Rechtsprechung
| BFH, 11.07.2007 - IX B 94/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
"Unentgeltliche" Wohnungsüberlassung i.S. des § 4 Satz 2 EigZulG; Vorliegen einer Gegenleistung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 10.04.2007 - 14 K 362/06
- BFH, 11.07.2007 - IX B 94/07
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BFH, 10.05.2006 - IX R 57/04
EigZulG : unentgeltliche Überlassung an Angehörige
Auszug aus BFH, 11.07.2007 - IX B 94/07
Entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) nicht erforderlich; die gerügte Divergenz zum BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 IX R 57/04 (BFH/NV 2006, 1635) liegt nicht vor."Unentgeltlich" i.S. des § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes ist eine Wohnungsüberlassung ohne Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe (vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 2001 IX R 9/99, BFHE 196, 481, BStBl II 2002, 77, und in BFH/NV 2006, 1635).
Eine Divergenz zum BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1635, liegt auch deshalb nicht vor, weil dort eine entsprechende wirtschaftliche und im zeitlichen Zusammenhang stehende Gegenleistung nicht festgestellt werden konnte; der Verzicht auf die Ausübung des Wohnungsrechts am "alten Betriebsleiterhaus" lag bereits 15 Jahre zurück.
- BFH, 31.07.2001 - IX R 9/99
Eigenheimzulage für unentgeltliche Wohnungsüberlassung
Auszug aus BFH, 11.07.2007 - IX B 94/07
"Unentgeltlich" i.S. des § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes ist eine Wohnungsüberlassung ohne Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe (vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 2001 IX R 9/99, BFHE 196, 481, BStBl II 2002, 77, und in BFH/NV 2006, 1635).Ohne diese Rechtsprechung zu zitieren, aber entsprechend diesen Grundsätzen und auf der Basis des vom erkennenden Senat in BFHE 196, 481, BStBl II 2002, 77, benannten BFH-Urteils vom 13. Dezember 2000 X R 69/97 (BFHE 194, 143, BStBl II 2001, 596) hat das FG die Gegenleistung der Eltern des Klägers (als Eigentümer der Alt- wie der Neubau-Wohnung) für die Nutzung der Neubauwohnung darin gesehen, dass diese die Altbauwohnung dem Kläger (und seiner Familie) zur Nutzung überlassen haben.
- BFH, 13.12.2000 - X R 69/97
Unentgeltliche Wohnungsüberlassung an Angehörige
Auszug aus BFH, 11.07.2007 - IX B 94/07
Ohne diese Rechtsprechung zu zitieren, aber entsprechend diesen Grundsätzen und auf der Basis des vom erkennenden Senat in BFHE 196, 481, BStBl II 2002, 77, benannten BFH-Urteils vom 13. Dezember 2000 X R 69/97 (BFHE 194, 143, BStBl II 2001, 596) hat das FG die Gegenleistung der Eltern des Klägers (als Eigentümer der Alt- wie der Neubau-Wohnung) für die Nutzung der Neubauwohnung darin gesehen, dass diese die Altbauwohnung dem Kläger (und seiner Familie) zur Nutzung überlassen haben.
- BFH, 06.03.2007 - IX R 38/05
Eigenheimzulage; Überlassung zu eigenen Wohnzwecken an Angehörige
Auszug aus BFH, 11.07.2007 - IX B 94/07
Ob eine Gegenleistung vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen; dies ist in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls, die dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz obliegt (vgl. vorstehende Rechtsprechung und BFH-Urteil vom 6. März 2007 IX R 38/05, BFH/NV 2007, 1281, unter II. 2. b). - BFH, 09.02.2005 - IX B 200/03
Eigenheimzulage: vorbehaltenes Nutzungsrecht
Auszug aus BFH, 11.07.2007 - IX B 94/07
Zwar ist vorliegend eine neue Wohnung hergestellt worden; Voraussetzung für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist aber, dass der Nutzende seine Berechtigung unmittelbar vom Eigentümer ableitet (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1999 IX B 43/99, BFH/NV 2000, 35, m.w.N.; vom 9. Februar 2005 IX B 200/03, BFH/NV 2005, 842). - BFH, 19.07.1999 - IX B 43/99
Eigenheimzulage: unentgeltliche Überlassung als Eigennutzung
Auszug aus BFH, 11.07.2007 - IX B 94/07
Zwar ist vorliegend eine neue Wohnung hergestellt worden; Voraussetzung für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist aber, dass der Nutzende seine Berechtigung unmittelbar vom Eigentümer ableitet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1999 IX B 43/99, BFH/NV 2000, 35, m.w.N.;… vom 9. Februar 2005 IX B 200/03, BFH/NV 2005, 842).
- BFH, 14.11.2011 - XI B 66/11
Umsatzsteuerbarkeit der Zahlungen einer Stadt für die Personalübernahme durch …
Rn. 11 bb) Ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet und zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen; dies ist in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls, die dem FG als Tatsacheninstanz obliegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Juli 2007 IX B 94/07, BFH/NV 2007, 2081;… in BFH/NV 2011, 858). - BFH, 28.12.2010 - XI B 109/09
Zuschusszahlungen an kommunale Abwasserbeseitigungs-GmbH als Entgelt
Rn. 7 Ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung ("Zuschuss") verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet und zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen; dies ist in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls, die dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz obliegt (BFH-Beschluss vom 11. Juli 2007 IX B 94/07, BFH/NV 2007, 2081). - BFH, 17.10.2011 - IX B 108/11
Anfechtbarkeit des Verzichts auf mündliche Verhandlung - Sachaufklärungsrüge - …
Ob eine Gegenleistung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Gegebenheiten und obliegt im Wege der Würdigung der Umstände des Einzelfalls dem FG als Tatsacheninstanz (BFH-Urteile vom 31. Juli 2001 IX R 9/99, BFHE 196, 481, BStBl II 2002, 77;… vom 14. November 2007 IX R 32/07, BFH/NV 2008, 531; BFH-Beschluss vom 11. Juli 2007 IX B 94/07, BFH/NV 2007, 2081).
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