Rechtsprechung
| BGH, 14.03.1996 - IX ZR 196/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 09.12.1999 - IX ZR 129/99
Verjährung des Sekundäranspruchs gegen den Rechtsanwalt
Dies ist angenommen worden beim Ablauf der prozessualen Fristen für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (…BGH, Urt. v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 50) und für die Berufungsbegründung (OLG Karlsruhe MDR 1990, 336, 337) sowie beim Ablauf der materiellen Frist der Verjährung eines Anspruchs (…BGH, Urt. v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2823 f; Beschl. v. 14. März 1996 - IX ZR 196/95, BGHR BRAO § 51 a.F. - Verjährungsbeginn 3). - BGH, 06.07.2000 - IX ZR 134/99
Verjährung des Regreßanspruchs gegen den Rechtsanwalt
Läßt ein Rechtsanwalt, wie hier, einen (streitigen) Anspruch seines Auftraggebers gegen einen Dritten verjähren, so entsteht der Schaden bereits mit dem Ablauf der Verjährungsfrist, nicht erst mit der Erhebung der Verjährungseinrede durch die Gegenseite (…BGH, Urt. v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2823 f; Beschl. v. 14. März 1996 - IX ZR 196/95, BGHR BRAO § 51 a.F. - Verjährungsbeginn 3) und auch nicht mit auf der Verjährungseinrede beruhenden Gerichtsentscheidungen. - OLG Frankfurt, 30.11.2010 - 14 U 217/09
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Anwalt nach § 51 b BRAO
Es genügt, dass mit dem Ablauf der Verjährungsfrist die Durchsetzung des Anspruches erschwert worden ist (vgl. BGH Beschluss vom 14.3.1996 - IX ZR 196/95 zit. n. Juris). - LG Fulda, 29.10.2009 - 2 O 219/09
Verjährung des Regressanspruchs gegen den Prozessbevollmächtigten: …
Anderes gilt aber gemäß der höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH IX ZR 134/99, Urteil vom 06.07.2000, zitiert nach "juris") dann, wenn ein Rechtsanwalt einen streitigen Anspruch seines Auftraggebers gegen einen Dritten verjähren lässt; dann ist ausschließlich auf den Zeitpunkt des Verjährenlassens des ursprünglichen Anspruchs abzustellen (…BGH a. a. O.; BGH IX ZR 196/95, Beschluss vom 14.03.1996; BGH IX ZR 204/93, Urteil vom 14.07.1994; jeweils zitiert nach "juris").
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