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   BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 1243/90   

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https://dejure.org/1991,2263
BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 1243/90 (https://dejure.org/1991,2263)
BVerfG, Entscheidung vom 17.01.1991 - 2 BvR 1243/90 (https://dejure.org/1991,2263)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Januar 1991 - 2 BvR 1243/90 (https://dejure.org/1991,2263)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 1991, 133
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 1243/90
    Mithin kann nicht zweifelhaft sein, daß die behaupteten Verhaftungen und Verhöre - ihre Richtigkeit unterstellt - wegen der vermuteten politischen Überzeugung bzw. Betätigung oder doch jedenfalls im Blick auf diese erfolgten (vgl. BVerfGE 81, 142 [151]).

    Soweit das Gericht schließlich mit der Bemerkung, es sei legitimes Recht des türkischen Staates, im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen auch Verdächtige für kurze Zeit festzunehmen, sinngemäß die Asylrelevanz dieser Handlungen aus Gründen des Rechtsgüterschutzes (vgl. zuletzt BVerfGE 81, 142 [152]) verneint hat, ist auch dies kein tauglicher Prüfungspunkt im Rahmen einer Entscheidung über die Unbeachtlichkeit/Beachtlichkeit eines Folgeantrags.

    Legt man diese Bemerkungen des Gerichts zu Lasten des Beschwerdeführers dahin aus, daß zur gerichtlichen Überzeugung bei Anlegung der vorerwähnten Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 81, 142 [150, 151 f.]) die Folter in der Türkei allgemein oder speziell im Falle des Beschwerdeführers nicht wegen asylrelevanter Merkmale oder im Blick auf diese eingesetzt werde, auch nicht in verschärfter Form, mithin ein Erleiden von Folter in türkischen Gefängnissen gewissermaßen zum - jeden Gefangenen treffenden - "Allgemeinschicksal" gehöre, wären auch solche Beurteilungen dem Verfahren zur Feststellung der Unbeachtlichkeit eines Folgeantrags entzogen.

  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 1243/90
    Da eine solche Abweisung gemäß § 32 Abs. 6 und 8 AsylVfG die Unanfechtbarkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Folge hat, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG aber geeignete Vorkehrungen gegen die Gefahr unanfechtbarer erstinstanzlicher Fehlurteile fordert (vgl. BVerfGE 65, 76 [95]), hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der Offensichtlichkeit der Unbegründetheit einer Asylklage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, daß im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage sich dem Gericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfGE 65, 76 [95 f.]; 71, 276 [293]).

    Unter welchen Voraussetzungen sich eine Klage als offensichtlich aussichtlos erweisen kann, läßt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf der jeweiligen Beurteilung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 65, 76 [97]).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 1243/90
    Begegnete diese Annahme bereits im Zusammenhang mit einer Prüfung eines Asylbegehrens durch das Bundesamt (und im Anschluß hieran durch ein Asylgericht) bei Anlegung der verfassungsgerichtlichen Maßstäbe zur erforderlichen Intensität der Verletzungshandlungen (vgl. BVerfGE 80, 315 [335]) erheblichen Bedenken, so kann mit ihr die Unschlüssigkeit und damit Unbeachtlichkeit eines Asylfolgebegehrens gemäß §§ 10, 14 AsylVfG in einem ausländerbehördlichen und diesem folgenden gerichtlichen Verfahren nicht begründet werden.
  • BVerfG, 25.02.1981 - 1 BvR 413/80

    Rechtsschutz im Asylverfahren

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 1243/90
    Hat eine solche Klage Erfolg, weil das Verwaltungsgericht den Folgeantrag als beachtlich ansieht, so hat dies zur Konsequenz, daß eine sachliche Prüfung des Asylantrags durch das hierfür zuständige Bundesamt erfolgen muß; wird dagegen die Klage abgewiesen, so kommt dies in der Sache einer Asylablehnung gleich (vgl. BVerfGE 56, 216 [241] für die seinerzeit zu beurteilende ausländerbehördliche Mißbrauchsprüfung).
  • BVerwG, 23.06.1987 - 9 C 251.86

