Rechtsprechung
| BGH, 20.05.2010 - IX ZR 41/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zurückweisung der Nichtzulassung der Revision
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 543
Zurückweisung der Nichtzulassung der Revision - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Zurückweisung der Revision
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 29.06.2006 - 2 O 305/05
- OLG Frankfurt, 09.02.2007 - 19 U 162/06
- BGH, 20.05.2010 - IX ZR 41/07
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.10.2004 - IX ZR 71/02
Anfechtung der Verrechnung der Beitragsansprüche von Sozialkassen des Baugewerbes …
Auszug aus BGH, 20.05.2010 - IX ZR 41/07
Das Berufungsgericht ist von den Grundsätzen des Senatsurteils vom 21. Oktober 2004 (IX ZR 71/02, NZI 2005, 166 f unter II. 1. und III.) nicht abgewichen, sondern hat diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
- OLG Frankfurt, 13.04.2015 - 23 U 128/14
Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung als Anweisung auf Schuld
Zumindest in Höhe der nur für die Beklagte bzw. die ULAK aufrechenbar der Erstattungsforderung gegenüberstehenden Beitragsforderung in Höhe von 4.144,61 EUR fehle es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung bei Aufrechnung oder Verrechnung (BGH vom 21.10.2004, IX ZR 71/02 und vom 20.5.2010, IX ZR 41/07), was sich nach richtiger Bewertung an der insoweit gleichstehenden Treuhandvereinbarungsabwicklung fortsetze.Rn. 44 Daher geht auch der Einwand der Beklagten fehl, wonach es zumindest in Höhe der nur für die Beklagte bzw. die ULAK aufrechenbar der Erstattungsforderung gegenüberstehenden Beitragsforderung in Höhe von 4.144,61 EUR an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung bei Aufrechnung oder Verrechnung (BGH vom 21.10.2004, IX ZR 71/02 und vom 20.5.2010, IX ZR 41/07) fehle, was sich nach richtiger Bewertung an der insoweit gleichstehenden Treuhandvereinbarungsabwicklung fortsetze.
Rn. 47 Beide Urteile stützen also eindeutig die hier vertretene Rechtsauffassung; dem von der Beklagten angeführten Beschluss des BGH vom 20.5.2010, IX ZR 41/07- bei juris) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
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