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| BGH, 12.06.1975 - IX ZR 268/69 |
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- Wolters Kluwer
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- BGH, 28.09.1966 - IV ZB 267/66
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Auszug aus BGH, 12.06.1975 - IX ZR 268/69
Ein Anspruch nach dieser Vorschrift kann bestehen, wenn der Betroffene seine bisherige Berufstätigkeit aus nicht verfolgungsbedingten Gründen nur vorübergehend aufgegeben hatte in der von vornherein bestehenden Absicht, dieselbe Berufstätigkeit in absehbarer Zeit wieder aufzunehmen, und wenn er dann durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen an der Verwirklichung dieser Absicht gehindert wurde (BGH RzW 1966, 421 Nr. 30; 1968, 127; Beschlüsse vom 28. September 1966 - IV ZB 267/66 und vom 10. Mai 1967 - IV ZB 578/66; vgl. weiter BGH RzW 1964, 223 und 322 Nr. 37; 1965, 518; 1966, 214; Beschluß vom 14. Dezember 1971 - IX ZB 625/69).Nach der gesetzlichen Regelung steht dem Erblasser dafür, daß er nach der verfolgungsbedingten Unterbrechung seiner Berufsausbildung wegen der Verfolgung auch nicht mehr auf seine frühere Berufstätigkeit als Börsenmakler zurückgreifen konnte, keine Entschädigung zu (vgl. BGH, Beschluß vom 28. September 1966 - IV ZB 267/66).
- BGH, 14.12.1971 - IX ZB 625/69
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Auszug aus BGH, 12.06.1975 - IX ZR 268/69
Ein Anspruch nach dieser Vorschrift kann bestehen, wenn der Betroffene seine bisherige Berufstätigkeit aus nicht verfolgungsbedingten Gründen nur vorübergehend aufgegeben hatte in der von vornherein bestehenden Absicht, dieselbe Berufstätigkeit in absehbarer Zeit wieder aufzunehmen, und wenn er dann durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen an der Verwirklichung dieser Absicht gehindert wurde (BGH RzW 1966, 421 Nr. 30; 1968, 127; Beschlüsse vom 28. September 1966 - IV ZB 267/66 und vom 10. Mai 1967 - IV ZB 578/66; vgl. weiter BGH RzW 1964, 223 und 322 Nr. 37; 1965, 518; 1966, 214; Beschluß vom 14. Dezember 1971 - IX ZB 625/69). - BGH, 10.05.1967 - IV ZB 578/66
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Auszug aus BGH, 12.06.1975 - IX ZR 268/69
Ein Anspruch nach dieser Vorschrift kann bestehen, wenn der Betroffene seine bisherige Berufstätigkeit aus nicht verfolgungsbedingten Gründen nur vorübergehend aufgegeben hatte in der von vornherein bestehenden Absicht, dieselbe Berufstätigkeit in absehbarer Zeit wieder aufzunehmen, und wenn er dann durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen an der Verwirklichung dieser Absicht gehindert wurde (BGH RzW 1966, 421 Nr. 30; 1968, 127; Beschlüsse vom 28. September 1966 - IV ZB 267/66 und vom 10. Mai 1967 - IV ZB 578/66; vgl. weiter BGH RzW 1964, 223 und 322 Nr. 37; 1965, 518; 1966, 214; Beschluß vom 14. Dezember 1971 - IX ZB 625/69).
- BGH, 26.10.1978 - IX ZR 71/73
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Das ist richtig und stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (vgl. BGH RzW 1972, 182; 1975, 7; Urteil vom 12. Juni 1975 - IX ZR 268/69).Daß sie mit Rücksicht auf den erreichten Ausbildungsstand die Möglichkeit gehabt hätte, einen Ausweichberuf zu ergreifen, reicht zur Anwendung des § 114 BEG nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1975 - IX ZR 268/69).
Ein Anspruch nach dieser Vorschrift kann bestehen, wenn der Betroffene seine bisherige Berufstätigkeit aus nicht verfolgungsbedingten Gründen nur vorübergehend aufgegeben hatte in der von vornherein bestehenden Absicht, dieselbe Berufstätigkeit in absehbarer Zeit wieder aufzunehmen, und wenn er daran durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gehindert worden ist (BGH ständig, vgl. RzW 1971, 506; Urteil vom 12. Juni 1975 - IX ZR 268/69, jeweils mit Nachweisen).
Nach der gesetzlichen Regelung steht der Klägerin dafür, daß sie nach verfolgungsbedingter Unterbrechung dieser Ausbildung nicht auf ihre frühere Erwerbstätigkeit als Sekretärin und Assistentin zurückgreifen konnte, keine Entschädigung zu (vgl. BGH, Beschluß vom 28. September 1966 - IV ZB 267/66; Urteil vom 12. Juni 1975 - IX ZR 268/69).
- BGH, 08.06.1977 - IX ZB 137/74
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. 1964, 223; 1968, 127; 1971, 120; Urteil vom 12. Juni 1975 - IX ZR 268/69; Beschluß vom 11. Januar 1972 - IX ZB 483/70) besteht ein Anspruch nach § 88 Nr. 4 BEG, wenn der Betroffene seine bisherige Berufstätigkeit aus nicht verfolgungsbedingten Gründen nur vorübergehend aufgegeben hatte in der von vornherein bestehenden Absicht, dieselbe Berufstätigkeit in absehbarer Zeit wieder aufzunehmen, und wenn er dann durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen an der Verwirklichung dieser Absicht gehindert wurde. - BGH, 08.07.1976 - IX ZB 92/76
Rechtsmittel
Die Auffassung, daß § 88 Nr. 4 BEG nicht anwendbar sei, stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (vgl. Urteil vom 12. Juni 1975 - IX ZR 268/69 - mit weiteren Hinweisen). - BGH, 22.01.1976 - IX ZB 109/72
Rechtsmittel
Sie stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (vgl. Urteil vom 12. Juni 1975 - IX ZR 268/69 - mit weiteren Nachweisen).
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