Rechtsprechung
| BFH, 09.03.1993 - IX E 1/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Bestimmung des Streitwerts zum Zwecke der Berechnung von Gerichtskosten
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BFH, 13.03.1980 - IV E 2/80
Einheitliche Gewinnfeststellung - Abschreibungsgesellschaft - Streitwert - …
Auszug aus BFH, 09.03.1993 - IX E 1/93
Da es sich bei der Fondsgesellschaft nach den Feststellungen des FG um eine sog. Abschreibungsgesellschaft handelte, ist auch die Bemessung des Streitwerts in Höhe von 50 v.H. der streitigen Verlustbeträge nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Beschluß vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520).
- BFH, 22.01.2001 - IV S 10/00
Streitwert - Antrag auf Änderung der Festsetzung - Änderung von Amts wegen - …
Der Streitwert betrage 567 162 DM, nämlich 50 v.H. des streitbefangenen Verlustes (Hinweis auf Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520; vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38, und vom 9. März 1993 IX E 1/93, BFH/NV 1993, 681). - BFH, 13.12.1999 - IX E 8/99
Negativer Feststellungsbescheid; Streitwert
Wird nach dem Erlass sog. negativer Feststellungsbescheide im finanzgerichtlichen Verfahren die Berücksichtigung eines von einer mit Verlustzuweisungen werbenden Gesellschaft erklärten Werbungskostenüberschusses begehrt, so ist der Streitwert in der Regel mit 50 % des beanspruchten Werbungskostenüberschusses zu bemessen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 9. März 1993 IX E 1/93, BFH/NV 1993, 681, m.w.N.).
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