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Rechtsprechung
   BFH, 09.08.2000 - IX B 55/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,10354
BFH, 09.08.2000 - IX B 55/00 (https://dejure.org/2000,10354)
BFH, Entscheidung vom 09.08.2000 - IX B 55/00 (https://dejure.org/2000,10354)
BFH, Entscheidung vom 09. August 2000 - IX B 55/00 (https://dejure.org/2000,10354)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • Wolters Kluwer

    Obhutsverhältnis - Pflegekindschaftsverhältnis - Kinderzulage - Kinderfreibetrag - Kindergeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EigenheimZulG § 9 Abs. 5
    Kinderzulage nach dem EigZulG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 31.08.1995 - VIII B 21/93

    Mitunternehmeranteil - Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 09.08.2000 - IX B 55/00
    Dazu gehört ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsfortentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, 892, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 27.06.1985 - I B 27/85

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BFH, 09.08.2000 - IX B 55/00
    Dazu gehört ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsfortentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, 892, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 28.07.1997 - VIII B 68/96

    Forderungsverzicht durch beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 09.08.2000 - IX B 55/00
    Hierzu gehört, insbesondere wenn sich der BFH bereits zu den Rechtsfragen geäußert hat, dass der Beschwerdeführer sich mit der dazu ergangenen Rechtsprechung und den im Schrifttum vertretenen Auffassungen auseinander setzt (BFH-Beschluss vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29).
  • FG Niedersachsen, 14.12.2022 - 9 K 87/19

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung des Verlusts aus der Auflösung einer …

    bb) Die Berücksichtigung des Auflösungsverlustes vor dem Abschluss eines Liquidationsverfahrens kommt im Streitfall auch nicht deshalb in Betracht, weil aufgrund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz des Konkursverwalters oder einer Zwischenrechnungslegung ohne weitere Ermittlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen war, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken werde und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erschien (BFH, Urteile vom 19. November 2019 IX R 7/19, BFH/NV 2020, 675, vom 12. Dezember 2000 VIII R 34/94, BFH/NV 2001, 757 [BFH 12.12.2000 - VIII R 34/94] und VIII [BFH 09.08.2000 - IX B 55/00] R 96/97, BFH/NV 2001, 761 [BFH 12.12.2000 - VIII R 36/97]).
  • BFH, 25.03.2004 - III B 105/03

    EigZulG - Kinderzulage

    Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG ist Voraussetzung für die Kinderzulage, dass der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für das Kind einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder Kindergeld erhält (…Senatsurteil vom 20. November 2003 III R 47/02, BFH/NV 2004, 395; ferner BFH-Beschluss vom 9. August 2000 IX B 55/00, BFH/NV 2001, 8).
  • BFH, 29.03.2005 - IX B 194/04

    Kinderzulage

    Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 5 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ist Voraussetzung für die Kinderzulage, dass der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte "im jeweiligen Kalenderjahr" des Förderzeitraums einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält (so bereits Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. August 2000 IX B 55/00, BFH/NV 2001, 8).
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