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Rechtsprechung
   BGH, 27.01.1965 - Ib ZR 5/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,4234
BGH, 27.01.1965 - Ib ZR 5/63 (https://dejure.org/1965,4234)
BGH, Entscheidung vom 27.01.1965 - Ib ZR 5/63 (https://dejure.org/1965,4234)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 1965 - Ib ZR 5/63 (https://dejure.org/1965,4234)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterscheidungskraft einer Bezeichnung - Kennzeichnungskraft einer Bezeichnung - Bezeichnung von Damenstrümpfen - Verwechslungsgefahr von Damenstrümpfen - Kennzeichnungsmittel für ein Unternehmen - "Hudson Damenstrümpfe" als Bezeichnung für eine Ware

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1965, 540
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.03.1960 - I ZR 43/59
    Auszug aus BGH, 27.01.1965 - Ib ZR 5/63
    Bei der Prüfung, ob eine Verweehslungsgefahr besteht, stellt das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung (BGH GRUR 1960, 550 f - Promonta) einerseits auf die Kennzeichnungskraft der Klagebezeichnung und andererseits auf die mehr oder weniger große technische und wirtschaftliche Nähe der beiderseitigen Waren und der für die Unternehmen der Parteien typischen Arbeitsbereiche ab.

    Wenn die Revision weiterhin unter Bezugnahme auf die Promonta-Entscheidung (BGH GRUR 1960, 550 f) meint, eine Bejahung der Verwechslungsgefahr im vorliegenden Falle verstoße gegen den Grundsatz, daß es nicht auf die theoretische Möglichkeit des Eintritts von Verwechslungen, sondern nur auf die Wirklichkeiten des täglichen Lebens ankomme, so kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.

  • BGH, 11.07.1958 - I ZR 85/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.01.1965 - Ib ZR 5/63
    In der mündlichen Verhandlung hat die Revision auf die Triumph-Entscheidung des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1959, 25) hingewiesen, um darzulegen, daß, wenn in jenem Falle die wirtschaftliche Nähe der Betriebe beider Parteien verneint worden sei, obwohl die dortige Klägerin Damenwäsche sowie Mieder und die Beklagte Lederbekleidung herstellte, um so weniger im vorliegenden Falle die Branchennähe zwischen Damenstrümpfen und kosmetischen Artikeln bejaht werden könne; denn es könne eher angenommen werden, daß ein Damenwäsche und Mieder herstellendes Unternehmen auch Ledermäntel für Damen herstelle, als daß ein Damenstrümpfe herstellendes Unternehmen auch kosmetische Waren fabriziere.
  • BGH, 05.06.1959 - I ZR 63/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.01.1965 - Ib ZR 5/63
    Es ist anerkannt, daß eine Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche und dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungnungen besteht: je verwandter die Warengebiete sind, desto eher ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen, andererseits kann sie aber auch bei Waren, die sich wirtschaftlich entfernter stehen, dann gegeben sein, wenn die Bezeichnungen übereinstimmen oder nur geringfügig voneinander abweichen (BGH GRUR 1959, 484, 485 zu II - Condux).
  • BGH, 03.05.1963 - Ib ZR 119/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.01.1965 - Ib ZR 5/63
    Ersichtlich ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der für die Feststellung des Schutzumfanges der Klagebezeichnung maßgebende Zeitpunkt der der Anmeldung des Warenzeichens der Beklagten ist (BGH GRUR 1963, 622 f - Sunkist)., Denn im Hinblick auf die fast völlige Übereinstimmung der von der Beklagten im November 1960 in Benutzung genommenen Bezeichnung "H." mit ihrem Warenzeichen bedarf es zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 16 UWG nicht einer gesonderten Feststellung des Schutzumfanges der Klagebezeichnung für diesen späteren Zeitpunkt.
  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 181/83