    Entscheidungskompetenz - Abgrenzung - Ausländerbehörde - Bundesamt -

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 1243/90
    c) Da mithin die angemeldeten Glaubwürdigkeitszweifel, so wie sie das Verwaltungsgericht begründet hat, nicht tragen, bedarf es vorliegend keiner verfassungsrechtlichen Prüfung und Beantwortung der Frage, ob die einschlägige fachgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein unglaubhafter bzw. unsubstantiierter Vortrag zur Unbeachtlichkeit eines Folgeantrags führen kann (vgl. BVerwGE 77, 323 [327]), in zulässiger Weise erweitert werden darf zu einer Verpflichtung des Folgeantragstellers, die Erlebnisse im Heimatland glaubhaft zu machen, wie dies das Verwaltungsgericht angenommen hat.
  • BVerfG, 11.12.1985 - 2 BvR 361/83

    Asylrecht - Afghanistan - Klageabweisung - Einziehung zum Wehrdienst - Politische

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 1243/90
    Da eine solche Abweisung gemäß § 32 Abs. 6 und 8 AsylVfG die Unanfechtbarkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Folge hat, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG aber geeignete Vorkehrungen gegen die Gefahr unanfechtbarer erstinstanzlicher Fehlurteile fordert (vgl. BVerfGE 65, 76 [95]), hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der Offensichtlichkeit der Unbegründetheit einer Asylklage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, daß im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage sich dem Gericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfGE 65, 76 [95 f.]; 71, 276 [293]).
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 1243/90
    Weitere tragende Gründe für die Klageabweisung als offensichtlich unbegründet, welche zugleich einen Rückschluß darauf zuließen, daß eine erneute, verfassungsgemäße Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 [344]), enthält die angegriffene Entscheidung nicht.
  • BVerfG, 13.03.1993 - 2 BvR 1988/92

    Maßstäbe für die Beurteilung der Beachtlichkeit eines Asylfolgeantrags sowie die

    Mit Beschluß vom 17. Januar 1991 - 2 BvR 1243/90 - (InfAuslR 1991, 133 ) hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

    Lediglich wenn das Vorbringen zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung zu verhelfen, darf die Ausländerbehörde von einer Weiterleitung des Antrags an das Bundesamt absehen und das Verwaltungsgericht eine darauf gestützt aufenthaltsbeendende Maßnahme bestätigen (Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 1991, a.a.O.).

  • BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Maßstäbe für die Beurteilung

    Lediglich wenn das Vorbringen zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung zu verhelfen, kann der Folgeantrag als unbeachtlich angesehen werden (vgl. die Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 1988 - 2 BvR 991/87 - InfAuslR 1989, 28 , vom 17. Januar 1991 - 2 BvR 1243/90 - InfAuslR 1991, 133 und vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - vgl. auch BVerwGE 77, 323 ).
  • BVerfG, 08.03.1995 - 2 BvR 2148/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Verfahren bei der Behandlung von

    Die Rechtsprechung der Kammer zu der verfassungsrechtlichen Erheblichkeit der Unterscheidung dieser Prüfungsschritte (vgl. die Kammerbeschlüsse vom 22. September 1988 - InfAuslR 1989, S. 28 ,30,, vom 17. Januar 1991 - InfAuslR 1991, S. 133 ,135, und vom 11. Mai 1993 - InfAuslR 1993, S. 304 ) läßt sich auf das neu geregelte Asylverfahren (vgl. Neufassung des Asylverfahrensgesetzes, BGBl. 1993, I S. 1361) nicht übertragen.
  • BVerfG, 24.06.1993 - 2 BvR 541/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Überprüfung

