Rechtsprechung
| BGH, 15.06.1983 - IVb ZR 394/81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Die der Unterhaltsbemessung zugrundeliegende Feststellung des Einkommens - Erzielbares Einkommen als Grundlage für die Unterhaltsbemessung - Arbeitseinkommen als alle Leistungen, die einem Arbeitnehmer im Hinblick auf das Anstellungsverhältnis gewährt werden - Ermittlung ...
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BGH, 16.01.1980 - IV ZR 115/78
Gültigkeit einer Vereinbarung der Eltern über den Unterhalt der gemeinsamen …
Auszug aus BGH, 15.06.1983 - IVb ZR 394/81
Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten sind zur Feststellung seines Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1980 - IV ZR 115/78 - FamRZ 1980, 342; Senatsurteil vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338, sowie zuletzt Senatsurteil vom 27. April 1983 - IVb ZR 377/81). - BGH, 21.01.1981 - IVb ZR 548/80
Berücksichtigung einer Kriegsopferrente bei der Unterhaltsbemessung
Auszug aus BGH, 15.06.1983 - IVb ZR 394/81
Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten sind zur Feststellung seines Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1980 - IV ZR 115/78 - FamRZ 1980, 342; Senatsurteil vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338, sowie zuletzt Senatsurteil vom 27. April 1983 - IVb ZR 377/81). - BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 629/80
Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bei Betreuung mehrerer Kinder durch den …
Auszug aus BGH, 15.06.1983 - IVb ZR 394/81
Ob der Beklagte - oder, lebte der im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung 16 Jahre alte Sohn in ihrem Haushalt: die Klägerin - eine bis zur Trennung der Parteien ausgeübte Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung dieses Kindes im Verhältnis zum unterhaltsbedürftigen Ehegatten hätte einschränken dürfen, erscheint bereits zweifelhaft; denn die unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit wird in der Regel nicht mehr von der Notwendigkeit beeinflußt, ein Kind zu betreuen, das älter als 15 Jahre ist (vgl. dazu die im Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 629/80 - FamRZ 1982, 148 f. aufgeführte Rechtsprechung).
- BGH, 02.07.1980 - IVb ZR 519/80
Klage auf Herabsetzung des Kinderunterhalts - Maßgeblichkeit der Altersstufe …
Auszug aus BGH, 15.06.1983 - IVb ZR 394/81
Richtig ist zwar, daß der Elternteil, der bereits die persönlichen Fürsorgeleistungen erbringt, nur ausnahmsweise zum Barunterhalt verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1980 - IVb ZR 519/80 - FamRZ 1980, 994 m.w.N.). - BGH, 19.05.1982 - IVb ZR 702/80
Berücksichtigung von Überstunden beim Ehegattenunterhalt; Berücksichtigung von …
Auszug aus BGH, 15.06.1983 - IVb ZR 394/81
In welchem Umfang das aus einer solchen Tätigkeit erzielte (Mehr-)Einkommen zu berücksichtigen ist, muß vielmehr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 702/80 - FamRZ 1982, 779). - BGH, 27.04.1983 - IVb ZR 377/81
Anspruch auf Erhöhung der monatlichen Unterhaltsrente - Berechnung des …
Auszug aus BGH, 15.06.1983 - IVb ZR 394/81
Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten sind zur Feststellung seines Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1980 - IV ZR 115/78 - FamRZ 1980, 342; Senatsurteil vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338, sowie zuletzt Senatsurteil vom 27. April 1983 - IVb ZR 377/81).
- BGH, 07.11.1990 - XII ZR 123/89
Heranziehung eines Elternteils zum Barunterhalt; Begriff des anderen …
Zwar kann ein Elternteil, der neben der Betreuung minderjähriger Kinder eine Erwerbstätigkeit ausübt, von seinem für Unterhaltszwecke einzusetzenden Einkommen vorweg die Kosten absetzen, die er für die infolge seiner Berufstätigkeit notwendig werdende anderweitige Betreuung der Kinder aufwenden muß (Senatsurteile vom 15. Juni 1983 - IVb ZR 394/81; vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 702/80 = FamRZ 1982, 779, 780 m.w.N. - zum Ehegattenunterhalt).
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