    "Zentris"; Branchennähe und Verwechslungsgefahr

    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt der Schutz nach dieser Bestimmung zusätzlich zwar nicht Gleichartigkeit der von den Beteiligten vertriebenen Waren im warenzeichenrechtlichen Sinne voraus; er entfällt aber dann, wenn die Geschäftsbereiche so weit voneinander entfernt sind, daß die Gefahr ausscheidet, angesprochene Verkehrskreise könnten durch gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die fraglichen Waren stammten aus demselben Geschäftsbetrieb oder zwischen den beteiligten Unternehmen gebe es irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge; dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche und dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen dergestalt, daß die Verwechslungsgefahr um so eher zu bejahen ist, je verwandter die Waren sind, aber auch bei wirtschaftlich entfernten Waren bestehen kann, wenn die Bezeichnungen nur geringfügig voneinander abweichen (BGHZ 19, 23, 26 - Magirus;… BGH Urt. v. 5.6.1959 - I ZR 63/58, GRUR 1959, 484, 485 = WRP 1959, 273 - Condux; Urt. v. 27.1.1965 - Ib ZR 5/63, GRUR 1965, 540, 541 - Hudson;… Urt. v. 7.7.1965 - Ib ZR 9/64, GRUR 1966, 267, 269 - White Horse;… Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 11/82, GRUR 1984, 471, 472 - Gabor/Caber).
  • BGH, 07.07.1965 - Ib ZR 9/64

    Waren gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 13 des Gesetzes gegen den …

    Andererseits kann sie aber auch bei Waren, die sich wirtschaftlich entfernter stehen, dann vorliegen, wenn die Bezeichnungen übereinstimmen oder nur geringfügig voneinander abweichen, zumal wenn der Klagebezeichnung eine starke Kennzeichnungskraft zuzubilligen ist (BGH GRUR 1959, 484, 485 zu II - Condux; Urt. v. 27. Januar 1965 - Ib ZR 5/63 - Hudson).
  • BGH, 18.09.1968 - I ZR 117/66

    Namensschutz und Firmenschutz bei ungleichartigen Tätigkeitsbereichen - Sinn und …

    Zutreffend geht das Berufungsgericht von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen aus, wonach eine Firma oder ein Name selbst dann gegen den Gebrauch gleicher oder anklingender Unternehmens- oder Warenbezeichnungen geschützt wird, wenn die Unternehmen wegen der Verschiedenheit ihrer Waren nicht miteinander in Wettbewerb stehen, sofern die Gefahr besteht, daß ein nicht unerheblicher Teil des Publikums dem so bezeichneten Unternehmen die fremden Waren zuordnet oder wenigstens Zusammenhänge zwischen den Unternehmen annimmt (BGH GRUR 1959, 484 - Condux; GRUR 1965, 540 - Hudson und GRUR 1966, 267 - White Horse).

    Das setzt aber regelmäßig voraus, daß es sich um Zeichen von einem gewissen Bekanntheitsgrad handelt (vgl. BGH GRUR 1965, 540 - Hudson).

  • BGH, 17.03.1965 - Ib ZR 58/63

    Verwechslungsgefahr bei Marken: "Renta" vs. "Centra"

    Je näher sich die geschäftlichen Tätigkeitsbereiche stehen, um so eher ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen, während umgekehrt eine klangliche Annäherung nicht zur Verwechslungsgefahr zu führen braucht, wenn sich die beiden Geschäftsbetriebe nach der Art ihrer geschäftlichen Betätigung deutlich unterscheiden (so u.a. BGHZ 19, 23, 26 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus; BGH GRUR 1959, 484, 485 - Condux; zuletzt Urteil vom 27. Januar 1965 - Ib ZR 5/63 - Hudson S. 8 ff).
  • BGH, 06.07.1973 - I ZR 129/71

    Verletzung des Namensrechts durch die Firma und den Gebrauch der Bezeichnung e. - …

    Es hat auch die dazu in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätze über die mögliche Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen und dem Grad der Branchenverschiedenheit nicht außer acht gelassen (vgl. BGH GRUR 1959, 484 - Condux; 1965, 540 - Hudson; 1966, 267 - White Horse).
  • BGH, 06.07.1973 - I ZR 76/72
    Es hat auch die dazu in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätze über die mögliche Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen und dem Grad der Branchenverschiedenheit nicht außer acht gelassen (vgl. BGH GRUR 1959, 484 - Condux; 1965, 540 - Hudson; 1966, 267 - White Horse).
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