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| BGH, 27.11.1964 - Ib ZR 16/63 |
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- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.09.1954 - I ZR 180/52
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Auszug aus BGH, 27.11.1964 - Ib ZR 16/63
Erforderlich ist für eine wirksame Anfechtung eine unmißverständliche Erklärung, den Vergleich gerade wegen des Irrtums vernichten , also nicht mehr gelten lassen zu wollen (BGH MDR 1955, 25 [BGH 28.09.1954 - I ZR 180/52]).
- BGH, 22.02.1991 - V ZR 299/89
Haftung des Grundstückverkäufers wegen Verschweigen schikanösen Nachbarverhaltens
Als rechtsgestaltende Erklärung muß die Anfechtung unzweideutig zum Ausdruck bringen, daß das Rechtsgeschäft von Anfang an, d.h. rückwirkend, beseitigt werden soll (…st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1954, I ZR 180/52, LM BGB § 119 Nr. 5; Urt. v. 27. November 1964, Ib ZR 16/63, WM 1965, 233 f). - BGH, 24.11.1969 - VIII ZR 78/68
Gewährung einer Ausfallbürgschaft für die Vergabe eines …
Der Bundesgerichtshof (I b Zivilsenat) hat durch Urteil vom 21. November 1964 (Ib ZR 16/63) die Klage der Sparkasse mit der Begründung abgewiesen, die vom Berufungsgericht als Anfechtung gewürdigten Erklärungen der Sparkasse gegenüber dem Hauptschuldner könnten nicht als Anfechtungserklärungen ausgelegt werden oder seien nicht unverzüglich (§ 121 BGB) abgegeben worden.Der klagende Staat verlangt nunmehr von der Sparkasse die im Jahre 1954 unter Vorbehalt gezahlten 18.000 DM zurück: Der Betrag sei ohne Rechtsgrund gezahlt; denn nach dem Urteil Ib ZR 16/63 vom 27. November 1964 sei die Kreditforderung der Sparkasse - und damit auch ihre Bürgschaftsforderung - durch den Vergleich vom 16. September 1953 erloschen.
Da aber nach den Vorprozeßakten (s. das Armenrechtsgesuch des Schuldners vom 27. Juli 1963 in Ib ZR 16/63 Bl. 41) jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, daß in der Tat der Hauptschuldner sich nach seinem Zusammenbruch im Jahre 1952 wirtschaftlich nicht wieder so weit erholt hat, daß der Kläger bei ihm hätte Regreß nehmen können, ist für die Revisionsinstanz hiervon auszugehen.
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