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   OLG Düsseldorf, 03.09.2009 - I-2 W 52/09   

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OLG Düsseldorf, 03.09.2009 - I-2 W 52/09 (https://dejure.org/2009,5589)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.09.2009 - I-2 W 52/09 (https://dejure.org/2009,5589)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. September 2009 - I-2 W 52/09 (https://dejure.org/2009,5589)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2; ; GebrMG § 27 Abs. 3; ; RVG § 13

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in einem Verfahren betreffend die Verletzung eines Gebrauchsmusters; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • InstGE 11, 177
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 11.03.2004 - VII ZB 27/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.09.2009 - 2 W 52/09
    In diesem Rahmen ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte inländische Partei regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO anzusehen (vgl. nur BGH, NJW 2003, 898, 900 f.; NJW 2003, 2027 f. = GRUR 2003, 725 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; NJW-RR 2004, 858; NJW 2004, 3187; NJW-RR 2004, 1724 = GRUR 2005, 84 - Unterbevollmächtigter II; GRUR 2005, 271 f. - Unterbevollmächtigter III; NJW-RR 2005, 922; GRUR 2009, 191 = NJW-RR 2009, 556 - Auswärtiger Rechtsanwalt VII; OLG Düsseldorf [10. ZS]), OLGR 2006, 627; OLGR 2008, 233).

    Damit, dass ein persönliches mündliches Gespräch regelmäßig erforderlich und gewünscht ist, hat es jedoch nicht sein Bewenden (BGH, NJW-RR 2004, 858).

    Ebenso gewichtig ist, dass eine Partei ein berechtigtes Interesse haben kann, sich durch den Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (BGH, NJW-RR 2004, 858).

    Dieser weitere Gesichtspunkt ist ein entscheidender Grund gewesen für die Änderung des Lokalisationsprinzips in § 78 ZPO (vgl. BT-Dr 12/4993, S. 43 und 53; BGH, NJW 2003, 898, 901; NJW-RR 2004, 858; NJW 2006, 3008, 3009).

    Hier ist ebenso wie dem Bedarf an persönlichem Kontakt auch dem Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und dem von ihr ausgewählten Rechtsanwalt Rechnung zu tragen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 858; NJW-RR 2005, 707; NJW 2006, 3008, 3009; ferner BGH, NJW-RR 2005, 1662 = GRUR 2005, 1072 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; NJW-RR 2007, 1561).

    Auch von einer kostenbewussten Partei kann selbst im Interesse der erstattungspflichtigen Gegenpartei nicht erwartet werden, auf den mit der Sache bereits vertrauten Rechtsanwalt zu verzichten und einen neuen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen (BGH, NJW 2003, 898, 900; NJW-RR 2004, 858).

    Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der eine inländische Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht klagt, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), jedenfalls bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten sind (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 855, 856 = GRUR 2004, 447 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; NJW-RR 2004, 858; NJW-RR 2005, 707, 708; NJW-RR 2005, 1662 = GRUR 2005, 1072 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; NJW-RR 2007, 1561, 1562 = GRUR 2007, 726 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI).

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.09.2009 - 2 W 52/09
    Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH, NJW 2003, 898, 900; NJW-RR 2004, 430; NJW-RR 2004, 1724 = GRUR 2005, 84 - Unterbevollmächtigter II; GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III; NJW-RR 2005, 1662 = GRUR 2005, 1072 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; GRUR 2006, 703, 704 - Erstattung von Patentanwaltskosten; NJW-RR 2008, 1378; OLG Düsseldorf [10. ZS]), OLGR 2008, 233).

    In diesem Rahmen ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte inländische Partei regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO anzusehen (vgl. nur BGH, NJW 2003, 898, 900 f.; NJW 2003, 2027 f. = GRUR 2003, 725 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; NJW-RR 2004, 858; NJW 2004, 3187; NJW-RR 2004, 1724 = GRUR 2005, 84 - Unterbevollmächtigter II; GRUR 2005, 271 f. - Unterbevollmächtigter III; NJW-RR 2005, 922; GRUR 2009, 191 = NJW-RR 2009, 556 - Auswärtiger Rechtsanwalt VII; OLG Düsseldorf [10. ZS]), OLGR 2006, 627; OLGR 2008, 233).

    Dieser weitere Gesichtspunkt ist ein entscheidender Grund gewesen für die Änderung des Lokalisationsprinzips in § 78 ZPO (vgl. BT-Dr 12/4993, S. 43 und 53; BGH, NJW 2003, 898, 901; NJW-RR 2004, 858; NJW 2006, 3008, 3009).

    Auch von einer kostenbewussten Partei kann selbst im Interesse der erstattungspflichtigen Gegenpartei nicht erwartet werden, auf den mit der Sache bereits vertrauten Rechtsanwalt zu verzichten und einen neuen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen (BGH, NJW 2003, 898, 900; NJW-RR 2004, 858).

    Zwar ist die Beauftragung eines am Wohn- oder Geschäftsorts der Partei ansässigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht notwendig, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (vgl. nur BGH, NJW 2003, 898, 901; GRUR 2005, 271, 272 - Unterbevollmächtigter III; NJW-RR 2005, 922 f.; GRUR 2009, 191 = NJW-RR 2009, 556 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; OLG Düsseldorf [10. ZS]), OLGR 2006, 627).

