Rechtsprechung
| BGH, 24.05.1967 - Ib ZB 10/67 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Unbeachtlichkeit des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei Rechtsmittel gegen Unzulässigkeit der Berufung - Sorgfaltspflicht des Prozessbevollmächtigten zur Überprüfung der Verlängerungsbewilligung der Berufungsbegründungspflicht vor Fristablauf
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.01.1954 - VI ZR 16/53
Pauschalierung der Krankenpflegekosten
Auszug aus BGH, 24.05.1967 - Ib ZB 10/67
Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, daß die Sorgfaltspflicht eines Prozeßbevollmächtigten, der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hat, es erfordert, sich vor Fristablauf darüber zu vergewissern, ob die Verlängerung auch tatsächlich bewilligt worden ist, und daß eine Ausnahme von dieser Pflicht auch dann nicht gemacht werden kann, wenn es bei dem Berufungsgericht üblich ist, die Ablehnung des Verlängerungsantrags vor Ablauf der Begründungsfrist notfalls außerhalb des normalen Geschäftsgangs dem Rechtsanwalt mitzuteilen, während eine besondere Mitteilung auch bei drohendem Fristablauf im Falle der Bewilligung der Fristverlängerung nicht gemacht zu werden pflegt (BGHZ 10, 307 [BGH 21.09.1953 - III ZB 13/53]; 12, 161 [BGH 27.01.1954 - VI ZR 16/53]; BGH LM ZPO § 233 (Ff) Nr. 8). - BGH, 21.09.1953 - III ZB 13/53
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
Auszug aus BGH, 24.05.1967 - Ib ZB 10/67
Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, daß die Sorgfaltspflicht eines Prozeßbevollmächtigten, der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hat, es erfordert, sich vor Fristablauf darüber zu vergewissern, ob die Verlängerung auch tatsächlich bewilligt worden ist, und daß eine Ausnahme von dieser Pflicht auch dann nicht gemacht werden kann, wenn es bei dem Berufungsgericht üblich ist, die Ablehnung des Verlängerungsantrags vor Ablauf der Begründungsfrist notfalls außerhalb des normalen Geschäftsgangs dem Rechtsanwalt mitzuteilen, während eine besondere Mitteilung auch bei drohendem Fristablauf im Falle der Bewilligung der Fristverlängerung nicht gemacht zu werden pflegt (BGHZ 10, 307 [BGH 21.09.1953 - III ZB 13/53]; 12, 161 [BGH 27.01.1954 - VI ZR 16/53]; BGH LM ZPO § 233 (Ff) Nr. 8). - BGH, 28.01.1954 - III ZR 356/51
Verlängerung der Begründungsfrist
Auszug aus BGH, 24.05.1967 - Ib ZB 10/67
Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, daß die Sorgfaltspflicht eines Prozeßbevollmächtigten, der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hat, es erfordert, sich vor Fristablauf darüber zu vergewissern, ob die Verlängerung auch tatsächlich bewilligt worden ist, und daß eine Ausnahme von dieser Pflicht auch dann nicht gemacht werden kann, wenn es bei dem Berufungsgericht üblich ist, die Ablehnung des Verlängerungsantrags vor Ablauf der Begründungsfrist notfalls außerhalb des normalen Geschäftsgangs dem Rechtsanwalt mitzuteilen, während eine besondere Mitteilung auch bei drohendem Fristablauf im Falle der Bewilligung der Fristverlängerung nicht gemacht zu werden pflegt (BGHZ 10, 307 [BGH 21.09.1953 - III ZB 13/53]; 12, 161 [BGH 27.01.1954 - VI ZR 16/53]; BGH LM ZPO § 233 (Ff) Nr. 8).
- BGH, 24.01.1974 - VII ZB 11/73
Kontrollpflicht - Anwalt - Rechtsmittelbegründungsfrist - Verlängerung
Der Prozeßbevollmächtigte hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 10, 307; 12, 161; BGH Beschlüsse vom 22. November 1957 - IV ZB 236/57 - = LM ZPO § 519 b Nr. 9 und vom 8. Februar 1961 - VIII ZB 35/60 - = LM ZPO § 233 (Ff) Nr. 8; Urteil vom 18. Januar 1966 - VI ZR 183/64 - = LM ZPO § 233 (Ff) Nr. 8 a; Beschlüsse vom 29. Juni 1966 - VIII ZB 21/66 - = MDR 1966, 840; vom 24. Mai 1967 - Ib ZB 10/67 - = VersR 1967, 803; vom 22. September 1967 - VI ZB 16/67 - = VersR 1967, 1153; vom 20. November 1967 - VIII ZB 46/67 - = LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 32; vom 22. Oktober 1970 - VII ZB 16/70 - = VersR 1971, 133).
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