Rechtsprechung
| BGH, 13.07.1983 - IVb ZR 7/82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Elementarunterhalt - Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts - Kosten für eine angemessene Krankenversicherung
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 26.05.1982 - IVb ZR 715/80
Umfang des Vorsorgeunterhalts; Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf …
Auszug aus BGH, 13.07.1983 - IVb ZR 7/82
Jedenfalls wenn auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten dessen Krankenkassenbeiträge vor Anwendung des Verteilungsschlüssels von dem zu verteilenden Einkommen abgezogen werden, sind zur Vermeidung eines Ungleichgewichts auch auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Kosten für eine angemessene Krankenversicherung gesondert zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80 = FamRZ 1982, 887, 888; vom 23. März 1983 und vom 1. Juni 1983).Sollte sich jedoch bei der Ermittlung der endgültigen Beträge für die Krankenversicherungskosten, den Altersvorsorgeunterhalt und den Elementarunterhalt ergeben, daß der verbleibende Elementarunterhaltsbetrag nach tatrichterlichem Ermessen für den laufenden Unterhalt der Ehefrau nicht ausreicht, dann wird - jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Ehefrau angesichts ihres Gesundheitszustandes auf häufige ärztliche Betreuung angewiesen sein dürfte - neben dem Elementarunterhalt auch den Krankenversicherungskosten der Vorrang vor dem Altersvorsorgeunterhalt einzuräumen sein (vgl. für den Vorrang des Elementarunterhalts vor dem Altersvorsorgeunterhalt Senatsurteile vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 = FamRZ 1981, 442, 445; vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80= FamRZ 1982, 887, 890).
Bei der Bemessung des Vorsorgeunterhalts ist das Berufungsgericht im Grundsatz der von dem Senat bereits mehrfach gebilligten mehrstufigen Methode gefolgt, bei der zunächst - hier im Wege der Quotenbildung - der (vorläufige) Elementarunterhalt festgestellt wird, der ohne den Einfluß des Vorsorgeunterhalts geschuldet würde, und die sodann nach Ermittlung des Vorsorgeunterhalts zur Berechnung des endgültig zu zahlenden Elementarunterhalts führt (Senatsurteile vom 25. Februar 1981, FamRZ 1981, 442; vom 26. Mai 1982 - FamRZ 1982, 887; vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 388/81).
Nur soweit bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen die verschiedenen Unterhaltsbestandteile - Elementarunterhalt, Krankenversicherungskosten und Altersvorsorgekosten - nicht ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts des Verpflichteten voll geleistet werden können, wird nach den bereits zum Verhältnis zwischen Vorsorge- und Elementarunterhalt vom Senat entwickelten Grundsätzen (Senatsurteile vom 25. Februar 1981 - FamRZ 1981, 442, 445; vom 26. Mai 1982 - FamRZ 1982, 887, 890) der Vorsorgeunterhalt zurückzutreten haben.
- BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 543/80
Beginn des Trennungs-Vorsorgeunterhaltsanspruchs
Auszug aus BGH, 13.07.1983 - IVb ZR 7/82
Sollte sich jedoch bei der Ermittlung der endgültigen Beträge für die Krankenversicherungskosten, den Altersvorsorgeunterhalt und den Elementarunterhalt ergeben, daß der verbleibende Elementarunterhaltsbetrag nach tatrichterlichem Ermessen für den laufenden Unterhalt der Ehefrau nicht ausreicht, dann wird - jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Ehefrau angesichts ihres Gesundheitszustandes auf häufige ärztliche Betreuung angewiesen sein dürfte - neben dem Elementarunterhalt auch den Krankenversicherungskosten der Vorrang vor dem Altersvorsorgeunterhalt einzuräumen sein (vgl. für den Vorrang des Elementarunterhalts vor dem Altersvorsorgeunterhalt Senatsurteile vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 = FamRZ 1981, 442, 445; vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80= FamRZ 1982, 887, 890).Bei der Bemessung des Vorsorgeunterhalts ist das Berufungsgericht im Grundsatz der von dem Senat bereits mehrfach gebilligten mehrstufigen Methode gefolgt, bei der zunächst - hier im Wege der Quotenbildung - der (vorläufige) Elementarunterhalt festgestellt wird, der ohne den Einfluß des Vorsorgeunterhalts geschuldet würde, und die sodann nach Ermittlung des Vorsorgeunterhalts zur Berechnung des endgültig zu zahlenden Elementarunterhalts führt (Senatsurteile vom 25. Februar 1981, FamRZ 1981, 442; vom 26. Mai 1982 - FamRZ 1982, 887; vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 388/81).
