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Rechtsprechung
   BGH, 09.03.1978 - IX ZR 78/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,8122
BGH, 09.03.1978 - IX ZR 78/76 (https://dejure.org/1978,8122)
BGH, Entscheidung vom 09.03.1978 - IX ZR 78/76 (https://dejure.org/1978,8122)
BGH, Entscheidung vom 09. März 1978 - IX ZR 78/76 (https://dejure.org/1978,8122)
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Volltextveröffentlichungen (4)

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

    Wiedergutmachung Staatsprüfung

    Auszug aus BGH, 09.03.1978 - IX ZR 78/76
    Das Abhilfeverfahren des Entschädigungsrechts eröffnet die Möglichkeit, bereits abgeschlossene Verfahren wieder aufzugreifen (BVerfG RzW 1970, 160; 1971, 416; BGH RzW 1972, 341; 344).

    Deshalb kann die behördliche Abwägung zwischen dem Interesse am Fortbestand der unanfechtbaren Erstentscheidung und der materiellen Gerechtigkeit im Sinne des gesetzmäßigen Ausgleichs der Schadensfolgen der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen (BGH RzW 1976, 192) trotz des besonderen Gewichtes, das dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit im Wiedergutmachungsrecht zukommt (BVerfG RzW 1970, 160), zu dem Ergebnis führen, daß auf zu spät eingehende Abhilfeanträge nicht mehr eingegangen wird.

    Dieses Recht war auf dem Gebiet der Entschädigung stets unbestritten und entsprach einer Notwendigkeit des Wiedergutmachungsauftrags (BVerfG RzW 1970, 160; 1971, 416; BGH RzW 1972, 341).

    Seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160 stand zudem fest, daß die Entscheidungen über Abhilfeersuchen der gerichtlichen Prüfung unterworfen werden können.

  • BGH, 16.02.1978 - IX ZR 112/76

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.03.1978 - IX ZR 78/76
    Zu der dritten Erwägung, die nach den Grundsätzen in dem zur Veröffentlichung bestimmten Senatsurteil vom 16. Februar 1978 - IX ZR 112/76 - die Abhilfeverweigerung nicht ermessensfehlerfrei begründet, äußert sich das Berufungsgericht nicht.
  • BGH, 07.03.1996 - IX ZR 317/95

    Überprüfung einer Kapitalentschädigung

    Unter diesen Umständen wäre es ermessensfehlerhaft, dem Kläger, der einen triftigen Grund für eine Verspätung seines Begehrens vortragen kann, mit der Begründung Abhilfe zu verweigern, er habe das Abhilfebegehren nicht fristgerecht geltend gemacht (vgl. BGH, Urt. v. 9. März 1978 - IX ZR 78/76, RzW 1978, 144, 145 sowie den Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder vom 2./3. Februar 1988 unter Buchst. a), wiedergegeben in BGH, Urt. v. 14. März 1991 - IX ZR 284/90, LM - H. 2/1992 - § 211 BEG 1956 Nr. 23 = NJW-RR 1992, 56, 57).
  • BGH, 11.12.1997 - IX ZB 100/97
    Das wäre mit der auch im Wiedergutmachungsrecht anerkannten Rechtsfriedensfunktion der zeitlichen Begrenzung eines Wiederaufgreifens abgeschlossener Verfahren (vgl. BGH, Urt. v. 9. März 1978 - IX ZR 78/76, RzW 1978, 144, 145) nicht zu vereinbaren.
  • BGH, 06.07.1978 - IX ZB 567/77

    Rechtsmittel

    Daß die Behörde Abhilfe unter Hinweis auf die Versäumung der Frist in Abschnitt III Nr. 2 Satz 2 und 3 ZVR verweigert, ist rechtlich nicht zu beanstanden (Urteil vom 9. März 1978 - IX ZR 78/76 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 01.06.1978 - IX ZR 153/73

    Rechtsmittel

    Die Darlegung in der Berufungserwiderung vom 10. März 1972, der Wiederaufnahmeantrag vom 29. April 1970 sei verspätet gestellt, widerspricht der Fristregelung in Abschnitt III Nr. 2 Satz 2 und 3 ZVR, durch welche sich die Behörde gebunden hat, innerhalb Jahresfrist nach Veröffentlichung der Richtlinien eingereichte Abhilfeanträge als rechtzeitig gestellt anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1978 - IX ZR 78/76, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 09.03.1978 - IX ZR 71/75

    Rechtsmittel

    Das hat der Bundesgerichtshof in dem gleichzeitig verkündeten Urteil in der Sache IX ZR 78/76 entschieden und näher begründet.
  • BGH, 09.03.1978 - IX ZR 74/76

    Rechtsmittel

    Wegen der Begründung im einzelnen wird auf das gleichzeitig verkündete Urteil des Senats in dem Verfahren IX ZR 78/76 verwiesen.
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