Rechtsprechung
| FG Baden-Württemberg, 06.04.1990 - IX K 365/85 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1990, 627
Wird zitiert von ... (4)
- FG Baden-Württemberg, 02.04.2004 - 8 K 34/00
Berufliche Umzugskosten als Werbungskosten trotz verlängerter Anfahrt des einen …
So hängt die Beantwortung der Frage, ob in Ausnahmefällen die Erreichbarkeit der Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß zu einer solch wesentlichen sonstigen Änderung führt, dass auch eine weniger als eine Stunde betragende Zeitersparnis für die Annahme einer beruflichen Veranlassung der Umzugskosten ausreicht, von der Würdigung der tatsächlichen Umstände im Einzelfall ab (…vgl. BFH, Urt. v. 02. Februar 2000, a.a.O.;… Finanzgericht - FG- Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21. Juni 1995 - 1 K 2702/92-, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG- 1995, 1048; FG Baden-Württemberg, Urt. v. 06. April 1990 -IX K 365/85-, EFG 1990, 627 sowie Drenseck in: Schmidt, EStG, 22. Aufl. 2003, § 19 Rn. 60 Stichwort "Umzugskosten" und v. Bornhaupt in: Kirchhof/Söhn, EStG, § 9 Rn: B 600 (Stand: Mai 2000)). - FG Rheinland-Pfalz, 21.06.1995 - 1 K 2702/92
Lohnsteuer; Werbungskostenabzug für Umzugskosten
Eine berufliche Veranlassung wird anerkannt, wenn der Umzug aus Anlaß eines Arbeitsplatzwechsels erfolgen muß oder wenn - auch ohne berufliche Veränderung - durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert oder das Erreichen der Arbeitsstelle sonst wesentlich erleichtert wird ( BFH-Urteile vom 10. September 1982 VI R 95/81 , BStBl II 1983, 16; vom 28. April 1988 IV R 42/86 , BStBl II 1988, 777; Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg, EFG 1990, 627 und EFG 1993, 715).Bei der hier notwendigen Gesamtbeurteilung dürfen auch die beruflichen Verhältnisse der übrigen Familienmitglieder (hier des Klägers) nicht unberücksichtigt bleiben (Finanzgericht Baden-Württemberg, EFG 1990, 627).
- FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 4 K 1267/00
Anforderungen an die Aufgabe des Bekanntgabewillens bei versehentlicher Absendung …
Eine berufliche Veranlassung wird anerkannt, wenn der Umzug aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolgen muss oder wenn - auch ohne berufliche Veränderung - durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert oder das Erreichen der Arbeitsstelle sonst wesentlich erleichtert wird (BFH Urteile vom 10. September 1982 VI R 95/81, BStBl II 1983, 16 ; vom 28. April 1988 IV R 42/86, BStBl II 1988, 777 ; Urteile des FG Baden-Württemberg vom 6. April 1990 IX K 365/85, EFG 1990, 627 und vom 29. April 1993 6 K 154/91, EFG 1993, 715).Bei der hier notwendigen Gesamtbeurteilung dürfen auch die beruflichen Verhältnisse der übrigen Familienmitglieder (hier des Klägers) nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. FG Baden-Württemberg Urteil vom 6. April 1990 IX K 365/85, a. a. O.; FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21. Juni 1995 1 K 2702/92, EFG 1995, 1048).
Ein solcher ist in der Tatsache zu sehen, dass die Klägerin nicht mehr auf ein Kfz angewiesen ist, sondern ihren Arbeitsplatz zu Fuß erreichen kann (vgl. FG Baden-Württemberg Urteil vom 6. April 1990 IX K 365/85, a. a. O.).
Bei der Würdigung, ob der Umzug privat oder beruflich veranlasst war, müssen aber auch die sich ergebenden Vor- und Nachteile der anderen Familienmitglieder, hier des Klägers, mit abgewogen werden, da nicht der einzelne Arbeitnehmer-Ehegatte, sondern die gesamte Familie umgezogen ist (vgl. FG Baden-Württemberg Urteil vom 6. April 1990 IX K 365/85, a. a. O.;… von Bornhaupt, a. a. O.;… dahingestellt im BFH im Urteil vom 16. Oktober 1992 VI R 132/88, a. a. O.).
- FG Rheinland-Pfalz, 25.01.1995 - 1 K 2214/94
Lohnsteuer; Umzugsaufwendungen
Eine berufliche Veranlassung wird anerkannt, wenn der Umzug aus Anlaß eines Arbeitsplatzwechsels erfolgen muß oder wenn - auch ohne berufliche Veränderung - durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert oder das Erreichen der Arbeitsstelle sonst wesentlich erleichtert wird ( BFH-Urteile vom 10. September 1982 VI R 95/81 , BStBl II 1983, 16; 28. April 1988 IV R 42/86 , BStBl II 1988, 777; Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg, EFG 1990, 627 und EFG 1993, 715).
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