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Rechtsprechung
   BGH, 01.07.1993 - IX ZR 251/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,255
BGH, 01.07.1993 - IX ZR 251/92 (https://dejure.org/1993,255)
BGH, Entscheidung vom 01.07.1993 - IX ZR 251/92 (https://dejure.org/1993,255)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 1993 - IX ZR 251/92 (https://dejure.org/1993,255)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2622
  • ZIP 1993, 1185
  • MDR 1993, 1119
  • WM 1993, 1524
  • BB 1993, 1549
  • DB 1993, 2378
 
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Wird zitiert von ... (59)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.06.1973 - II ZR 104/71

    Kontoerrichtung durch Treuhänder

    Auszug aus BGH, 01.07.1993 - IX ZR 251/92
    Bei einem offenen Treuhandkonto ist beides stillschweigend abbedungen (BGHZ 61, 72, 77;… BGH, Urt. v. 25. September 1990 - XI ZR 94/89, ZIP 1990, 1463, 1464).

    Für das Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 ZPO ist die Publizität des Treuhandkontos demgegenüber nicht zwingend erforderlich (BGHZ 61, 72, 79).

  • BGH, 05.11.1953 - IV ZR 95/53

    Forderungspfändung gegen Treuhänder

    Auszug aus BGH, 01.07.1993 - IX ZR 251/92
    Von diesem Grundsatz der Unmittelbarkeit hat der Bundesgerichtshof eine Ausnahme für den Fall gemacht, daß von dritter Seite Geld auf ein sogenanntes Anderkonto eingezahlt oder überwiesen wird, das offenkundig zu dem Zweck bestimmt ist, fremde Gelder zu verwalten (BGH, Urt. v. 5. November 1953 - IV ZR 95/53, NJW 1954, 190, 191).
  • BGH, 07.04.1959 - VIII ZR 219/57
    Auszug aus BGH, 01.07.1993 - IX ZR 251/92
    In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Überweisung von Geldbeträgen auf ein nicht als Anderkonto eingerichtetes Postscheckkonto genügen lassen, sofern die den Zahlungen zugrundeliegenden Forderungen nicht in der Person des Treuhänders, sondern unmittelbar in der Person des Treugebers entstanden waren (BGH, Urt. v. 7. April 1959 - VIII ZR 219/57, NJW 1959, 1223, 1225;… vgl. auch Urt. v. 19. November 1992 - IX ZR 45/92IX ZR 45/92, WM 1993, 83, 84).
  • BGH, 19.11.1992 - IX ZR 45/92

    Aussonderung eines Sonderkontoguthabens im Konkurs des Grundstücksverwalters

    Auszug aus BGH, 01.07.1993 - IX ZR 251/92
    In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Überweisung von Geldbeträgen auf ein nicht als Anderkonto eingerichtetes Postscheckkonto genügen lassen, sofern die den Zahlungen zugrundeliegenden Forderungen nicht in der Person des Treuhänders, sondern unmittelbar in der Person des Treugebers entstanden waren (…BGH, Urt. v. 7. April 1959 - VIII ZR 219/57, NJW 1959, 1223, 1225; vgl. auch Urt. v. 19. November 1992 - IX ZR 45/92IX ZR 45/92, WM 1993, 83, 84).
  • BGH, 25.09.1990 - XI ZR 94/89

    Umfang des Vertragspfandrechts nach AGB-Banken an einem verdeckten Treuhandkonto

    Auszug aus BGH, 01.07.1993 - IX ZR 251/92
    Bei einem offenen Treuhandkonto ist beides stillschweigend abbedungen (BGHZ 61, 72, 77; BGH, Urt. v. 25. September 1990 - XI ZR 94/89, ZIP 1990, 1463, 1464).
  • RG, 10.10.1917 - V 159/17

    Folgen der fiduziarischen Übereignung eines mit einer Hypothek belasteten …

    Auszug aus BGH, 01.07.1993 - IX ZR 251/92
    Das Reichsgericht hat ein Aussonderungsrecht des Treugebers im Konkurs des Treuhänders sowie ein Widerspruchsrecht gegenüber der Einzelzwangsvollstreckung eines Gläubigers des Treuhänders nur anerkannt, wenn der Treuhänder das Treugut aus dem Vermögen des Treugebers übertragen erhalten hat (vgl. RGZ 84, 214, 216; 91, 12, 14).
  • RG, 19.02.1914 - VII 448/13

    1. Unter welchen Voraussetzungen ist ein schuldrechtlicher Anspruch als ein die …

    Auszug aus BGH, 01.07.1993 - IX ZR 251/92
    Das Reichsgericht hat ein Aussonderungsrecht des Treugebers im Konkurs des Treuhänders sowie ein Widerspruchsrecht gegenüber der Einzelzwangsvollstreckung eines Gläubigers des Treuhänders nur anerkannt, wenn der Treuhänder das Treugut aus dem Vermögen des Treugebers übertragen erhalten hat (vgl. RGZ 84, 214, 216; 91, 12, 14).
  • BGH, 10.02.2011 - IX ZR 49/10

    BGH bejaht Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs- …

    Später hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Publizität des Treuhandkontos nicht zwingend erforderlich ist (zusammenfassend BGH, Urteil vom 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92, ZIP 1993, 1185 f mwN).

    Die Beklagte beruft sich insoweit gerade auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher die Publizität des Treuhandkontos für das Aussonderungs- oder Widerspruchsrecht des Treugebers nicht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 1. Juli 1993, aaO S. 1185).

    Der Gläubiger muss immer damit rechnen, dass Vermögensgegenstände, die dem äußeren Anschein nach dem Schuldner gehören, in Wahrheit nicht seinem Vollstreckungszugriff unterliegen (BGH, Urteil vom 1. Juli 1993, aaO S. 1186).

  • BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Verwertbarkeit …

    Der BGH führt insoweit aus, der Schuldner sei, wie auch die stille Zession und viele Formen der Sicherungsübereignung belegten, nicht gezwungen, seine Vermögensverhältnisse offenzulegen; einem Missbrauch zum Nachteil der Vollstreckungsgläubiger könne dadurch begegnet werden, dass an den Nachweis einer Aussonderung von Vermögensgegenständen strenge Anforderungen gestellt würden (BGH NJW 1993, 2622 und NJW 1996, 1543).
  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06

    Direktversicherung - Insolvenz

    Das ist zum Teil sogar gesetzlich vorgeschrieben (etwa in § 7e SGB IV, § 8a AltTZG). Es setzt aber voraus, dass Vermögenswerte bereits vor Eintritt der Insolvenz vom Schuldnervermögen getrennt sind, beispielsweise durch eine Treuhandabrede (vgl. BAG 24. September 2003 - 10 AZR 640/02 - BAGE 108, 1; BGH 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01 - zu II 2 b und c der Gründe, BGHZ 155, 227). In derartigen Fällen gehört der fragliche Gegenstand bereits nach den außerhalb des Insolvenzverfahrens geltenden Gesetzen iSd. § 47 InsO nicht mehr zum Vermögen des späteren Insolvenzschuldners und unterliegt auch nicht der Einzelzwangsvollstreckung (vgl. BGH 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92 - DB 1993, 2378). Deshalb geht den Gläubigern im Insolvenzfalle nichts verloren, was dem Schuldner zusteht.
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