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Rechtsprechung
   BGH, 25.06.1965 - Ib ZB 1/64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,536
BGH, 25.06.1965 - Ib ZB 1/64 (https://dejure.org/1965,536)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1965 - Ib ZB 1/64 (https://dejure.org/1965,536)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1965 - Ib ZB 1/64 (https://dejure.org/1965,536)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anmeldung des Zeichens "Agyn" zur Eintragung in die Warenzeichenrolle - Widerspruch aus dem eingetragenen Zeichen "Aginal" - Versagung der Eintragung für die Waren "Chemische Produkte für photographische Zwecke, insbesondere unbelichtete photographische und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 44, 60
  • NJW 1965, 1591
  • MDR 1965, 725
  • GRUR 1965, 672
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.03.1960 - I ZR 89/58

    Dreitannen

    Auszug aus BGH, 25.06.1965 - Ib ZB 1/64
    Jedenfalls können Zulässigkeit und Begründetheit des zeichenrechtlichen Widerspruchs nicht damit in Zweifel gezogen werden, daß das Widerspruchszeichen tatsächlich nicht benutzt wird; denn nach dem deutschen Warenzeichenrecht stellt die Benutzung des Warenzeichens keine Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit seiner Eintragung oder seines Fortbestandes dar (BGHZ 32, 133, 138 [BGH 29.03.1960 - I ZR 89/58] - Dreitannen = GRUR 1961, 33, 35, für Abwehrzeichen; GRUR 1963, 533 unter 3 - Windboy -, für Vorratszeichen).

    Vielmehr wäre umgekehrt zu befürchten, daß das auf die Frage der Zeichenübereinstimmung beschränkte Widerspruchsverfahren bei Zulassung des Einwandes der Nichtbenutzung des Widerspruchszeichens in einer dem Zweck dieses Verfahrens zuwideraufenden Weise ausgeweitet und verzögert werden würde; denn zur Beantwortung der Frage, ob mangels Benutzung ein schutzwürdiges Interesse des Widersprechenden an der Geltendmachung seines Zeichenrechts gegenüber dem Anmelder anzuerkennen ist, bedarf es der umfassenden Heranziehung des gesamten Wettbewerbstatbestandes (BGHZ 32, 133, 140) [BGH 29.03.1960 - I ZR 89/58], die dem ordentlichen Rechtsstreit vorbehalten bleiben muß.

  • BGH, 03.05.1963 - Ib ZB 30/62

    Widerspruch gegen Warenzeicheneintragung

    Auszug aus BGH, 25.06.1965 - Ib ZB 1/64
    Auch im Widerspruchsverfahren müsse die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne geprüft weren (BGHZ 39, 266, 270 [BGH 03.05.1963 - Ib ZB 30/62] - Sunsweet).

    An dieser Beurteilung ändert es schließlich auch nichts, daß in der Rechtsprechung bisher noch offen geblieben ist, ob der Widersprechende unter bestimmten Voraussetzungen im Widerspruchsverfahren mit seinem Vorbringen zu hören ist, das Widerspruchszeichen sei in besonders starkem Maße benutzt und weise deshalb eine größere Kennzeichnungskraft auf, als bei Prüfung von Widersprüchen im allgemeinen zugrunde zu legen ist (vgl. BGHZ 39, 266, 271 [BGH 03.05.1963 - Ib ZB 30/62] - Sunsweet; BGHZ 42, 307, 310 [BGH 13.11.1964 - Ib ZB 11/63] - derma); denn die Frage, ob ein Zeichen im Verkehr stark durchgesetzt ist, kann sehr wohl bei dem Patentgericht bzw. Patentamt offenkundig sein, und es wäre wenig sinnvoll, diesem Umstand bei der Entscheidung über den Widerspruch unbeachtet zu lassen.

  • BGH, 23.10.1963 - Ib ZB 40/62

    Abbildung einer Warenverpackung

    Auszug aus BGH, 25.06.1965 - Ib ZB 1/64
    Aus demselben Grunde kann die Rechtsbeschwerde auch mit den in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Gesichtspunkt keinen Erfolg haben, das Fehlen eines Benutzungs willens beim Anmelder eines Warenzeichens führe jedenfalls dann, wenn es sich aus seinem eigenen Vorbringen ergebe oder sonstwie "liquide" dargetan sei, zur Versagung der Eintragung (BGHZ 41, 187, 193 [BGH 23.10.1963 - Ib ZB 40/62] - Palmolive).
  • BGH, 13.11.1964 - Ib ZB 11/63

