Rechtsprechung
| BFH, 21.10.2005 - IX B 144/05 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Judicialis
- IWW
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Instandhaltungsrücklagen sind erst abzugsfähig, wenn sie tatsächlich verausgabt wurden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 1
Abzugszeitpunkt bei der Instandhaltungsrücklage - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- wgk.eu (Kurzinformation)
Instandhaltungsrücklagen sind keine sofort absetzbaren Werbungskosten
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Werbungskostenabzug von Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage im WEG (IBR 2006, 1131)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Instandhaltungsrücklage
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 28.06.2005 - 13 K 613/03
- BFH, 21.10.2005 - IX B 144/05
Papierfundstellen
- NZM 2006, 272 (Ls.)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (4)
- BFH, 26.01.1988 - IX R 119/83
Instandhaltungsrücklage
Auszug aus BFH, 21.10.2005 - IX B 144/05
Sie können aber beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind (BFH-Urteil vom 26. Januar 1988 IX R 119/83, BFHE 152, 471, BStBl II 1988, 577). - BFH, 16.09.1999 - IX R 42/97
Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung
Auszug aus BFH, 21.10.2005 - IX B 144/05
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 16. September 1999 IX R 42/97 (BFHE 190, 165, BStBl II 2001, 528). - BFH, 30.05.2005 - X B 149/04
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz
Auszug aus BFH, 21.10.2005 - IX B 144/05
Es bleibt dahingestellt, ob die Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht (…s. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2005 X B 107/04, BFH/NV 2005, 1617; vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618). - BFH, 18.05.2005 - X B 107/04
Grundsätzliche Bedeutung; Richterablehnung; Befangenheit
Auszug aus BFH, 21.10.2005 - IX B 144/05
Es bleibt dahingestellt, ob die Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht (s. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2005 X B 107/04, BFH/NV 2005, 1617;… vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618).
- BFH, 09.12.2008 - IX B 124/08
Werbungskostenabzug von Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage
Sie können aber beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind (BFH-Urteil vom 26. Januar 1988 IX R 119/83, BFHE 152, 471, BStBl II 1988, 577; BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2005 IX B 144/05, BFH/NV 2006, 291; vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Oktober 1980 VIII R 22/76, BFHE 131, 510, BStBl II 1981, 128). - BFH, 05.10.2011 - I R 94/10
Beteiligung eines Wohnungseigentümers an Instandhaltungsrückstellung ist …
Rn. 14 a) Nach der Rechtsprechung des BFH sind, wenn der Eigentümer einer Eigentumswohnung diese zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzt, die von ihm in eine Instandhaltungsrückstellung eingezahlten Beträge erst mit deren Verbrauch durch die Eigentümergemeinschaft als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil in BFHE 152, 471, BStBl II 1988, 577; BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2005 IX B 144/05, BFH/NV 2006, 291). - BFH, 14.01.2025 - IX R 19/24
Zahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind …
Denn erst dann --so der Kern der Begründung-- kann beurteilt werden, ob die jeweilige Maßnahme steuerrechtlich den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen oder den nur über die Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigenden Herstellungskosten zuzuordnen ist (Senatsentscheidungen vom 26.01.1988 - IX R 119/83, BFHE 152, 471, BStBl II 1988, 577, unter 2. sowie vom 21.10.2005 - IX B 144/05, BFH/NV 2006, 291).
- FG Nürnberg, 12.03.2024 - 1 K 866/23
Entstehen von Werbungskosten mit Zuführung zur Instandhaltungsrücklage nach …
Rn. 19 Diese bisherige Rechtsauffassung habe der BFH in einem neueren Beschluss vom 21.10.2005 (IX B 144/05, BFH/NV 2006, 291) bereits bestätigt.Rn. 30 Diese grundlegende steuerliche Beurteilung hat der BFH - nach Ergehen der BGH Entscheidung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft - bestätigt (vgl. BFH-Entscheidung vom 21.10.2005 IX B 144/05, BFH/NV 2006, 291).
- FG Köln, 21.06.2023 - 2 K 158/20
Berücksichtigen der aktivierten Beiträge zu Instandhaltungsrückstellungen i.R.d. …
Rn. 28 c. Nach der Rechtsprechung des BFH sind, wenn der Eigentümer einer Eigentumswohnung diese zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzt, die von ihm in eine Instandhaltungsrückstellung eingezahlten Beträge erst mit deren Verbrauch durch die Eigentümergemeinschaft als Werbungskosten abziehbar (vgl. BFH vom 21.10.2005 IX B 144/05, BFH/NV 2006, 291). - FG Berlin-Brandenburg, 09.09.2010 - 8 K 8104/07
Bilanzierung von Instandhaltungsrückstellungen nach dem WoEigG; Vertrauensschutz …
Der BFH hat sich - soweit für den Senat ersichtlich - mit der Frage der steuerlichen Behandlung von Instandhaltungsrücklagen bisher nur mit Steuerpflichtigen befasst, die ihren Ertrag aus Einnahme-Überschussrechnungen ermitteln (siehe BFH, Urteil vom 26. Januar 1988 IX R 119/83, BFHE 152, 471 , BStBl. II 1988, 577, BFH, Beschluss vom 21. Oktober 2005 IX B 144/05, BFH/NV 2006, 291 , BFH…, Beschluss vom 9. Dezember 2008 IX B 124, a.a.O.).
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