Rechtsprechung
| BFH, 15.01.2002 - IX R 61/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1; ; EigZulG § 17; ; EigZulG § 17 Satz 1; ; EigZulG § 17 Satz 2; ; EigZulG § 17 Satz 4; ; EigZulG § 17 Satz 8
- Wolters Kluwer
Baugenossenschaft - Erwerb von Geschäftsanteilen - Eigenheimzulage - Wohnungseigentum - Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Genossenschaftsanteile; EigZul bei bloß kapitalmäßiger Beteiligung
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 31.05.2000 - V 354/98
- BFH, 15.01.2002 - IX R 61/00
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BFH, 15.01.2002 - IX R 55/00
EigZulG § 17
Auszug aus BFH, 15.01.2002 - IX R 61/00
Wie der Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 15. Januar 2002 IX R 55/00 (BFH/NV 2002, 400) entschieden hat, setzt § 17 EigZulG nicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte eine Genossenschaftswohnung im Förderzeitraum zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
- FG Sachsen-Anhalt, 17.12.2013 - 5 K 1664/06
Einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke …
Für die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2003 hat der Bundesfinanzhof wiederholt entschieden, dass die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen gemäß § 17 EigZulG nicht voraussetze, dass der Anspruchsberechtigte irgendwann im Förderzeitraum eine Wohnung der Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken nutzt [BFH, Urteil vom 15. Januar 2002 - IX R 55/00 - BStBl. II 2002, S. 274, Urteil vom 15. Januar 2002 - IX R 10/00 - BFH/NV 2002, S. 902, Urteil vom 15. Januar 2002 - IX R 48/00 - BFH/NV 2002, S. 763, Urteil vom 15. Januar 2002 - IX R 61/00 - BFH/NV 2002, S. 764, Urteil vom 19. August 2008 - IX R 3/08 - BStBl. II 2009, S. 447; vgl. auch: Giloy, EigZulG, 2. Auflage, Berlin 1997, § 17 RdNr. 3; Hausen/Kohlrust-Schulz, Die Eigenheimzulage, München 1996, RdNr. 536; Wacker, EigZulG, 3. Auflage, München 2001, § 17 RdNr. 24].
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