  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 4/04

    "Unterbevollmächtigter III"; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines ständig

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.09.2009 - 2 W 52/09
    Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH, NJW 2003, 898, 900; NJW-RR 2004, 430; NJW-RR 2004, 1724 = GRUR 2005, 84 - Unterbevollmächtigter II; GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III; NJW-RR 2005, 1662 = GRUR 2005, 1072 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; GRUR 2006, 703, 704 - Erstattung von Patentanwaltskosten; NJW-RR 2008, 1378; OLG Düsseldorf [10. ZS]), OLGR 2008, 233).

    In diesem Rahmen ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte inländische Partei regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO anzusehen (vgl. nur BGH, NJW 2003, 898, 900 f.; NJW 2003, 2027 f. = GRUR 2003, 725 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; NJW-RR 2004, 858; NJW 2004, 3187; NJW-RR 2004, 1724 = GRUR 2005, 84 - Unterbevollmächtigter II; GRUR 2005, 271 f. - Unterbevollmächtigter III; NJW-RR 2005, 922; GRUR 2009, 191 = NJW-RR 2009, 556 - Auswärtiger Rechtsanwalt VII; OLG Düsseldorf [10. ZS]), OLGR 2006, 627; OLGR 2008, 233).

    Zwar ist die Beauftragung eines am Wohn- oder Geschäftsorts der Partei ansässigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht notwendig, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (vgl. nur BGH, NJW 2003, 898, 901; GRUR 2005, 271, 272 - Unterbevollmächtigter III; NJW-RR 2005, 922 f.; GRUR 2009, 191 = NJW-RR 2009, 556 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; OLG Düsseldorf [10. ZS]), OLGR 2006, 627).

  • BGH, 28.09.2011 - I ZB 97/09

    Ausländischer Verkehrsanwalt

    Nach anderer Ansicht kann die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten nicht allein damit begründet werden, dass es sich um eine ausländische Partei handelt; vielmehr sollen insoweit dieselben Kriterien wie für eine inländische Partei gelten (OLG München, NJW-RR 1998, 1692, 1693; OLG Düsseldorf, InstGE 11, 177; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., 3400 VV Rn. 59; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 3400 Rn. 93; Musielak/Wolst, ZPO, 8. Aufl., § 91 Rn. 28; ähnlich OLG Nürnberg, JurBüro 1998, 597).

    Eine Gleichstellung von ausländischen und inländischen Parteien hinsichtlich der Möglichkeit zur Beauftragung auswärtiger Prozessbevollmächtigter kann aus der Natur der Sache heraus nur insoweit erreicht werden, als es der ausländischen Partei freisteht, einen inländischen Anwalt ihres Vertrauens, der seine Kanzlei nicht am Gerichtsort haben muss, mit der Prozessvertretung zu beauftragen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 11, 177).

  • OLG Köln, 20.04.2010 - 17 W 51/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des "Hausanwalts" einer ausländischen Partei

    Dieser Gesichtspunkt ist ein entscheidender Grund gewesen für die Änderung des Lokalisationsprinzips in § 78 ZPO (vgl. BGH, NJW 2003, 898, 901; NJW-RR 2004, 858; NJW 2006, 3008, 3009; OLG Düsseldorf InsTGE 11, 177, Rz. 10 des juris-Abdrucks).

    Diese Erwägungen müssen nach heute vorherrschender Instanzrechtsprechung in ganz besonderem Maße gerade auch für den inländischen "Hausanwalt" einer ausländischen Partei gelten (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2003, 427; InstGE 11, 177, Rz. 11 des juris-Abdrucks; OLG München OLGR 2004, 204 = AGS 2004, 362; LG Hanau, JurBüro 2004, 35; LG Detmold, AnwBl 2009, 149; s. auch LG Berlin, JurBüro 2007, 37; AnwK-RVG/N. Schneider, 5. Aufl. VV 7003-7006 Rn. 82).

  • OLG Düsseldorf, 02.04.2014 - 15 W 9/14

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Nach diesen Grundsätzen sind insbesondere einer ausländischen Partei regelmäßig die gesamten Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten zu erstatten, der seine Kanzlei nicht am Gerichtsort hat, wenn dieser die Partei bereits vorgerichtlich vertreten hat und regelmäßig für sie als inländischer "Hausanwalt" in Angelegenheiten aus demselben Rechtsgebiet tätig ist (OLG Düsseldorf, InstGE 11, 177 (2. ZS) m. w. N.; OLG München OLGR 2004, 204; OLG Köln, MDR 2010, 1023; vgl. auch BGH GRUR 2012, 319 - Ausländischer Verkehrsanwalt).

    Gerade einer ausländischen Partei muss das Recht zustehen, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens vor einem Gericht vertreten zu werden, das nicht nur ein auswärtiges, sondern ein ausländisches Gericht ist (OLG Köln, aaO), weil ihr Interesse, mit dem Rechtsanwalt ihres Vertrauens zusammenzuarbeiten, wegen des Auslandsbezuges besonderes Gewicht hat (vgl. auch OLG Düsseldorf, InstGE 11, 177).

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2010 - 2 W 14/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

    Es steht einer im Ausland ansässigen Partei, die im Inland einer Verletzungsprozess führt, selbstverständlich frei, inländische Rechts- und Patentanwälte hinzuzuziehen (vgl. hierzu Senat, InstGE 11, 177 - Reisekostenfestsetzung).
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