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   BGH, 20.10.1994 - IX ZR 56/94   

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BGH, 20.10.1994 - IX ZR 56/94 (https://dejure.org/1994,10087)
BGH, Entscheidung vom 20.10.1994 - IX ZR 56/94 (https://dejure.org/1994,10087)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1994 - IX ZR 56/94 (https://dejure.org/1994,10087)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.09.1993 - IX ZR 255/92

    Umwandlung des Befreiungsanspruches im Konkurs des Gläubigers

    Auszug aus BGH, 20.10.1994 - IX ZR 56/94
    Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Grundsatz, wonach sich ein Befreiungsanspruch bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Befreiungsgläubigers in einen in die Masse fallenden Zahlungsanspruch in voller Höhe der zu tilgenden Schuld umwandelt (st.Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50), dann eine Ausnahme erleidet, wenn der Befreiungsschuldner unmittelbar auch dem Drittgläubiger haftet (BGH, Urt. v. 16. September 1993 aaO S. 51; Knur LZ 1932, 727 f; Güntner, Der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit Diss. München 1967 S. 265 f; Gursky KTS 1973, 27, 32 f; Kretschmer, Der Schuldbefreiungsanspruch im Konkurs des Befreiungsgläubigers Diss. Freiburg 1977 S. 59; Gerhardt, EWiR 1994, 371, 372).
  • KG, 20.08.2012 - 22 W 37/12

    Insolvenzeröffnung: Umwandlung des Befreiungsanspruchs des Insolvenzschuldners in

    aa) Es ist höchstrichterlich geklärt, dass denjenigen gegenüber, die gemäß § 43 InsO (sachlich unveränderte Regelung des § 68 KO a.F., vgl. BT-Ds. 12/2443, S. 124 [zu § 50 des Entwurfs]) neben dem Insolvenzschuldner für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, eine solche Umwandlung nicht erfolgt, weil sie wegen der Beschränkung der Insolvenzgläubiger auf die Quote trotz voller Zahlung an die Insolvenzmasse weiterhin der Inanspruchnahme durch den Insolvenzgläubiger auf die Differenz zwischen dem vollen Betrag und der Quote ausgesetzt wären und im äußersten Fall den vollen Betrag zweimal zahlen müssten (vgl. BGH mit Urteil vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92 - NJW 1994, 49, 51 [2.b) am Ende]; BGH mit (Nichtannahme-) Beschluss vom 20. Oktober 1994 - IX ZR 56/94 - BGHR KO § 1 Abs. 1 Massezugehörigkeit 4; BGH mit (Nichtzulassungs-) Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/08; vgl. dazu auch Krüger in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 257 Rn. 10; Bittner in: Staudinger, BGB (2009), § 257 Rn. 15; Grüneberg in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 257 Rn. 1; OLG Hamm mit Urteil vom 15. April 2008 - 27 U 218/06 - OLGR 2008, 681 [B) II) 2) c) aa)]; OLG Hamburg mit Urteil vom 25. Februar 1994 - 11 U 208/93 - NJW-RR 1995, 673, 674).

    Dementsprechend findet sich in keiner der Entscheidungen eine Formulierung, die eine Beschränkung auf die Gesamtschuld zum Ausdruck bringen würde (vgl. BGH mit Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/08 -: "Haftet die Beklagte unmittelbar auch der Volksbank als Drittgläubigerin..."; BGH mit Beschluss vom 20. Oktober 1994 - IX ZR 56/94 -: "...wenn der Befreiungsschuldner unmittelbar auch dem Drittgläubiger haftet..."; BGH mit Urteil vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92 - (NJW 1994, 49, 50 f. [2.b) am Ende]: "...als der Befreiungsschuldner unmittelbar auch dem Drittgläubiger haftet,...; OLG Hamburg mit Urteil vom 25. Februar 1994 - 11 U 208/93 - NJW-RR 1995, 673, 674: "Hingegen sind sie nicht anwendbar in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Schuldner des Befreiungsanspruches zusätzlich auch gegenüber dem Gläubiger des Anspruchs, von dem es zu befreien gilt (nachfolgend: Drittgläubiger), unmittelbar zur Leistung verpflichtet ist.").

  • BGH, 12.06.1997 - IX ZR 110/96

    Auswirkung des Konkurses der Gesellschaft auf einen Prozeß gegen die

    Die tatrichterliche Auslegung bindet den Senat nicht, weil sie auf einer Verletzung anerkannter Auslegungsgrundsätze beruht; da weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht erforderlich sind, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen (vgl. BGHZ 109, 19, 22; BGH, Urt. v. 31. Januar 1995 - IX ZR 56/94, NJW 1995, 1212, 1213).
  • BGH, 08.10.2009 - IX ZR 173/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umwandlung eines

    Haftet die Beklagte unmittelbar auch der Volksbank als Drittgläubigerin, kommt eine Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Anspruch auf Zahlung an die Masse nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 56/94, BGHR KO § 1 Abs. 1 Massezugehörigkeit 4 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Düsseldorf, 25.08.2008 - 9 U 34/08

    Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Schuldübernahme

    Der Befreiungsanspruch wandelt sich im Falle der Insolvenz des Freistellungsgläubigers allerdings dann nicht in einen auf Geld gerichteten Anspruch um, wenn Ersatzberechtigter und Ersatzverpflichteter Gesamtschuldner des Gläubigers sind (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1995, 673, 674; ausdrücklich bestätigt durch den BGH, Beschluss vom 20.10.1994, IX ZR 56/94; Gerhardt, EWiR 1994, 371, 372; Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung/Lwowski/Peters, a.a.O., Rdnr. 401).
  • VG Frankfurt/Oder, 18.01.2010 - 5 K 1999/04

    Schicksal eines altlastenhaftungsrechtlichen Befreiungsanspruchs im

    Zwar erleidet der Grundsatz, wonach sich ein Befreiungsanspruch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Befreiungsgläubigers in einen in die Masse fallenden Zahlungsanspruch in voller Höhe der zu tilgenden Schuld umwandelt, dann eine Ausnahme, wenn der Befreiungsschuldner unmittelbar auch dem Drittgläubiger haftet; indes ist die hierzu ergangene Rechtsprechung nicht einschlägig (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1994 - IX ZR 56/94 - zitiert nach juris Rn. 3).
  • LG Kleve, 05.05.2010 - 2 O 443/09

    Auswirkung der Insolvenz des Übergebers auf eine in einem Übertragungsvertrag

    Die Rechtsstellung des Befreiungsschuldners wird durch die Umwandlung des Freistellungsanspruchs dann unzulässig verschlechtert, wenn er durch die Umwandlung des Anspruches Gefahr läuft, wegen der Schuld sowohl vom Befreiungsgläubiger, als auch vom Drittgläubiger in Anspruch genommen zu werden, während er sich zuvor durch einfache Zahlung an einen der beiden Gläubiger von seiner Verbindlichkeit befreien konnte (BGH, Beschl. v. 20.10.1994 - IX ZR 56/94 - Juris-Rn. 3).
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