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Rechtsprechung
   BGH, 25.03.1970 - IX ZR 177/67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,1571
BGH, 25.03.1970 - IX ZR 177/67 (https://dejure.org/1970,1571)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1970 - IX ZR 177/67 (https://dejure.org/1970,1571)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1970 - IX ZR 177/67 (https://dejure.org/1970,1571)
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Wird zitiert von ... (356)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.06.1963 - IV ZR 273/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.03.1970 - IX ZR 177/67
    Auch soweit Entschädigungsgerichte durch § 161 ZPO von der Aufnahme der Niederschrift freigestellt sind, müssen nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs die Aussagen der Partei im Tatbestand des Urteils oder in den Gründen festgehalten werden (RGZ 145, 390, 392; BGHZ 40, 84).
  • BGH, 27.11.1968 - IV ZR 675/68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.03.1970 - IX ZR 177/67
    Das muß sinngemäß dann gelten, wenn lediglich eine Anhörung der Partei stattfindet (§§ 139, 141 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG), ihre Angaben aber im Bescheid oder in den Urteilsgründen verwertet werden,(BGH NJW 1969, 428).
  • RG, 22.11.1934 - VI 288/34

    1. Ist der Inhalt der Aussage eines vor dem Berufungsgericht vernommenen Zeugen …

    Auszug aus BGH, 25.03.1970 - IX ZR 177/67
    Auch soweit Entschädigungsgerichte durch § 161 ZPO von der Aufnahme der Niederschrift freigestellt sind, müssen nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs die Aussagen der Partei im Tatbestand des Urteils oder in den Gründen festgehalten werden (RGZ 145, 390, 392; BGHZ 40, 84).
  • BSG, 10.03.1999 - B 13 RJ 83/98 R

    Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis - Beherrschung der deutschen …

    Zum Begriff des dSK hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner grundlegenden Entscheidung vom 25. März 1970 (in RzW 1970, 503, 505) allgemein ausgeführt: Nach der Fassung des Gesetzes (dort § 150 Abs. 2 BEG) stehe die Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis gleichwertig neben der Zugehörigkeit zum deutschen Sprachkreis.

    Auf dieser gedanklichen Grundlage ist der BGH zu dem Ergebnis gelangt, daß der Gebrauch des Deutschen im Bereich des persönlichen Lebens im Regelfall ausreichendes Anzeichen für die Zugehörigkeit zum dSK sei (RzW 1970, 503, 505; vgl auch BGH RzW 1973, 266, 1974, 247).

    Allerdings vermittelt der Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich dann nicht (mehr) die der deutschen Sprache eigene Denk- und Gefühlswelt, wenn sich der Betreffende bewußt von der deutschen Kultur ab- und einer fremden Kultur zugewandt hat (vgl BGH RzW 1970, 503, 505; 1973, 266; 1974, 247;… dazu auch BSGE 50, 279, 281 f = SozR 5070 § 20 Nr. 3 S 9;… BSG SozR 5070 § 20 Nr. 5 S 18).

    Andererseits reichen bloße Sprachkenntnisse für eine Zugehörigkeit zum dSK nicht aus; denn Deutsch kann auch als Fremdsprache erlernt und nur für bestimmte Zwecke (zB im Beruf) verwendet worden sein (vgl dazu BGH RzW 1970, 503, 506).

    Dieser Personenkreis kann dem dSK zugerechnet werden, wenn er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie in seinem persönlichen Bereich überwiegend verwendet hat (vgl BGH RzW 1970, 503, 505; 1972, 266; 1974, 247;… BSG SozR 5070 § 20 Nrn 4, 13;… BSG SozR 3-5070 § 20 Nrn 1, 2).

    Bei der Frage, ob die deutsche Sprache im persönlichen Lebensbereich zumindest überwiegend benutzt worden ist, sind grundsätzlich alle Formen der sprachlichen Kommunikation (Sprechen, Hören, Lesen und Schreiben) in Betracht zu ziehen (vgl dazu allgemein BGH RzW 1970, 503, 506; LVA Rheinprovinz, AmtlMittLVARheinpr 1986, 225, 230).

  • BSG, 10.03.1999 - B 13 RJ 25/98 R

    Zugehörigkeit von vertriebenen Verfolgten zum deutschen Sprach- und Kulturkreis - …

    Zum Begriff des dSK hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner grundlegenden Entscheidung vom 25. März 1970 (in RzW 1970, 503, 505) allgemein ausgeführt: Nach der Fassung des Gesetzes (dort § 150 Abs. 2 BEG) stehe die Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis gleichwertig neben der Zugehörigkeit zum deutschen Sprachkreis.

