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Rechtsprechung
   BFH, 09.08.1989 - IX R 163/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,20999
BFH, 09.08.1989 - IX R 163/85 (https://dejure.org/1989,20999)
BFH, Entscheidung vom 09.08.1989 - IX R 163/85 (https://dejure.org/1989,20999)
BFH, Entscheidung vom 09. August 1989 - IX R 163/85 (https://dejure.org/1989,20999)
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 03.02.1987 - VII B 129/86

    Keine Verpflichtung des Finanzgerichts zur Vorlage an den Europäischen …

    Auszug aus BFH, 09.08.1989 - IX R 163/85
    Eine Erkrankung eines Prozeßvertreters wird dann als schuldlose Verhinderung gewertet, wenn die Krankheit plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, daß es für ihn unzumutbar ist, die Frist zu wahren oder wenigstens rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (…BFH-Beschlüsse vom 6.Mai 1986 IX R 114/85, BFH/NV 1986, 620; vom 3.Februar 1987 VII B 129/86, BFHE 148, 489, BStBl II 1987, 305, [BFH 03.02.1987 - VII B 129/86] insoweit nicht veröffentlicht;… vom 6.Juli 1987 VI R 24/86, BFH/NV 1988, 99;… Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2.Aufl. 1987, § 56 Anm.22).
  • BFH, 06.07.1987 - VI R 24/86

    Wiedereinsetzungsantrag nach krankheitsbedingter Fristsäumnis

    Auszug aus BFH, 09.08.1989 - IX R 163/85
    Eine Erkrankung eines Prozeßvertreters wird dann als schuldlose Verhinderung gewertet, wenn die Krankheit plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, daß es für ihn unzumutbar ist, die Frist zu wahren oder wenigstens rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (…BFH-Beschlüsse vom 6.Mai 1986 IX R 114/85, BFH/NV 1986, 620; vom 3.Februar 1987 VII B 129/86, BFHE 148, 489, BStBl II 1987, 305, [BFH 03.02.1987 - VII B 129/86] insoweit nicht veröffentlicht; vom 6.Juli 1987 VI R 24/86, BFH/NV 1988, 99;… Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2.Aufl. 1987, § 56 Anm.22).
  • BFH, 06.05.1986 - IX R 114/85

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer GbR als Bauherrengemeinschaft zur …

    Auszug aus BFH, 09.08.1989 - IX R 163/85
    Eine Erkrankung eines Prozeßvertreters wird dann als schuldlose Verhinderung gewertet, wenn die Krankheit plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, daß es für ihn unzumutbar ist, die Frist zu wahren oder wenigstens rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (BFH-Beschlüsse vom 6.Mai 1986 IX R 114/85, BFH/NV 1986, 620; vom 3.Februar 1987 VII B 129/86, BFHE 148, 489, BStBl II 1987, 305, [BFH 03.02.1987 - VII B 129/86] insoweit nicht veröffentlicht;… vom 6.Juli 1987 VI R 24/86, BFH/NV 1988, 99;… Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2.Aufl. 1987, § 56 Anm.22).
  • BFH, 09.04.2018 - X R 9/18

    Anforderungen an einen auf Krankheit bzw. Handlungsunfähigkeit gestützten …

    Dies gilt auch für einen Prozessbevollmächtigten, der aufgrund seines hohen Alters und seines bereits angegriffenen Gesundheitszustands mit krankheitsbedingten Ausfällen rechnen muss (vgl. BFH-Beschluss vom 9. August 1989 IX R 163/85, BFH/NV 1990, 303: 76-jähriger Prozessbevollmächtigter, der an einer chronischen Erkrankung litt und bereits drei schwere Darmoperationen hinter sich hatte).
  • BFH, 22.07.1991 - III B 22/91

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis bei …

    Eine Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten wird nur dann als schuldlose Verhinderung gewertet, wenn die Krankheit plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, daß es für den Prozeßbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist zu wahren oder wenigstens rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (BFH-Beschlüsse vom 9. August 1989 IX R 163/85, BFH/NV 1990, 303, …und vom 9. März 1990 V B 159/88, BFH/NV 1991, 245).
  • BFH, 21.02.2002 - VI B 258/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdefrist - Beschwerdebegründung - …

    Dies gilt insbesondere, wenn die Möglichkeit besteht, eine Fristverlängerung zu beantragen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Mai 1970 III R 72/69, BFHE 99, 298, BStBl II 1970, 642, und vom 9. August 1989 IX R 163/85, BFH/NV 1990, 303).
  • BFH, 07.07.1994 - X B 152/94

    Voraussetzungen für die Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten als schuldlose …

    Eine Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten wird nur dann als schuldlose Verhinderung gewertet, wenn die Krankheit plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, daß es für ihn unzumutbar ist, die Frist zu wahren oder wenigstens rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (…z. B. Gräber /Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 56 Rz. 27 m. w. N.; BFH- Beschluß vom 9. August 1989 IX R 163/85, BFH/NV 1990, 303).
  • BFH, 11.03.1992 - II R 19/90

    EDV-Versagen und Wiedereinsetzung

    Denn dieser hat es schuldhaft unterlassen, rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 12. März 1990 beim Vorsitzenden des Senats eine Verlängerung der Frist zu beantragen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Mai 1970 III R 72/69, BFHE 99, 298 , BStBl II 1970, 642 und vom 9. August 1989 IX R 163/85, BFH/NV 1990, 303).
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