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Rechtsprechung
   BFH, 07.04.2005 - IX B 39/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9342
BFH, 07.04.2005 - IX B 39/05 (https://dejure.org/2005,9342)
BFH, Entscheidung vom 07.04.2005 - IX B 39/05 (https://dejure.org/2005,9342)
BFH, Entscheidung vom 07. April 2005 - IX B 39/05 (https://dejure.org/2005,9342)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Werbungskostenabzug bei Darlehenszinsen

  • datenbank.nwb.de

    Werbungskostenabzug bei Darlehenszinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (13)

  • BFH, 24.06.2008 - IX R 26/06

    Aufteilungsmaßstab bei gebäudebezogenen Aufwendungen

    Soweit die Aufwendungen den verschieden genutzten Gebäudeteilen nicht eindeutig zugeordnet werden können, werden sie regelmäßig nach dem Verhältnis der eigengenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Vermietung und damit der Einkünfteerzielung dienen, als Werbungskosten berücksichtigt (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680; vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; BFH-Beschluss vom 7. April 2005 IX B 39/05, BFH/NV 2005, 1543, m.w.N.).
  • BFH, 26.02.2008 - IX B 5/08

    Darlegung grundsätzlicher Bedeutung - Schuldzinsen-Abzug bei gemischt-genutzten …

    Es fehlt schon an einer Auseinandersetzung mit der zur Problematik des Schuldzinsenabzugs bei gemischt-genutzten Gebäuden vorhandenen umfangreichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (z.B. Beschluss vom 7. April 2005 IX B 39/05, BFH/NV 2005, 1543, m.w.N.), durch die die Rechtsfrage geklärt ist.
  • BFH, 19.02.2008 - IX B 195/07

    Werbungskostenabzug bei Darlehenszinsen höchstrichterlich geklärt

    Die bloße und unzutreffende Behauptung einer unterschiedlichen Behandlung von Zinsaufwendungen in Anschaffungs- und Herstellungsfällen reicht angesichts einer fehlenden Auseinandersetzung mit der zur Problematik des Schuldzinsenabzugs vorhandenen umfangreichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (z.B. Beschluss vom 7. April 2005 IX B 39/05, BFH/NV 2005, 1543, m.w.N.) nicht aus.
  • FG Niedersachsen, 17.06.2011 - 13 K 142/10

    Abziehbarkeit von gebäudebzogenen Aufwendungen als Werbungskosten bei …

    Soweit die Aufwendungen den verschieden genutzten Gebäudeteilen nicht eindeutig zugeordnet werden können, werden sie regelmäßig nach dem Verhältnis der eigengenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Vermietung und damit der Einkünfteerzielung dienen, als Werbungskosten berücksichtigt (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680; vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; BFH-Beschluss vom 7. April 2005 IX B 39/05, BFH/NV 2005, 1543, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 12 K 6383/04

    Abzug von Darlehenszinsen bei Errichtung zweier baugleicher Einfamilienhäuser zur …

    In der Rechtsprechung des BFH ist demzufolge anerkannt, dass im Falle der Finanzierung eines teilweise zur Vermietung bestimmten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes, eines Gebäudes mit unterschiedlich genutzten Eigentumswohnungen oder unterschiedlich genutzten Doppelhaushälften (…dazu BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2002 - IX B 167/02, BFH/NV 2003, 478) durch ein Darlehen die Darlehenszinsen grundsätzlich nur anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden können, es sei denn, dass der Steuerpflichtige die Herstellungskosten den einzelnen Gebäudeteilen zuordnet und die so gesondert zugeordneten Herstellungskosten auch tatsächlich - objektiv nachprüfbar - mit den Darlehensmitteln bezahlt (BFH in BStBl. II 2003, 389, unter II.2. der Gründe;… in BFH/NV 2003, 23, unter II.2. der Gründe;… in BFH/NV 2003, 1049 aaO.;… in BStBl. II 2004, 348 aaO.; in BStBl. II 2005, 597, unter II.1.a) und b) der Gründe; in BFH/NV 2006, 246, unter II.1.a) und b) der Gründe; BFH-Beschlüsse vom 07. April 2005 - IX B 39/05, BFH/NV 2005, 1543; vom 15. Mai 2007 - IX B 184/06, juris,).
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