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| VGH Hessen, 18.08.1976 - VI TG 368/76 |
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Dem Bund mehr Kompetenz - Der "Kooperative Föderalismus" reicht nicht mehr aus
Papierfundstellen
- NJW 1976, 1856
- DÖV 1977, 211
- JZ 1977, 223
Wird zitiert von ... (8)
- BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78
Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen …
Nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 18. August 1976 (NJW 1976, 1856) die Auffassung vertreten hatte, daß die Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe der gesetzlichen Grundlage bedürfe, da nach dem Rechtsstaatsprinzip und Demokratieprinzip wesentliche Entscheidungen hinsichtlich der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsziele sowie der Schulorganisation vom Gesetzgeber selbst festgelegt werden müßten, erließ der Landesgesetzgeber das Gesetz über die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe vom 26. Oktober 1976 (GVBl I S. 433), das übergangsweise (als Vorschaltgesetz) die gesetzlichen Grundlagen für das Reformvorhaben schaffen sollte. - BVerwG, 13.01.1982 - 7 C 95.80
Pflichtfremdsprache - Bremer Orientierungsstufe - Elterliches Erziehungsrecht - …
In dem Beschluß vom 22. Juni 1977 zur Gymnasialoberstufenreform in Hessen (BVerfGE 45, 400 [419 f.]) hat das Bundesverfassungsgericht offengelassen, ob in dem hessischen (Vorschalt-)Gesetz über die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe vom 26. Oktober 1976 (HessGVBl. S. 433) ein rechtsstaatliches Defizit hinsichtlich des Fächerkatalogs - hierfür hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Beschluß vom 18. August 1976 (NJW 1976, 1856 = JZ 1977, 223) eine gesetzliche Regelung verlangt - bestehe; ein etwaiges Regelungsdefizit hat das Bundesverfassungsgericht seinerzeit hingenommen mit Rücksicht darauf, daß der Fächerkatalog in Erlassen des hessischen Kultusministers näher umrissen war, daß diese Erlasse den Charakter von Rechtsverordnungen hatten, deren Transformierung in Gesetzesrecht durch das Vorschaltgesetz sichergestellt werden sollte, und daß das Vorschaltgesetz nur eine Übergangslösung darstellte, die dann durch das hessische Gesetz über die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe vom 21. Juni 1977 (HessGVBl. S. 284) abgelöst wurde (vgl. dazu BVerfGE 53, 185 [204]).Der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 1976 (a.a.O.), der seinerzeit für die zum 1. August 1976 vorgesehene gymnasiale Oberstufenreform in Hessen eine Übergangslösung abgelehnt hat, gibt insoweit keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.
- BVerfG, 21.12.1976 - 1 BvR 799/76
Keine einstweilige Anordnung bei Wechsel eines Schulsystems
In einem von Gegnern dieser Reform angestrengten Verwaltungsstreitverfahren kam der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, daß es in Hessen an einer ausreichenden gesetzlichen Festlegung für die Umgestaltung der gymnasialen Oberstufe in der hier vorgesehen Art und Weise fehle (Beschluß vom 18. August 1976 - VI TG 368/76; ebenso weitere inhaltsgleiche Beschlüsse in Parallelverfahren).
- StGH Hessen, 30.12.1981 - P.St. 880
Neuordnung der gymnasialen Oberstufe in Hessen
Aufgrund dieser Vereinbarung erließ der Hessische Kultusminister Erlasse zur Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe, die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluß vom 18. August 1976 (Az.: VI TG 368/76, NJW 1976, 1856) nicht als eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe angesehen wurden. - VGH Hessen, 05.11.1991 - 7 TG 2074/91
Aufnahme eines auswärtigen Schülers in eine weiterführende Schule; …
Ihre Erstreckung auch auf Höchstwerte dürfte demgegenüber darauf hindeuten, daß der Gesetzgeber die Festlegung der Klassen-, Gruppen- und Kursgrößen zu denjenigen schulorganisatorischen Regelungen zählt, die zwar nicht so wesentlich sind, daß er sie selbst treffen müßte (vgl. hierzu BverfG, B. v. 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400 = NJW 1977, 1723; Hess. VGH, B. v. 18. August 1976 - VI TG 368/76 -, NJW 1976, 1856 = DÖV 1977, 211, u. B. v. 20. Juni 1988 - 6 N 1364/88 -, ESVGH 38, 273 = NVwZ 1988, 949), die aber ihrer Bedeutung wegen durch Rechtsverordnung und nicht nur durch Verwaltungsvorschriften getroffen werden sollen. - OVG Bremen, 02.03.1979 - I BA 21/78
Anspruch mehrerer Eltern auf Erteilung von Lateinunterricht in der 5. Klasse als …
Im Beschluß vom 22.06.1977 hat es ausdrücklich offengelassen, ob es von Verfassungs wegen geboten sei, u. a. den Fächerkatalog (hinsichtlich der Neuordnung der gymnasialen Oberstufe) gesetzlich festzulegen, wie es der Hess. VGH in dem Beschluß vom 18.08.1976 (NJW 1976, S. 1856) angenommen hatte. - OVG Saarland, 21.04.1977 - I R 14/77
Rechtswirksamkeit von Prüfungsordnungen; Vorbehalt des Gesetzes; Wesentliche …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VGH Hessen, 06.09.1991 - 7 TG 1968/91
Vorläufige Teilnahme eines Schülers am Unterricht in einem selbständigen …
Ihre Erstreckung auch auf Höchstwerte dürfte demgegenüber darauf hindeuten, daß der Gesetzgeber die Festlegung der Klassen-, Gruppen- und Kursgrößen zu denjenigen schulorganisatorischen Regelungen zählt, die zwar nicht so wesentlich sind, daß er sie selbst treffen müßte (vgl. hierzu BverfG, B. v. 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400 = NJW 1977, 1723; Hess. VGH, B. v. 18. August 1976 - VI TG 368/76 -, NJW 1976, 1856 = DÖV 1977, 211, u. B. v. 20. Juni 1988 - 6 N 1364/88 -, ESVGH 38, 273 = NVwZ 1988, 949), die aber ihrer Bedeutung wegen durch Rechtsverordnung und nicht nur durch Verwaltungsvorschriften getroffen werden sollen.
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