Nur soweit bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen die verschiedenen Unterhaltsbestandteile - Elementarunterhalt, Krankenversicherungskosten und Altersvorsorgekosten - nicht ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts des Verpflichteten voll geleistet werden können, wird nach den bereits zum Verhältnis zwischen Vorsorge- und Elementarunterhalt vom Senat entwickelten Grundsätzen (Senatsurteile vom 25. Februar 1981 - FamRZ 1981, 442, 445; vom 26. Mai 1982 - FamRZ 1982, 887, 890) der Vorsorgeunterhalt zurückzutreten haben.
- BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 388/81
Bemessung des Unterhalts im Hinblick auf die Krankenversicherung der geschiedenen …
Auszug aus BGH, 13.07.1983 - IVb ZR 7/82
Wie der Senat nach Erlaß des Berufungsurteils mehrfach entschieden hat, sind die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit, die gemäß § 1578 Abs. 2 BGB zum Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gehören, im allgemeinen nicht in der Quote enthalten, nach der in der Praxis üblicherweise - so auch im vorliegenden Fall - in Anwendung von Unterhaltstabellen aus dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten der Elementarunterhalt des Berechtigten ermittelt wird (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - und vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 388/81 -, beide zur Veröffentlichung bestimmt).Bei der Bemessung des Vorsorgeunterhalts ist das Berufungsgericht im Grundsatz der von dem Senat bereits mehrfach gebilligten mehrstufigen Methode gefolgt, bei der zunächst - hier im Wege der Quotenbildung - der (vorläufige) Elementarunterhalt festgestellt wird, der ohne den Einfluß des Vorsorgeunterhalts geschuldet würde, und die sodann nach Ermittlung des Vorsorgeunterhalts zur Berechnung des endgültig zu zahlenden Elementarunterhalts führt (Senatsurteile vom 25. Februar 1981, FamRZ 1981, 442; vom 26. Mai 1982 - FamRZ 1982, 887; vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 388/81).
- BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 371/81
Rechtsfolgen nichtbestimmungsgemäßer Verwendung der auf die Krankheitsvorsorge …
Auszug aus BGH, 13.07.1983 - IVb ZR 7/82
Wie der Senat nach Erlaß des Berufungsurteils mehrfach entschieden hat, sind die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit, die gemäß § 1578 Abs. 2 BGB zum Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gehören, im allgemeinen nicht in der Quote enthalten, nach der in der Praxis üblicherweise - so auch im vorliegenden Fall - in Anwendung von Unterhaltstabellen aus dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten der Elementarunterhalt des Berechtigten ermittelt wird (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - und vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 388/81 -, beide zur Veröffentlichung bestimmt).
- BGH, 07.12.1988 - IVb ZR 23/88
Verteilung des Gesamtunterhalts auf verschiedene Unterhaltsbestandteile in Fällen …
Dabei ist allerdings zu beachten, daß anders als beim Altersvorsorgeunterhalt (insoweit vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 - FamRZ 1981, 442, 445) kein grundsätzlicher Vorrang des laufenden Unterhalts besteht, weil auch die Versicherung gegen Krankheit als wichtiger Teil des gegenwärtigen Unterhaltsbedarfs des Berechtigten angesehen werden muß, zumal, wenn nach dessen Gesundheitszustand damit zu rechnen ist, daß er auf häufige ärztliche Betreuung angewiesen sein wird (vgl. unveröffentlichtes Senatsurteil vom 13. Juli 1983 - IVb ZR 7/82;… BGB-RGRK/Cuny aaO;… Palandt/Diedrichsen BGB 47. Aufl. § 1587 Anm. 3 c;… Kalthoener/Büttner aaO Rdn. 169).
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