - IVb ZR 343/81 - FamRZ 1983, 355). - BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 331/81
Berücksichtigung eines fiktiven Entgelts für die Gewährung der Wohnung zu Gunsten …
Auszug aus BGH, 27.04.1983 - IVb ZR 376/81
Die Beklagte wird Gelegenheit haben, ihren Vertrag zu diesem Punkt gegebenenfalls zu ergänzen, zumal sie insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH…, Urteil vom 24. Oktober 1979 aaO; Senatsurteil vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 331/81 - FamRZ 1983, 150, 152). - BGH, 24.10.1979 - IVb ZR 171/78
Auszug aus BGH, 27.04.1983 - IVb ZR 376/81
Diese Beurteilung berücksichtigt nicht, daß einem Unterhaltsberechtigten, der aus einem zur Verfügung stehenden Kapital keine Erträge erzielt, Erträge anzurechnen sind, die er in zumutbarer Weise hätte erzielen können (…vgl. Schwab Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 311;… Göppinger/Häberle a.a.O. Rdn. 1087 ff.; s.a. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 171/78 - FamRZ 1980, 126, 128).
- BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt - Bestimmung des …
Entscheidend ist vielmehr nur, ob und in welcher Höhe der Ehegatte Vermögenseinkünfte erzielt oder doch in zumutbarer Weise erzielen könnte (BGH Urteil vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 171/78 = FamRZ 1980, 126, 128;Senatsurteil vom 27. April 1983 - IVb ZR 376/81 - nicht veröffentlicht), mit denen er seinen Unterhaltsbedarf bestreiten kann (Senatsurteil vom 4. April 1984 - IVb ZR 77/82;… vgl. auch Göppinger/Häberle Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1087). - BGH, 18.04.1984 - IVb ZR 80/82
Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines Pflegekindes; Berücksichtigung des …
Dazu steht dem Gläubiger die Leistungsklage, dem Schuldner - neben der Vollstreckungsabwehrklage - die negative Feststellungsklage zur Verfügung (Senatsurteile vom 9. Februar 1983 - IVb ZR 343/81 - FamRZ 1983, 355 - und vom 27. April 1983 - IVb ZR 376/81 -, nicht veröffentlicht). - BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 13/85
Minderung der Bedürftigkeit durch Kaiptalerträge
Es trifft zwar zu, daß nicht nur derjenige keinen Unterhalt beanspruchen kann, der sich aus real erlangten Vermögenseinkünften selbst zu unterhalten vermag, sondern daß auch (fiktive) Erträge aus einem tatsächlich zur Verfügung stehenden Kapital anzurechnen sind, die in zumutbarer Weise hätten erzielt werden können (vgl. Senatsurteile vom 27. April 1983 - IVb ZR 376/81 - nicht veröffentlicht, …und vom 27. Juni 1984 a.a.O. S. 356, jeweils m.w.N.).
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