    Insoweit macht es im Grundsatz keinen Unterschied, ob der - auf die Frage der vorläufigen Vollziehbarkeit beschränkte - Streitgegenstand eines Eilverfahrens eine Abschiebungsandrohung ist, die an eine nach Maßgabe des § 11 AsylVfG a.F. vorgenommene Beurteilung eines Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge anknüpft (vgl. BVerfGE 67, 43 [60 ff.]), oder an eine solche, der eine gemäß den §§ 10 und 14 AsylVfG a.F. erfolgte Einschätzung eines Folgeantrags als unbeachtlich durch die Ausländerbehörde zugrunde liegt (vgl. für das Eilverfahren: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 12. November 1991, InfAuslR 1992, 122 sowie vom 19. Mai 1992, InfAuslR 1992, 291 ; für das Klageverfahren: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17. Januar 1991, InfAuslR 1991, 133 sowie vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -).

    Letzteres trifft regelmäßig nur auf erkennbar unschlüssiges oder evident unsubstantiiertes bzw. unglaubwürdiges Vorbringen zu (vgl. Kammerbeschluß vom 17. Januar 1991, a.a.O., S. 135; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 10; jeweils m.w.N.).

    Lediglich wenn das Vorbringen zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung zu verhelfen, darf die Ausländerbehörde von einer Weiterleitung des Antrags an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge absehen und das Verwaltungsgericht eine darauf gestützte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestätigen (BVerfG, Kammerbeschluß vom 17. Januar 1991, a.a.O., S. 133, 135).

  • BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 33.90

    Beachtlichkeitsprüfung eines Asylfolgeantrages - Ausländerbehörde - Weiterleitung

    Das ist nicht der Fall, wenn das Vorbringen von vornherein nach jeder vernünftigerweise vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung zu verhelfen (BVerfG, InfAuslR 1991, 133).
  • BVerfG, 05.10.1994 - 2 BvR 2333/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Würdigung von Auskünften im Rahmen der

    b) Es kann offen bleiben, ob die verfassungsrechtlichen Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für die fachgerichtliche Beurteilung der Beachtlichkeit von Asylfolgeanträgen aufgestellt hat (vgl. die Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 1988 - InfAuslR 1989, 28 >30 f.<, vom 17. Januar 1991 - InfAuslR 1991, 133 >135< und vom 11. Mai 1993 - InfAuslR 1993, 304 ; vgl. auch BVerwGE 77, 323 >327<), auch auf den mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) geltenden Rechtszustand unverändert übertragen werden können (vgl. dazu auch Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1993 - 2 BvR 1047/93 -).

    Entsprechend muß auch im Rahmen eines Folgeantragsverfahrens mit der erforderlichen Richtigkeitsgewißheit festgestellt werden, daß entweder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 1988 - InfAuslR 1989, S. 28 >30 f.<, vom 19. Juli 1990 - InfAuslR 1991, S. 89 >92<, vom 17. Januar 1991 - InfAuslR 1991, S. 133 >135< und vom 11. Mai 1993 - InfAuslR 1993, S. 304 >305<) oder aber - im Falle des "Durchentscheidens" - daß ein Asylanspruch eindeutig nicht besteht.

  • BVerfG, 04.10.1994 - 2 BvR 2838/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Behandlung eines Asylfolgeantrags im

    a) Es kann offen bleiben, ob die verfassungsrechtlichen Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für die fachgerichtliche Beurteilung der Beachtlichkeit von Asylfolgeanträgen aufgestellt hat (vgl. die Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 1988 - InfAuslR 1989, 28 [30 f.]; vom 17. Januar 1991 - InfAuslR 1991, 133 [135] und vom 11. Mai 1993 - InfAuslR 1993, 304 ; vgl. auch BVerwGE 77, 323 [327]), auch auf den mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) geltenden Rechtszustand unverändert übertragen werden können (vgl. dazu auch Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1993 - 2 BvR 1047/93 -).

