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Rechtsprechung
   BFH, 20.06.1988 - IX E 1/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,15155
BFH, 20.06.1988 - IX E 1/88 (https://dejure.org/1988,15155)
BFH, Entscheidung vom 20.06.1988 - IX E 1/88 (https://dejure.org/1988,15155)
BFH, Entscheidung vom 20. Juni 1988 - IX E 1/88 (https://dejure.org/1988,15155)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.06.1987 - IX B 17/87

    Erfordernis der Vertretung jeder Partei durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater …

    Auszug aus BFH, 20.06.1988 - IX E 1/88
    Mit Beschluß vom 11. Juni 1987 IX B 17/87 in Sachen Richterablehnung hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 22. Dezember 1986 III 780/86 als unzulässig verworfen, weil sich die Kläger nicht von einer zur Einlegung der Beschwerde befugten Person haben vertreten lassen und selbst nicht zum vertretungsbefugten Personenkreis gehören.

    Mit der Kostenrechnung vom 17. November 1987 (KostL 1098/87 - IX B 17/87 -) hat die Kostenstelle des BFH unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BFH vom 11. Juni 1987 IX B 17/87 die von dem Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten ausgehend von einem Streitwert von 1.768,00 DM auf 60, 00 DM festgesetzt.

  • BFH, 31.07.1985 - III E 1/85

    Antrag auf Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

    Auszug aus BFH, 20.06.1988 - IX E 1/88
    Im übrigen kann der Erinnerungsführer im Erinnerungsverfahren nicht einwenden, daß die mit ihrem Ergehen rechtskräftige und unanfechtbare Beschwerdeentscheidung des Senats unrichtig sei (vgl. Beschlüsse des BFH vom 31. Juli 1985 III E 1/85, BFH/NV 1986, 110 …und vom 24. September 1986 VI E 2/86, BFH/NV 1987, 732).
  • BFH, 24.09.1986 - VI E 2/86

    Unanfechtbarkeit eines Verwerfungsbeschlusses als letztinstanzliche Entscheidung

    Auszug aus BFH, 20.06.1988 - IX E 1/88
    Im übrigen kann der Erinnerungsführer im Erinnerungsverfahren nicht einwenden, daß die mit ihrem Ergehen rechtskräftige und unanfechtbare Beschwerdeentscheidung des Senats unrichtig sei (…vgl. Beschlüsse des BFH vom 31. Juli 1985 III E 1/85, BFH/NV 1986, 110 und vom 24. September 1986 VI E 2/86, BFH/NV 1987, 732).
  • BFH, 20.06.1988 - IX E 2/88
    Auszug aus BFH, 20.06.1988 - IX E 1/88
    Anmerkung: Ebenso hat der Senat am selben Tag in der Sache IX E 2/88 entschieden.
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