    Auf dieser gedanklichen Grundlage ist der BGH zu dem Ergebnis gelangt, daß der Gebrauch des Deutschen im Bereich des persönlichen Lebens im Regelfall ausreichendes Anzeichen für die Zugehörigkeit zum dSK sei (RzW 1970, 503, 505; vgl auch BGH RzW 1973, 266; 1974, 247).

    Allerdings vermittelt der Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich dann nicht (mehr) die der deutschen Sprache eigene Denk- und Gefühlswelt, wenn sich der Betreffende bewußt von der deutschen Kultur ab- und einer fremden Kultur zugewandt hat (vgl BGH RzW 1970, 503, 505; 1973, 266; 1974, 247;… dazu auch BSGE 50, 279, 281 f = SozR 5070 § 20 Nr. 3 S 9;… BSG SozR 5070 § 20 Nr. 5 S 18).

    Andererseits reichen bloße Sprachkenntnisse für eine Zugehörigkeit zum dSK nicht aus; denn Deutsch kann auch als Fremdsprache erlernt und nur für bestimmte Zwecke (zB im Beruf) verwendet worden sein (vgl dazu BGH RzW 1970, 503, 506).

    Dieser Personenkreis kann dem dSK zugerechnet werden, wenn er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie in seinem persönlichen Bereich überwiegend verwendet hat (vgl BGH RzW 1970, 503, 505; 1972, 266; 1974, 247;… BSG SozR 5070 § 20 Nrn 4, 13;… BSG SozR 3-5070 § 20 Nrn 1, 2).

    Bei der Frage, ob die deutsche Sprache im persönlichen Lebensbereich zumindest überwiegend benutzt worden ist, sind grundsätzlich alle Formen der sprachlichen Kommunikation (Sprechen, Hören, Lesen und Schreiben) in Betracht zu ziehen (vgl dazu allgemein BGH RzW 1970, 503, 506; LVA Rheinprovinz, AmtlMittLVARheinpr 1986, 225, 230).

  • BSG, 10.03.1999 - B 13 RJ 65/98 R

    Zugehörigkeit von vertriebenen Verfolgten zum deutschen Sprach- und Kulturkreis - …

    Zum Begriff des dSK hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner grundlegenden Entscheidung vom 25. März 1970 (in RzW 1970, 503, 505) allgemein ausgeführt: Nach der Fassung des Gesetzes (dort § 150 Abs. 2 BEG) stehe die Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis gleichwertig neben der Zugehörigkeit zum deutschen Sprachkreis.

    Auf dieser gedanklichen Grundlage ist der BGH zu dem Ergebnis gelangt, daß der Gebrauch des Deutschen im Bereich des persönlichen Lebens im Regelfall ausreichendes Anzeichen für die Zugehörigkeit zum dSK sei (RzW 1970, 503, 505; vgl auch BGH RzW 1973, 266; 1974, 247).

    Allerdings vermittelt der Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich dann nicht (mehr) die der deutschen Sprache eigene Denk- und Gefühlswelt, wenn sich der Betreffende bewußt von der deutschen Kultur ab- und einer fremden Kultur zugewandt hat (vgl BGH RzW 1970, 503, 505; 1973, 266; 1974, 247;… dazu auch BSGE 50, 279, 281 f = SozR 5070 § 20 Nr. 3 S 9;… BSG SozR 5070 § 20 Nr. 5 S 18).

    Andererseits reichen bloße Sprachkenntnisse für eine Zugehörigkeit zum dSK nicht aus; denn Deutsch kann auch als Fremdsprache erlernt und nur für bestimmte Zwecke (zB im Beruf) verwendet worden sein (vgl dazu BGH RzW 1970, 503, 506).

    Dieser Personenkreis kann dem dSK zugerechnet werden, wenn er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie in seinem persönlichen Bereich überwiegend verwendet hat (vgl BGH RzW 1970, 503, 505; 1972, 266; 1974, 247;… BSG SozR 5070 § 20 Nrn 4, 13;… BSG SozR 3-5070 § 20 Nrn 1, 2).

    Bei der Frage, ob die deutsche Sprache im persönlichen Lebensbereich zumindest überwiegend benutzt worden ist, sind grundsätzlich alle Formen der sprachlichen Kommunikation (Sprechen, Hören, Lesen und Schreiben) in Betracht zu ziehen (vgl dazu allgemein BGH RzW 1970, 503, 506; LVA Rheinprovinz, AmtlMittLVARheinpr 1986, 225, 230).

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