Rechtsprechung
| BGH, 08.11.2007 - IX ZB 221/03 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
InsO § 36 Abs. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
InsO § 36 Abs. 1
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Pfändbarkeit einer beamtenrechtlichen Krankenbeihilfe
- Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)
Beihilfengewährung des Dienstherrn bei Insolvenz
- zvi-online.de
InsO § 36 Abs. 1
Insolvenzmassezugehörigkeit von Beihilfen bei "Beamteninsolvenz" - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 36 Abs. 1
Beihilfen des Dienstherrn für Aufwendungen im Krankheitsfall in der Insolvenz eines Beamten - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Ausgezahlte Beihilfen des Dienstherrn für Aufwendungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Waldshut-Tiengen, 05.03.2003 - 4 IN 52/03
- LG Waldshut-Tiengen, 01.09.2003 - 2 T 14/03
- BGH, 08.11.2007 - IX ZB 221/03
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 360
- MDR 2008, 290
- NVwZ-RR 2008, 198
- NZI 2008, 98
- WM 2008, 87
- Rpfleger 2008, 152
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 17/04
Pfändbarkeit von Beihilfeansprüchen
Auszug aus BGH, 08.11.2007 - IX ZB 221/03
Die maßgebenden zwangsvollstreckungsrechtlichen Vorfragen für die Pfändbarkeit der beamtenrechtlichen Krankenbeihilfe sind durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2004 (IXa ZB 17/04, WM 2005, 181, 182) - hier im Ergebnis zu Lasten des Schuldners - geklärt.Die Rechtsbeschwerde verkennt mit ihren Ausführungen, die allerdings den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2004 (aaO) noch nicht berücksichtigen konnten, dass der insolvente Beamte trotz Massezugehörigkeit der ausgezahlten Beihilfe in seiner Krankenversorgung wirtschaftlich gesichert ist.
- BGH, 23.09.2010 - IX ZR 212/09
Insolvenzanfechtung: Überweisung der auf das Geschäftskonto des …
Das Kontoguthaben, aus dem die Zahlungen erbracht wurde, gehörte - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - zum haftenden Vermögen der Schuldnerin und stand daher der Vollstreckung durch ihre Gläubiger offen (vgl. BGH, Beschl. v. 8. November 2007 - IX ZB 221/03, WM 2008, 87 Rn. 5). - BGH, 26.04.2013 - IX ZR 220/11
Zweckwidrige Verwendung von Baugeld: Wegfall eines ersatzfähigen Schadens bei …
Hat sich infolge der Zahlung die Zweckbindung des Anspruchs erledigt, stehen die Mittel als Bestandteil der Masse dem allgemeinen Gläubigerzugriff offen (BGH, Beschluss vom 8. November 2007 - IX ZB 221/03, WM 2008, 87 Rn. 5). - FG Hamburg, 01.12.2025 - 5 K 106/25
Pfändungsschutz für Kontoguthaben des Steuerpflichtigen aus Sozialleistungen - …
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in Bezug auf unpfändbare Forderungen bereits entschieden hat, dass diese nach Zahlung auf das Konto des Schuldners dem Zugriff der Gläubiger unterfallen und in der Folge gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO auch zur Insolvenzmasse gehören (bspw. Beschluss vom 8. November 2007, IX ZB 221/03, NJW-RR 2008, 360 zu der Frage, ob ausgezahlte beamtenrechtliche Beihilfezahlungen der Insolvenzmasse unterfallen; zu der Frage der Zugehörigkeit von Bürgergeldansprüchen zur Insolvenzmasse vgl. auch Ahrens, NJW-Spezial 2023, 725; siehe hierzu auch unter 2. a) aa)).Rn. 36 Aus dem gleichen Grund war der sich auf dem Konto des Klägers befindende Betrag nicht aufgrund einer sog. "Zweckgebundenheit" i.S.d. § 851 ZPO unpfändbar (…dazu bspw. Hirte/Praß in Uhlenbruck, InsO, 16. Aufl. 2025, Rz. 34 zu § 36), denn auch diese entfällt nach der Überweisung auf ein reguläres Konto des Schuldners (vgl. bspw. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2013, IX ZR 220/11, NJW 2013, 719; vom 8. November 2007, IX ZB 221/03, NJW-RR 2008, 360).
- VGH Bayern, 11.08.2010 - 16a D 09.1161
Unterbliebene Verwendung von Erstattungszahlungen der Beihilfestelle und einer …
Hat der Dienstherr die Beihilfe demgegenüber bereits ausbezahlt, so dass der konkrete Beihilfeanspruch durch Zahlung erloschen ist, hat sich die Zweckbindung dieses Anspruchs erledigt (so ausdrücklich BGH vom 8.11.2007 NVwZ-RR 2008, 198/199).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".