Rechtsprechung
| BFH, 21.06.1993 - IX S 1/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BFH, 25.07.1978 - VII R 69/76
Antrag auf Bestimmung des Streitwerts - Rechtsschutzbedürfnis - Kostenbeamte - …
Auszug aus BFH, 21.06.1993 - IX S 1/92
BFH-Beschluß vom 25. Juli 1978 VII R 69/76. - BFH, 09.11.1976 - VII R 22/76
Festsetzung des Streitwertes - Verfahren vor dem Finanzgericht - Abänderung des …
Auszug aus BFH, 21.06.1993 - IX S 1/92
BFH-Beschluß vom 9. November 1976 VII R 22/76. - BFH, 29.07.1988 - IX E 3/88
Streitwert für ein Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines einheitlichen …
Auszug aus BFH, 21.06.1993 - IX S 1/92
Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Juli 1988 IX E 3/88.
- BFH, 20.08.2010 - V E 2/09
Streitwert bei Nichtzulassungsbeschwerden
Eine Bindung des Rechtsmittelgerichts besteht weder an die fehlerhafte Beurteilung des Urkundsbeamten noch an die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtzuges (BFH-Beschluss vom 21. Juni 1993 IX S 1/92, juris). - BFH, 12.08.1998 - IV E 1/97
Streitwert; Gewinnfeststellung; Sonderbetriebsausgaben
Damit ist das Klagebegehren aber nicht mit dem Fall vergleichbar, daß die Verteilung des Gewinns auf die Gesellschafter strittig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 21. Juni 1993 IX S 1/92, BFH/NV 1993, 681). - BFH, 05.11.1996 - V E 1/96
Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist als Prozeßgericht für die Festsetzung des Streitwerts des Revisionsverfahrens zuständig (BFH- Beschlüsse vom 9. November 1976 VII R 22/76, BFHE 120, 164, BStBl II 1977, 42, und vom 21. Juni 1993 IX S 1/92, BFH/NV 1993, 681). - FG Rheinland-Pfalz, 14.01.1997 - 1 Ko 2704/96
Kostenrecht; Kostenansatz im finanzgerichtlichen Verfahren zur gesonderten und …
Da diese in der Regel mit 25 v.H. des streitigen Gewinns bzw. des Gewinnanteils zu bemessen sind (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 21. Juni 1993 - IX S 1/92, BFH/NV 1993, 681 m.w.N.), erhöht sich der Streitwert um weitere 44.128,-; DM (25 v.H. von 176.513,60 DM) auf - wie festgesetzt - 220.642,-; DM.
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