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Rechtsprechung
   BFH, 29.07.1988 - IX B 15/88   

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https://dejure.org/1988,3970
BFH, 29.07.1988 - IX B 15/88 (https://dejure.org/1988,3970)
BFH, Entscheidung vom 29.07.1988 - IX B 15/88 (https://dejure.org/1988,3970)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 1988 - IX B 15/88 (https://dejure.org/1988,3970)
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 30.11.1981 - GrS 1/80

    Ablehnung eines Richters - Befangenheit - Beschwerde - Mitwirkung des erfolglos …

    Auszug aus BFH, 29.07.1988 - IX B 15/88
    Der erfolglos abgelehnte Richter des FG ist vielmehr schon vor Rechtskraft der Entscheidung über die Beschwerde verpflichtet, am weiteren Verfahren mitzuwirken (BFH-Beschluß vom 30. November 1981 GrS 1/80, BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217).
  • BFH, 12.07.1988 - IX B 188/87

    Anforderungen an eine Richterablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 29.07.1988 - IX B 15/88
    Die Beschwerde hiergegen ist vom erkennenden Senat mit Beschluß vom 12. Juli 1988 (IX B 188/87) als unbegründet zurückgewiesen worden.
  • BFH, 24.07.2000 - VIII B 44/00

    Richterablehnung; nicht ordnungsgemäße Besetzung des FG

    Wird ein Richter eines FG-Senats abgelehnt, so ist für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zunächst der Senat des FG zuständig, dem der abgelehnte Richter angehört (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juli 1988 IX B 15/88, BFH/NV 1989, 238).
  • FG Niedersachsen, 03.08.2010 - 2 K 70/10

    Begründung der Besorgnis der Befangenheit eines Richters im Falle einer bereits …

    Wird ein Richter eines FG - Senats abgelehnt, so ist für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zunächst der Senat des FG zuständig, dem der abgelehnte Richter angehört (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - -BFH- vom 29. Juli 1988, IX B 15/88, BFH/NV 1989, 238).
  • BFH, 26.08.1997 - VII B 80/97
    Wird ein Richter eines FG-Senats abgelehnt, so ist für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zunächst der Senat des FG zuständig, dem der abgelehnte Richter angehört (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Juli 1988 IX B 15/88, BFH/NV 1989, 238).
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