    Durchsetzung schutzunfähiger Zeichenbestandteile

    Auszug aus BGH, 25.06.1965 - Ib ZB 1/64
    An dieser Beurteilung ändert es schließlich auch nichts, daß in der Rechtsprechung bisher noch offen geblieben ist, ob der Widersprechende unter bestimmten Voraussetzungen im Widerspruchsverfahren mit seinem Vorbringen zu hören ist, das Widerspruchszeichen sei in besonders starkem Maße benutzt und weise deshalb eine größere Kennzeichnungskraft auf, als bei Prüfung von Widersprüchen im allgemeinen zugrunde zu legen ist (vgl. BGHZ 39, 266, 271 [BGH 03.05.1963 - Ib ZB 30/62] - Sunsweet; BGHZ 42, 307, 310 [BGH 13.11.1964 - Ib ZB 11/63] - derma); denn die Frage, ob ein Zeichen im Verkehr stark durchgesetzt ist, kann sehr wohl bei dem Patentgericht bzw. Patentamt offenkundig sein, und es wäre wenig sinnvoll, diesem Umstand bei der Entscheidung über den Widerspruch unbeachtet zu lassen.
  • BGH, 27.04.1962 - I ZB 4/61

    Rechtsweg in Warenzeichensachen

    Auszug aus BGH, 25.06.1965 - Ib ZB 1/64
    Diese Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten auf das Patentamt (Patentgericht) und die ordentlichen Gerichte ist sachgemäß und für das Warenzeichenrecht kennzeichnend (BGHZ 37, 107, 111) [BGH 27.04.1962 - I ZR 4/61]; sie war auch vom Gesetzgeber aus wohlerwogenen Gründen so gewollt, um die Stellung des älteren Zeicheninhabers gegenüber dem Versuch eines Eingriffs in seine Rechte zu verstärken (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen, BlfPMZ 1894/95 S. 22, 33) und die Zuständigkeit zwischen Patentamt und Gerichten möglichst zweckentsprechend und klar abzugrenzen (…Bericht der XII. Kommission über den Entwurf eines Gesetzes zum Schütze der Warenbezeichnungen, a.a.O. S. 41, 45).
  • BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65

    Drittzeichen im Widerspruchsverfahren

    Ob und inwieweit diese Schwächung durch benutzte Drittzeichen auch im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen ist, hat der erkennende Senat bislang noch nicht abschließend entschieden (vgl. BGHZ 39, 266, 271 f [BGH 03.05.1963 - Ib ZB 30/62] - Sunsweet; BGHZ 42, 307 - derma; BGHZ 44, 60, 64 [BGH 25.06.1965 - Ib ZB 1/64] - Agyn; BGHZ 45, 173 - Epigran).

    Anerkanntermaßen sind daher eine Reihe von Fragen, die für die endgültige Berechtigung einer Eintragung bedeutsam werden können, in diesem Verfahren nicht zu untersuchen (vgl. Trüstedt, MA 1966, 260, 266), darunter auch die Frage, ob sich ein von Haus aus schutzunfähiger Bestandteil des Widerspruchszeichens im Verkehr als Kennzeichen durchgesetzt hat (BGHZ 42, 307 - derma) oder ob das Widerspruchszeichen wegen Nichtbenutzung einen geringeren Schutz genießt (BGHZ 44, 60 [BGH 25.06.1965 - Ib ZB 1/64] - Agyn; 45, 173 - Epigran).

    Diesen Erwägungen kann nicht entgegengehalten werden, daß auch die Verwechslungsgefahr zwischen einem unbenutzten Widerspruchszeichen und dem möglicherweise ebenfalls noch unbenutzten angemeldeten Zeichen nur hypothetisch danach beurteilt werden könne, ob die Zeichen, wenn sie verwendet werden, in den beteiligten Verkehrskreisen zu Verwechslungen führen könnten (so BGH GRUR 1961, 231 - Hapol; GRUR 1965, 672 - Agyn; BGHZ 45, 173 - Epigran), und daß daher unbenutzten Drittzeichen gleichermaßen ihre künftige Entwicklung zugute gehalten werden müsse.

