Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 14.11.2007

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 27.09.2007 - 23 W 182/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,7242
OLG Hamm, 27.09.2007 - 23 W 182/07 (https://dejure.org/2007,7242)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.09.2007 - 23 W 182/07 (https://dejure.org/2007,7242)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. September 2007 - 23 W 182/07 (https://dejure.org/2007,7242)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 91 ZPO, § 104 ZPO, 72 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG, § 2 Abs. 1 Anl. 1Nr. 2300 RVG
    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung einer bereits vorprozessual verdienten Geschäftsgebühr auf die für den Prozessbevollmächtigten angefallene Verfahrensgebühr; Zugehörigkeit der vorprozessual angefallenen Geschäftsgebühr zu den Prozesskosten i.S.d. § 91 Zivilprozessordnung (ZPO); Festsetzung der ...

  • Judicialis

    ZPO § 91; ; ZPO § 104; ; RVG § 72 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Teil 3; ; RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 4; ; RVG-VV Nr. 2300

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    VB 3 Abs. 4 VV RVG
    Geschäftsgebühr, Anrechnung:

Verfahrensgang

  • LG Münster - 15 O 206/06
  • OLG Hamm, 27.09.2007 - 23 W 182/07

Papierfundstellen

  • JurBüro 2008, 138
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 184/06

    Geschäftswert für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2007 - 23 W 182/07
    Die tragenden Gründe der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 07.03.2007 (NJW 2007, 2049-2050 = MDR 2007, 984) sowie im Urteil vom 14.03.2007 (Az. VIII ZR 184/06, veröffentlicht bei juris) stehen nicht entgegen.
  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2007 - 23 W 182/07
    Die tragenden Gründe der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 07.03.2007 (NJW 2007, 2049-2050 = MDR 2007, 984) sowie im Urteil vom 14.03.2007 (Az. VIII ZR 184/06, veröffentlicht bei juris) stehen nicht entgegen.
  • BGH, 22.11.2006 - IV ZB 18/06

    Prüfung materiell-rechtlicher Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2007 - 23 W 182/07
    Das ist zu bejahen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht unstreitig sind oder vom Rechtspfleger bzw. der Rechtspflegerin ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 422, 423), weil z.B. die Geschäftsgebühr in voller Höhe tituliert oder unbestritten schon beglichen wurde (vgl. KG a.a.O).
  • KG, 17.07.2007 - 1 W 256/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2007 - 23 W 182/07
    Betroffen hiervon ist zunächst nur das Verhältnis des Anwalts zu seinem Mandanten (KG, Beschluss v. 17.07.2007, AGS 2007, 439 - 441 mit Anm. von Schneider; Schneider, NJW 2007, 2001, 2006; Hansens, RVGreport 2006, 311; 2007, 121, 122).
  • VGH Bayern, 06.03.2006 - 19 C 06.268

    Rechtmäßigkeit der Anrechnung eines Teils der Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2007 - 23 W 182/07
    Andernfalls würde dieser allein auf Grund der Tatsache, dass der gegnerische Anwalt schon vorgerichtlich das Geschäft seines Mandanten in dieser Angelegenheit betrieben hat, in gemindertem Umfang auf die tatsächlich angefallenen Prozesskosten haften, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund besteht (a.A. für das Verwaltungsgerichtsverfahren vgl. VGH Kassel, NJW 2006, 1992 und VGH München, NJW 2006, 1990; s. auch KG a.a.O.).
  • VGH Hessen, 29.11.2005 - 10 TJ 1637/05
    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2007 - 23 W 182/07
    Andernfalls würde dieser allein auf Grund der Tatsache, dass der gegnerische Anwalt schon vorgerichtlich das Geschäft seines Mandanten in dieser Angelegenheit betrieben hat, in gemindertem Umfang auf die tatsächlich angefallenen Prozesskosten haften, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund besteht (a.A. für das Verwaltungsgerichtsverfahren vgl. VGH Kassel, NJW 2006, 1992 und VGH München, NJW 2006, 1990; s. auch KG a.a.O.).
  • OLG Celle, 16.01.2008 - 2 W 8/08

    Berücksichtigung der teilweisen Anrechnung einer vorgerichtlich angefallenen

    Der Senat tritt insoweit der ganz herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung bei, nach der eine Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nur dann in Betracht kommt, wenn diese im Hauptverfahren oder anderweitig tituliert oder der Anrechnungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren unstreitig ist (vgl. KG AGS 2007, 349; OLG München AGS 2007, 495; OLG Koblenz AGS 2007, 642; OLG Rostock AGS 2008, 46; OLG Hamm AGS 2008, 47; OLG Karlsruhe AGS 2007, 494; OLG Schleswig AGS 2008, 42 OLG Stuttgart AGS 2008 43, zum Meinungsstand zuletzt auch Hansens, AGS 2008, 1).

