Rechtsprechung
| BGH, 05.02.1965 - Ib ZR 55/63 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Unterscheidung zwischen der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges und der Eröffnung des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten - Bestimmung des Unterschieds zwischen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit und einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit - Erfordernis der ...
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.04.1960 - III ZR 81/59
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Auszug aus BGH, 05.02.1965 - Ib ZR 55/63
Dabei sei auf dessen Zweck und Inhalt abzustellen, denn der Gegenstand der vertraglichen Regelung sei entscheidend und demgemäß müsse den Ausgangspunkt der Untersuchung die Frage bilden, ob sich die Vereinbarung auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelte Sachverhalte beziehe (BGHZ 32, 214). - BGH, 21.11.1957 - III ZR 250/55
Ausnahmegenehmigung von einer Bausperre
Auszug aus BGH, 05.02.1965 - Ib ZR 55/63
Schließe eine Gemeinde mit einem Bauherrn einen Vertrag, der darauf abziele, einen Zustand zu schaffen oder eine Regelung zu ermöglichen, die etwaige Bedenken gegen eine Befreiung auszuräumen geeignet seien, so mache sie weder die Erteilung eines Verwaltungsaktes von einer (unzulässigen) Gegenleistung abhängig (BGHZ 26, 84 [BGH 21.11.1957 - III ZR 250/55]) noch bewege sie sich überhaupt auf einem Gebiet, das notwendig obrigkeitliches Handeln erfordere. - BGH, 27.03.1961 - III ZR 6/60
Verträge zur Reichsgaragenordnung
Auszug aus BGH, 05.02.1965 - Ib ZR 55/63
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich in seinen Urteil vom 27. März 1961 (BGHZ 35, 69) mit einen inhaltlich gleichlautenden Vertrag der Beklagten befaßt; dort hatte die jetzige Beklagte auf Erfüllung des Vortrages geklagt.
- BGH, 27.11.1980 - III ZR 82/79
Zulässigkeit eines Ablösungsvertrages unter der Geltung der Reichsgaragenordnung …
Aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1965 - Ib ZR 55/63 und BGHZ 35, 69 kann die Revision nichts für sich herleiten.
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