  • BGH, 25.02.1966 - Ib ZB 7/64

    Einwand der Nichtbenutzung im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren

    Gegenstand dieses Verfahrens, das zusammen mit dem Eintragungsverfahren auf die rasche Erledigung einer Vielzahl von Anmeldungen angelegt ist und daher nicht ungebührlich verzögert werden darf, ist nach der zutreffenden Ansicht des Bundespatentgerichtes allein die Prüfung, ob zwischen dem angemeldeten Zeichen und dem für gleiche oder gleichartige Waren angemeldeten Zeichen der Widersprechenden in ihrer eingetragenen oder zur Eintragung bestimmten Gestalt Übereinstimmung im Sinne des § 31 WZG besteht (vgl. BGHZ 39, 266, 271 - Sunsweet; GRUR 1963, 630 - Polymar; BGHZ 42, 307 - derma; BGHZ 44, 60, 62 - Agyn).

    Der Senat hat vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob diese Benutzungslage auch dann zu beachten ist, wenn dies eine eingehende Beweisaufnahme erfordert (BGHZ 39, 266, 271f - Sunsweet; BGHZ 42, 307 - derma; BGHZ 44, 60, 64 - Agyn).

    Auch bei den noch nicht benutzten Zeichen kann die zeichenrechtliche Verwechslungsgefahr nur danach beurteilt werden, ob die Zeichen, wenn sie verwendet werden, in den beteiligten Verkehrskreisen zu Verwechslungen führen könnten (vgl. BGH GRUR 1961, 231 - Hapol; GRUR 1965, 672 - Agyn, insoweit in BGHZ 44, 60 nicht abgedruckt).

  • BGH, 10.02.1978 - I ZB 19/76

    Anmeldung eines Zeichens zum Patentschutz - Beachtung des Schutzumfangs eines …

    Dann konnte aber das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß diese beanspruchte Verkehrsgeltung im Widerspruchsverfahren außer Betracht lassen (BGHZ 42, 307, 311 - derma; 44, 60, 64 - Agyn).
  • BGH, 21.06.1967 - Ib ZB 8/66

    Übereinstimmung zweier Zeichen - Bestehen einer Verwechslungsgefahr - Begrenzte …

    Dieser von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffene Ausgangspunkt steht in Einklang mit den Grundsätzen, aufgrund deren der erkennende Senat für vergleichbare Sachverhalte zu dem Ergebnis gelangt ist, daß im Widerspruchsverfahren nicht geltend gemacht werden kann, das eingetragene Widerspruchszeichen sei als schlechthin unbe nutztes (Vorrats- oder Defensiv-)Zeichen nicht oder nur begrenzt schutzfähig (BGHZ 44, 60 [BGH 25.06.1965 - Ib ZB 1/64] - Agyn; 45, 173 - Epigran).
  • BGH, 10.02.1978 - I ZB 18/76

    Eintragung eines Warenzeichens für Waren aus Metall und/oder Kunststoff - …

    Dann konnte aber das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß diese beanspruchte Verkehrsgeltung im Widerspruchsverfahren außer Betracht lassen (BGHZ 42, 307, 311 - derma; 44, 60, 64 - Agyn).
  • BGH, 19.10.1966 - Ib ZB 10/65
    In rechtlicher Hinsicht ist vorab folgendes klarzustellen: Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Einwand, das Widerspruchszeichen genieße als Vorrats- oder Defensivzeichen nur begrenzten Schutz, im Widerspruchsverfahren nicht geltend gemacht werden (BGHZ 44, 60 [BGH 25.06.1965 - Ib ZB 1/64] - Agyn; 45, 173 - Epigran).
  • BPatG, 04.12.2001 - 33 W (pat) 88/01
    Dies bedeutet, daß einerseits Warenverzeichnisse älterer Zeichen an der technischen Fortentwicklung mit der Folge teilnehmen, daß sie neue ihrem Wesen nach zu den aufgeführten Warenarten gehörende Waren umfassen (BGH, GRUR 1965, 672 - Agyn; Heil GRUR 1975, 155, 157).
  • BPatG, 19.10.1973 - 24 W (pat) 311/72
    Die Warenverzeichnisse älterer Zeichen nehmen an der technischen Fortentwicklung teil (Anschluß BGH 1965-06-25 Ib ZB 1/64 = GRUR 1965, 672, Agyn).2.
  • BPatG, 05.09.1990 - 28 W (pat) 36/88

    Zeichenrechtliche Übereinstimmung der Vergleichszeichen ISOSIL und ICOSIT; …

    In Rechtsprechung und Lehre ist zwar anerkannt, daß Warenverzeichnisse älterer Zeichen grundsätzlich an der technischen Fortentwicklung teilnehmen (BGH GRUR 65, 672-Agyn-).
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