Rechtsprechung
| AG Hannover, 20.05.2014 - 43 XIV 36/14 B |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO; § 62 Abs. 3 AufenthG
Überstellung eines Betroffenen nach Italien aufgrund seiner unbeschränkten Ausreisepflicht i.R.d. sog. Überstellungshaft - Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
VO 604/2013 Art. 28 Abs. 2, AufenthG § 62 Abs. 3
Überstellungshaft, Zurückschiebungshaft, Abschiebungshaft, Dublinverfahren, Zurückschiebung, Fluchtgefahr, erhebliche Fluchtgefahr, Entziehungsabsicht, Sicherungshaft - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Überstellung eines Betroffenen nach Italien aufgrund seiner unbeschränkten Ausreisepflicht i.R.d. sog. Überstellungshaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hannover, 09.05.2014 - 43 XIV 34/14
- AG Hannover, 20.05.2014 - 43 XIV 36/14 B
Papierfundstellen
- InfAuslR 2014, 284
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 16.05.2007 - 2 BvR 2106/05
Abschiebungshaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung (keine Fortdauer der …
Auszug aus AG Hannover, 20.05.2014 - 43 XIV 36/14
allerdings in der Bundesrepublik Deutschland bislang nicht: Die Regelungen des § 62 Abs. 3 AufenthG sind wegen des haftrechtlichen Analogieverbots (BVerfGE v. 15.05.2007, 2 BvR 2106/05) für die Annahme von Fluchtgefahr nicht anwendbar.
- BGH, 16.03.2017 - V ZB 147/16
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aufgrund von Beschlüssen über vorläufige …
a) Unterbleibt eine Entscheidung über einen Haftaufhebungsantrag aus der unzutreffenden rechtlichen Erwägung, es handle sich um eine Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss, kann die Beschwerdeentscheidung zwar grundsätzlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14, InfAuslR 2014, 284 Rn. 4).
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