    Auch wenn in der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die auch vom Senat vertretene Auffassung geteilt wird, lehnen andere Oberlandesgerichte diese Rechtsprechung ab (vgl. OLG Hamburg AGS 2008, 47; OLG Nürnberg AGS 2008, 49; OLG Frankfurt AGS 2007, 477; OLG Oldenburg AGS 2008, 50) und wird auch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte überwiegend die gegenteilige Ansicht vertreten.

  • OLG Oldenburg, 18.02.2008 - 6 W 8/08

    Anrechenbarkeit der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; Titulierung der

    Die einmal entstandene Verfahrensgebühr gehört aber zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und ist deshalb - soweit sie erwachsen ist - in der sich aus Nr. 3100, 3101 VV RVG ergebenden Höhe voll erstattungsfähig, und zwar auch dann, wenn sie sich im Verhältnis zum Mandanten durch Anrechnung einer zuvor entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr vermindert (KG aaO. OLG München RPfl. 2007, 686 f. OLG Hamm AGS 2008, 47 f in juris).
  • OLG Saarbrücken, 03.04.2009 - 5 W 42/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Soweit aus dem Umstand, dass die Geschäftsgebühr als solche nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung ist, ferner geschlossen wird, auch die Anrechnung dieser Gebühr auf die festzusetzende Verfahrensgebühr sei grundsätzlich nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung (vgl. KG, AGS 2009, 53 ), sondern - als materiell-rechtliche Einwendung - im Kostenfestsetzungsverfahren nur ausnahmsweise dann beachtlich, wenn sie unstreitig oder evident ist (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 2007, 635 ; OLG München, AGS 2007, 495; OLG Rostock, AGS 2008, 46; OLG Hamm, AGS 2008, 47; KG, AGS 2007, 439), so kann auch diesem Einwand nicht gefolgt werden.
  • LG Saarbrücken, 03.09.2009 - 5 T 434/09

    Anwendbarkeit der neuen Regelung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Altfälle

    Das Landgericht Saarbrücken (vgl. dazu den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14. März 2008 - Az.: 5 T 41/08 m.w.N.) hat ebenso wie zahlreiche andere Gerichte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2008 - Az.: 2 B 8/08 - zitiert nach juris, Rdnr. 9; OLG Karlsruhe, JurBüro 2007, 635; OLG München, Rechtspfleger 2007, 686; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 636; OLG Rostock, AGS 2008, 46; OLG Hamm, AGS 2008, 47; Schleswig Holsteinisches OLG, AGS 2008, 42; KG Berlin, JurBüro 2007, 582; anderer Ansicht: OLG Nürnberg, AGS 2008, 48; OLG Hamburg, AGS 2008, 47; OLG Frankfurt, AGS 2007, 477; OLG Oldenburg, AGS 2008, 50) bis zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 2009, 225; BGH Beschluss vom 02.10.2008, Az.: I ZB 30/08, zitiert nach Juris Rn.10; BGH NJW 2008, 1323) die maßgeblichen Vorschriften des RVG (Vorbemerkung 3 Abs. 4 vor Nr. 3100 VV RVG) bereits in dem Sinne ausgelegt, wie es der Gesetzgeber nunmehr durch § 15 a RVG klargestellt hat.
  • LG Saarbrücken, 31.03.2009 - 5 T 130/09
    Die erkennende Kammer hatte sich ursprünglich der von mehreren Oberlandesgerichten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2008 - Az.: 2 B 8/08 - zitiert nach juris, Rdnr. 9; OLG Karlsruhe, JurBüro 2007, 635; OLG München, Rechtspfleger 2007, 686; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 636; OLG Rostock, AGS 2008, 46; OLG Hamm, AGS 2008, 47; Schleswig Holsteinisches OLG, AGS 2008, 42; KG Berlin, JurBüro 2007, 582; anderer Ansicht: OLG Nürnberg, AGS 2008, 48; OLG Hamburg, AGS 2008, 47; OLG Frankfurt, AGS 2007, 477; OLG Oldenburg, AGS 2008, 50) vertretenen Auffassung angeschlossen, dass die Anrechnung der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei der Kostenfestsetzung nur dann zu erfolgen habe, wenn die Geschäftsgebühr bereits tituliert sei oder von dem Erstattungsschuldner beglichen worden sei oder wenn zumindest der Anrechnungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren unstreitig sei (vgl. dazu den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14. März 2008 - Az.: 5 T 41/08 m.w.N.).
  • LG Wuppertal, 12.12.2007 - 6 T 813/07