    Entsprechend muß auch im Rahmen eines Folgeantragsverfahrens mit der erforderlichen Richtigkeitsgewißheit festgestellt werden, daß entweder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 1988 - InfAuslR 1989, 28 [30 f.], vom 19. Juli 1990 - InfAuslR 1991, 89 [92], vom 17. Januar 1991 - InfAuslR 1991, 133 [135] und vom 11. Mai 1993 - InfAuslR 1993, 304 [305]) oder aber - im Falle des "Durchentscheidens" -, daß ein Asylanspruch eindeutig nicht besteht.

  • VGH Hessen, 29.08.2000 - 10 UE 3556/96

    Sri Lanka: keine beachtliche Gruppenverfolgungswahrscheinlichkeit für Tamilen;

    Wichtig sind in diesem Zusammenhang Feststellungen, ob der Herkunftsstaat gegen die in seinem Einflussbereich praktizierte Folter einschreitet oder nicht (BVerfG - Kammer -, 17.01.1991 - 2 BvR 1243/90-, InfAuslR 1991, 133 = EZAR 224 Nr. 22).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 2 BvR 434/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Prüfung in

    Insoweit macht es im Grundsatz auch keinen Unterschied, ob der - auf die Frage der vorläufigen Vollziehbarkeit beschränkte - Streitgegenstand eines Eilverfahrens eine Abschiebungsandrohung ist, die an eine nach Maßgabe der §§ 11, 12 AsylVfG vorgenommene Beurteilung eines Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt anknüpft (vgl. BVerfGE 67, 43 [60 ff.]), oder an eine solche, der eine gemäß §§ 10, 14 AsylVfG erfolgte Einschätzung eines Folgeantrags als unbeachtlich durch die Ausländerbehörde zugrundeliegt (vgl. für das Eilverfahren: BVerfG, Kammerbeschluß vom 12. November 1991, InfAuslR 1992, S. 122; für das Klageverfahren: BVerfG, Kammerbeschluß vom 17. Januar 1991, InfAuslR 1991, S. 133 ; jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.1998 - A 14 S 495/98

    Jugoslawien: Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner verneint; keine extreme

    Der Staat muß sich in derartigen Fallkonstellationen nachgewiesenermaßen schutz- und sanktionswillig zeigen, andernfalls bleibt er für das Handeln seiner Amtswalter verantwortlich (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 17.01.1991 - 2 BvR 1243/90 -, InfAuslR 1991, 133 (136); B.v. 07.07.1993 - 2 BvR 400/93 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1991 - A 12 S 1644/90

    Asylverfahren: Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger

  • BVerfG, 16.12.1993 - 2 BvR 1047/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Beachtlichkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.1991 - A 13 S 2937/90

    Keine Gruppenverfolgung albanischer Jugoslawen - inländische Fluchtalternative;

  • VG Lüneburg, 09.09.2004 - 1 B 53/04

    Vereinbarkeit einer Abschiebung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Vorliegen

  • VG Lüneburg, 20.11.2003 - 1 B 47/03

    Administrative Haft; Anhörung; Asylfolgeantrag; Aussetzung; ernstliche Zweifel;

  • VG Arnsberg, 05.07.2004 - 2 L 726/04

    Wiederaufgreifen eines Asylverfahrens wegen einer nachträglichen Änderung der

  • VG Lüneburg, 18.05.2004 - 1 B 32/04

    Abschiebung; Abschiebungsverbot; Asylantrag; Asylberechtigung; Asylbewerber;

  • VG Ansbach, 24.09.2010 - AN 18 K 09.30436

    Abschiebeverbot (Äthiopien) verneint; Nachfluchtaktivitäten; keine Hervorhebung

  • VG Lüneburg, 15.04.2004 - 1 B 30/04

    Anhörung; Erfolgsaussicht; Folgeantrag; Hauptsache; Interessenabwägung; Sach- und

  • VG Ansbach, 03.09.2009 - AN 18 K 07.30510

    Folgeantrag (Iran); Gefahr einer Doppelbestrafung (verneint); Beweisanforderungen

  • VG Freiburg, 22.10.1997 - A 10 K 11740/97

    Zulässigkeit des einstweiligigen Rechtsschutzes im Asylfolgeantragsverfahren ;

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