Rechtsprechung
| BFH, 05.12.2001 - IX B 85/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Darlegung - Schlüssigkeit - Revisionsgrund - Rechtsfortbildung - Einheitliche Rechtsprechung - Verfahrensmangel - Divergenz - Urteile - Sachaufklärungspflicht - Beweisantrag - Beweismittel
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3
Neues Zulassungsrecht; Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rspr. - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- BFH, 25.05.1999 - V B 162/98
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Auszug aus BFH, 05.12.2001 - IX B 85/01
Sie haben auch nicht ausgeführt, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfragen umstritten sind (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, Der Betrieb --DB-- 2001, 2429, und vom 25. Mai 1999 V B 162/98, BFH/NV 1999, 1497). - BFH, 23.05.2000 - XI B 122/98
Verfahrensrüge bei Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BFH, 05.12.2001 - IX B 85/01
Im Ergebnis wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung durch die Vorentscheidung, die aber --wäre sie fehlerhaft-- nicht zu einem Verfahrensmangel führte, sondern die Entscheidung materiell-rechtlich unrichtig machte (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Mai 2000 XI B 122/98, BFH/NV 2001, 43). - BFH, 21.06.1996 - VIII B 87/95
Veräußerungsabsicht beim gewerblichen Grundstückshandel
Auszug aus BFH, 05.12.2001 - IX B 85/01
Dazu müssen die Kläger Tatsachen angeben, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss vom 21. Juni 1996 VIII B 87/95, BFH/NV 1996, 897). - BFH, 29.11.2000 - I B 8/00
Verfahrensmängel und Divergenz
Auszug aus BFH, 05.12.2001 - IX B 85/01
Notwendig wäre es gewesen, aus der Vorentscheidung entscheidungserhebliche Rechtssätze herauszustellen, die mit abstrakten Rechtssätzen nicht übereinstimmen, welche die von den Klägern genannten Divergenzentscheidungen tragen (vgl. zu diesen Anforderungen die ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 29. November 2000 I B 8/00, BFH/NV 2001, 624; Lange, Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, in: DB 2001, 2312 ff., m.w.N.).
- OLG Hamburg, 28.12.2005 - 14 U 124/05
Anpassung der Vergütung wegen Erhöhung der Stahlpreise auf dem Weltmarkt
Um - im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde - eine Divergenz ordnungsgemäß darzulegen, verlangt der Bundesgerichtshof, die Vorentscheidung, zu der die Divergenz geltend gemacht wird, konkret zu benennen und zu zitieren, die angeblich divergierenden entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze aus dieser Vorentscheidung und aus der angefochtenen Entscheidung herauszustellen sowie vorzutragen, inwiefern diese nicht übereinstimmen (so zu § 116 Abs. 3 Satz 3, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO BFH, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - IX B 85/01, BFH/NV 2002, 529 m.w.Nachw.). - BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02
Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler
Um eine Divergenz ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die Vorentscheidung, zu der die Divergenz geltend gemacht wird, konkret zu benennen und zu zitieren, die angeblich divergierenden entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze aus dieser Vorentscheidung und aus der angefochtenen Entscheidung herauszustellen sowie vorzutragen, inwiefern diese nicht übereinstimmen (so zu § 116 Abs. 3 Satz 3, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO BFH, Beschluß vom 5. Dezember 2001 - IX B 85/01, BFH/NV 2002, 529 m.w.Nachw.). - BFH, 19.06.2002 - IX B 74/01
Verfahrensmängel; fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung
Es bleibt dahingestellt, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung), insbesondere zur Erheblichkeit der Abweichung und zur Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung (…vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 59, 65) hinreichend dargelegt hat (dazu vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2001 IX B 85/01, BFH/NV 2002, 529;… vom 28. Februar 2002 III B 155/01, BFH/NV 2002, 804;… s.a. Beschluss vom 28. Dezember 2001 VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663); jedenfalls ist der gerügte Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung, insbesondere zu den zitierten BFH-Entscheidungen (vom 19. August 1986 IX S 5/83, BFHE 147, 453, BStBl II 1987, 212, und vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83, BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322) nicht gegeben.
- BFH, 26.04.2002 - V B 168/01
Überlassung von Räumen an Prostituierte als steuerpflichtiger Umsatz
Zur Darlegung der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung muss in der Beschwerdebegründung herausgestellt werden, dass und weshalb unvereinbare Entscheidungen vorhanden sind (vgl. zu den Anforderungen den BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2001 IX B 85/01, BFH/NV 2002, 529). - BFH, 21.11.2002 - VII B 163/02
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung, Urteil ohne Gründe
Dies ist dann nicht der Fall, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. November 2001 XI B 123/01, BFH/NV 2002, 542; vom 5. Dezember 2001 IX B 85/01, BFH/NV 2002, 529). - BFH, 26.06.2002 - III B 31/02
Nutzungsüberlassung im Fördergebiet; Verbleibensvoraussetzung
Dazu wäre der schlüssige Vortrag erforderlich gewesen, dass die angestrebte Entscheidung des BFH geeignet und notwendig sei, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern (BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2001 IX B 85/01, BFH/NV 2002, 529). - BFH, 30.01.2003 - XI B 77/02
Rechtsfortbildung bei rechtswidriger FG-Entsch.; Anforderungen an eine …
Zur schlüssigen Rüge einer Abweichung, die eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), muss der Beschwerdeführer --auch nach der Neufassung des § 115 Abs. 2 FGO-- tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der (mutmaßlichen) Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2001 IX B 85/01, BFH/NV 2002, 529).
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