    Teilweise Anrechenbarkeit der Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden

    Die vorprozessual angefallene Geschäftsgebühr gehört nicht zu den Prozesskosten im Sinne des § 91 ZPO und kann schon deshalb nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden (Beschluss des OLG Hamm vom 27. September 2007 - 23 W 182/07 -, im Volltext bei JURIS).
  • AG Bad Iburg, 04.01.2008 - 5 F 382/07

    Ausgestaltung der Berechnung des Vergütungsanspruchs eines Rechtsanwalts durch

    d) Nach überwiegender Rechtsprechung - zum Teil auch in ausdrücklicher Kenntnis der o. g. Entscheidungen des BGH - hindert die Anrechnungsbestimmung der Vorbemerkung 3 Absatz 4 grundsätzlich nicht die Geltendmachung und Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die unterlegene Partei (siehe Nachweise auch zur Literatur OLG München a. a. O. Seite 730; OLG Koblenz 14 W 667/07 11.10.2007; OLG Rostock 10 WF 184/07 11.10.2007; OLG Hamm 23 W 182/07 27.09.2007; OLG Karlsruhe 13 W 83/07 18.09.2007).
  • AG Bad Iburg, 08.01.2008 - 5 F 300/07

    Zulässigkeit einer Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr auf die

    Nach überwiegender Rechtsprechung - zum Teil auch in ausdrücklicher Kenntnis der o.g. Entscheidungen des BGH - hindert die Anrechnungsbestimmung der Vorbemerkung 3 Absatz 4 grundsätzlich nicht die Geltendmachung und Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die unterlegene Partei (siehe Nachweise auch zur Literatur OLG München a.a.O. Seite 730; OLG Koblenz 14 W 667/07 11.10.2007; OLG Rostock 10 WF 184/07 11.10.2007 ; OLG Hamm 23 W 182/07 27.09.2007 ; OLG Karlsruhe 13 W 83/07 18.09.2007 ).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 14.11.2007 - 8 W 196/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,34174
OLG Hamburg, 14.11.2007 - 8 W 196/07 (https://dejure.org/2007,34174)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 8 W 196/07 (https://dejure.org/2007,34174)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. November 2007 - 8 W 196/07 (https://dejure.org/2007,34174)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2008, 138
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 17.07.2007 - 1 W 256/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.11.2007 - 8 W 196/07
    Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin daher auch auf den Beschluss des Kammergerichts in Berlin (Beschl. vom 10.7.2007 zu 1 W 256/07 ), dem der Senat sich wegen des eindeutigen Wortlauts der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG nicht anzuschließen vermag (vgl. Beschluss vom 26.9.2007-Az. 8 W 191/07).
  • BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 184/06

    Geschäftswert für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.11.2007 - 8 W 196/07
    Von der wörtlichen Anwendung des Gesetzes geht auch der BGH in seinem Urteil vom 14.03.2007 - Az.: VIII ZR 184/06 aus.
  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.11.2007 - 8 W 196/07
    Dabei ermäßigte sich nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung auch nicht etwa umgekehrt die - bereits entstandene - Geschäftsgebühr der Zahlungsaufforderung (hierzu BGH VIII ZR 86/06, zitiert nach juris), sondern die Verfahrensgebühr war zu kürzen.
  • OLG Saarbrücken, 03.04.2009 - 5 W 42/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Selbst wenn deshalb prozessökonomische Erwägungen für eine umgekehrte Anrechnung - der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr - sprechen mögen (so etwa KG, JurBüro 2006, 202 ), so gestatten es solche Erwägungen jedoch nicht, ein Gesetz gegen seinen klaren Wortlaut anzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 ; BGH, Urt. v. 11.7.2007 - VIII ZR 310/06 - NJW 2007, 3500 ; BGH, Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 ; OLG Oldenburg, AGS 2008, 49; OLG Hamburg, JurBüro 2008, 138 ).

    Aus diesem Grund schließt der Senat sich der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach es für die Anrechnung allein auf die Entstehung der Geschäftsgebühr ankommt, also darauf, ob und in welcher Höhe der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hat, während der Umstand, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist, für eine Anrechnung ohne Belang ist (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 ; Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 ; Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08 - NJW-RR 2008, 1095 ; Beschl. v. 3.6.2008 - VI ZB 55/07 - NJW-RR 2008, 1528 ; Beschl. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07 - zitiert nach juris; Beschl. v. 25.9.2008 - VII ZB 93/07 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.3.2009 - 18 W 373/08 - zitiert nach juris; OLG Oldenburg, AGS 2008, 49; OLG Hamburg, JurBüro 2008, 138 ).

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