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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 21.10.2002 - 8 W 380/2002, 8 W 380/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,8145
OLG Stuttgart, 21.10.2002 - 8 W 380/2002, 8 W 380/02 (https://dejure.org/2002,8145)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.10.2002 - 8 W 380/2002, 8 W 380/02 (https://dejure.org/2002,8145)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Oktober 2002 - 8 W 380/2002, 8 W 380/02 (https://dejure.org/2002,8145)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Tochter soll "Mienaatchi" heißen - Srilankische Eltern kämpfen vor Gericht um Vornamen ihres Kindes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unzulässigkeit des Vornamens "Mienaatchi" wegen fehlender Erkennbarkeit der Geschlechtszugehörigkeit des betroffenen Kindes ; Erfordernis der Geschlechtsoffenkundigkeit

Verfahrensgang

  • AG Stuttgart - F 5 GR 473/01
  • LG Stuttgart - 2 T 220/02
  • OLG Stuttgart, 21.10.2002 - 8 W 380/2002, 8 W 380/02

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1689
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.01.1979 - IV ZB 39/78

    Ausländische Vornamen für Knaben

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.10.2002 - 8 W 380/02
    Die Wahl der Vornamen ist nur beschränkt durch die Grenzen, die sich daraus ergeben, dass die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen darf (BGHZ 29, 256, 259; BGHZ 73, 239, 241).

    Rn. 13 Anders als in dem Fall, der der in BGHZ 73, 239 abgedruckten Entscheidung zugrunde lag (es war unklar, ob der von einer deutschen Mutter für ihren Sohn gewählte Vorname "Aranya" in Indien als männlicher oder weiblicher Vorname gebraucht wird), wird der hier gewählte Vorname "Mienaatchi" nach Auskunft der deutsch-tamilischen Gesellschaft vom 10.11.2001 in Sri Lanka nur als Mädchenname verwandt, da er der Name der Gattin des Hindu-Gottes Shiwa ist.

    Rn. 19 Der Senat weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, der über die hier anstehende Frage, inwieweit ein im Ausland geschlechtseindeutiger Vorname im Inland als einziger Vorname eintragungsfähig ist, noch nicht entschieden hat, und zwar auch nicht in der in BGHZ 73, 239 abgedruckten Entscheidung, da dort dem ausländischen Vornamen ohnehin ein weiterer, eindeutig männlicher Vorname ("Aranya Marko") hinzugefügt werden sollte.

  • BGH, 15.04.1959 - IV ZB 286/58

    Weibliche Vornamen für Knaben

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.10.2002 - 8 W 380/02
    Er widerspricht damit also jedenfalls insoweit nicht einer durch Sitte und Herkommen gefestigten Ordnung, als nicht ein als männlich empfundener Vorname für ein Mädchen verwendet wird, wobei auch in Deutschland seit langem Ausnahmen für besondere, klar abgrenzbare Bräuche gelten (vgl. BGHZ 30, 132).
  • BGH, 04.02.1959 - IV ZR 151/58

    Ostfriesische Familiennamen als Vornamen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.10.2002 - 8 W 380/02
    Die Wahl der Vornamen ist nur beschränkt durch die Grenzen, die sich daraus ergeben, dass die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen darf (BGHZ 29, 256, 259; BGHZ 73, 239, 241).
  • OLG Hamm, 15.02.2001 - 15 W 253/00

    Männlicher Vorname - "Tjorven"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.10.2002 - 8 W 380/02
    Rn. 18 Weitere abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte betreffen ebenfalls andere Sachverhalte (zB OLG Karlsruhe StAZ 1989, 283, 285 -- "Eike" -- als nicht geschlechtsspezifischer deutscher Name; OLG Frankfurt StAZ 1989, 146 -- "Raven" als Vorname für ein Kind deutscher Staatsangehöriger; OLG Hamm StAZ 2001, 330 -- "Tjorven" als männlicher Vorname für ein Kind deutscher Eltern und ebenso für den Vornamen "Gerrit", StAZ 1989, 322).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2000 - 20 W 86/98

    Wahl türkischer Vornamen für Kinder deutscher und türkischer Staatsangehörigkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.10.2002 - 8 W 380/02
    Rn. 14 Der Senat teilt darüber hinaus die Auffassung des Kammergerichts (MDR 1991, 54 = StAZ 1991, 45), die in den letzten Jahren durch die weitere Zuwanderung aus dem Ausland noch an Relevanz gewonnen hat, dass die Erteilung eines im Ausland geschlechtsbezogen verwendeten Vornamens ungeachtet der Anwendbarkeit des deutschen Namensrechts und ohne Rücksicht auf das deutsche Sprachempfinden jedenfalls dann im Inland in gleicher Weise zuzulassen ist, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint (vgl. auch OLG Celle StAZ 1989, 322, das "Maha" als alleinigen Vornamen für ein Mädchen zulässt, und OLG Frankfurt StAZ 2000, 238, das "Deniz Asil" für einen Jungen als einzigen Vornamen zulässt, da der Name zwar nicht im Herkunftsland, aber nach deutschem Sprachempfinden geschlechtsspezifisch sei; dort auch weitere Ausführungen, die erkennen lassen, dass der Senat der freien Namensgebung einen weiten Spielraum lassen möchte).
  • KG, 28.08.1990 - 1 W 3156/90

    Eintragungsfähigkeit eines ausländischen Vornamens; Elterliche Befugnis zur …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.10.2002 - 8 W 380/02
    Rn. 14 Der Senat teilt darüber hinaus die Auffassung des Kammergerichts (MDR 1991, 54 = StAZ 1991, 45), die in den letzten Jahren durch die weitere Zuwanderung aus dem Ausland noch an Relevanz gewonnen hat, dass die Erteilung eines im Ausland geschlechtsbezogen verwendeten Vornamens ungeachtet der Anwendbarkeit des deutschen Namensrechts und ohne Rücksicht auf das deutsche Sprachempfinden jedenfalls dann im Inland in gleicher Weise zuzulassen ist, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint (vgl. auch OLG Celle StAZ 1989, 322, das "Maha" als alleinigen Vornamen für ein Mädchen zulässt, und OLG Frankfurt StAZ 2000, 238, das "Deniz Asil" für einen Jungen als einzigen Vornamen zulässt, da der Name zwar nicht im Herkunftsland, aber nach deutschem Sprachempfinden geschlechtsspezifisch sei; dort auch weitere Ausführungen, die erkennen lassen, dass der Senat der freien Namensgebung einen weiten Spielraum lassen möchte).
  • OLG Frankfurt, 17.06.2004 - 20 W 92/04

    Geburtenbucheintragung: Vorname "Luca" für einen Jungen kroatischer Herkunft

    Diese Rechtsgrundsätze gelten mangels sachlicher Unterschiede sowohl für inländische als auch für im Ausland gebräuchliche Vornamen (vgl. BGHZ 73, 239; OLG Köln StAZ 1989, 285, KG StAZ 1991, 45: OLG Hamm FamRZ 1994, 396; OLG Frankfurt am Main StAZ 1995, 173 ; OLG Stuttgart InFAuslR 2003, 71).
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