Rechtsprechung
| BGH, 25.06.1974 - IX ZR 147/73 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Überwiegender Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich als Anspruchsvoraussetzung der Kapitalentschädigung einer im Konzentrationslager inhaftierten Polin
- Deutsche Rentenversicherung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 25.03.1970 - IX ZR 177/67
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 25.06.1974 - IX ZR 147/73
Erforderlich und in der Regel ausreichend ist, daß der Verfolgte sich im persönlichen Lebensbereich der deutschen Sprache mindestens überwiegend bedient hat (BGH RzW 1970, 503).Nach den vom Bundesgerichtshof RzW 1970, 503 im einzelnen dargelegten Grundsätzen hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht geprüft.
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.05.2008 - L 8 RA 41/03
Deutscher Sprach- und Kulturkreis verneint bei am Stichtag 6 Monate altem Kind
Diese Einbeziehung auch Minderjähriger ohne das Erfordernis der Vollendung des 16. Lebensjahres entspricht der Rechtsprechung des BGH zum Wiedergutmachungsrecht, wonach die Grundsätze zur dSK-Zugehörigkeit (…im Urteil vom 25. März 1970 a.a.O.) auch für minderjährige Verfolgte jedenfalls dann gelten, wenn sie im maßgebenden Zeitraum bereits 8 oder 9 Jahre alt waren (Urteil vom 25. Juni 1974 - IX ZR 147/73 in RzW 74, 307). - LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2001 - L 3 RA 39/99
Rentenversicherung
Sie beruft sich auf die Entscheidung des BGH vom 25.06.1974 - IX ZR 147/73 - (RzW 1974, 307).
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