Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 21.08.1992

Rechtsprechung
   KG, 19.01.1993 - 1 W 5005/92   

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https://dejure.org/1993,8815
KG, 19.01.1993 - 1 W 5005/92 (https://dejure.org/1993,8815)
KG, Entscheidung vom 19.01.1993 - 1 W 5005/92 (https://dejure.org/1993,8815)
KG, Entscheidung vom 19. Januar 1993 - 1 W 5005/92 (https://dejure.org/1993,8815)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1993, 481
  • JurBüro 1993, 486
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06

    Kosten der Schutzschrift II

    Nach anderer Auffassung sind dem Antragsgegner die Kosten jedenfalls dann zu erstatten, wenn er die Schutzschrift in unverschuldeter Unkenntnis der Rücknahme oder der Zurückweisung des Verfügungsantrags vorgelegt hat (vgl. OLG Köln JurBüro 1991, 930; KG JurBüro 1993, 486; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdn. 391; Mümmler, JurBüro 1993, 487).
  • AG Brandenburg, 16.07.2021 - 31 C 79/21

    Zwangsversteigerung: Sachverständiger darf Grundstück besichtigen

    Hierbei ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch zu beachten, dass alle Wirkungen der Rechtshängigkeit - also auch die Begründung des Prozessrechtsverhältnisses - bereits mit der Einreichung der Antragsschrift bei Gericht (Anhängigkeit) eintreten ( OLG Hamburg , Beschluss vom 23.10.2013, Az.: 4 W 100/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 157 f.; OLG Köln , Urteil vom 12.01.2001, Az.: 6 U 98/00, u.a. in: GRUR 2001, Seiten 424 ff.; OLG München , Beschluss vom 02.11.1992, Az.: 6 W 2274/92, u.a. in: NJW 1993, Seite 1604; KG Berlin , Beschluss vom 19.01.1993, Az.: 1 W 5005/92, u.a. in: MDR 1993, Seiten 481 f.; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 20.03.1992, Az.: 3 WF 7/92, u.a. in: FamRZ 1992, Seiten 961 f.; KG Berlin , Beschluss vom 15.09.1987, Az.: 1 W 1631/87, u.a. in: MDR 1988, Seiten 239 f.; LG Braunschweig , Urteil vom 08.01.2002, Az.: 6 S 510/01 (143), u.a. in: WuM 2002, Seite 221; AG Brandenburg an der Havel , Beschluss vom 05.07.2018, Az.: 31 C 107/18, u.a. in: Grundeigentum 2018, Seiten 1155 f.; AG Weilheim , Urteil vom 24.09.1984, Az.: 1 C 662/84, u.a. in: MDR 1985, Seite 148; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann , ZPO-Kommentar, 78. Auflage 2020, § 91a ZPO, Rn. 42; Jaspersen , in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 32. Edition, Stand: 01.03.2019, § 91a ZPO, Rn. 22; Althammer , in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 91a ZPO, Rn. 6 und Rn. 58.5 ).
  • AG Brandenburg, 05.07.2018 - 31 C 107/18

    Einstweilige Verfügung: "Hauptsache" ist Verfügungsgrund!

    Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - so wie hier - treten alle Wirkungen der Rechtshängigkeit - also auch die Begründung des Prozessrechtsverhältnisses - aber bereits mit der Einreichung der Antragsschrift bei Gericht (Anhängigkeit) ein ( OLG Hamburg , Beschluss vom 23.10.2013, Az.: 4 W 100/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 157 f.; OLG Köln , Urteil vom 12.01.2001, Az.: 6 U 98/00, u.a. in: GRUR 2001, Seiten 424 ff.; OLG München , Beschluss vom 02.11.1992, Az.: 6 W 2274/92, u.a. in: NJW 1993, Seite 1604; OLG Düsseldorf , FamRZ 1992, Seite 962; KG Berlin , JurBüro 1993, Seite 486; KG Berlin , MDR 1988, Seite 239; LG Braunschweig , WuM 2002, Seite 221; AG Weilheim , MDR 1985, Seite 148; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann , ZPO-Kommentar, 76. Auflage 2018, § 91a ZPO, Rn. 42; Jaspersen , in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 28. Edition, Stand: 01.03.2018, § 91a ZPO, Rn. 22 ).
  • OLG Frankfurt, 23.03.2006 - 11 W 5/06

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Kosten einer in Unkenntnis

    Unter diesen Umständen sind die Kosten für die Einreichung einer Schutzschrift nach Auffassung des Senats auch dann erstattungsfähig, wenn die Schutzschrift erst ( einen Tag) nach Rücknahme des Eilantrags bei Gericht eingeht und der Antragsgegner von der Rücknahme des Antrags keine Kenntnis hat (ebenso OLG Frankfurt, WRP 1982, 334: KG JurBüro 1993, 486, ferner die Nachweise bei Berneke a.a.O.).
  • KG, 07.04.2009 - 9 W 96/08

    Kostenentscheidung: Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen

    Denn anders als eine Klage in einem gewöhnlichen Erkenntnisverfahren (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO) wird ein Antrag auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung nach ganz herrschender Auffassung nicht erst mit der Zustellung an den Gegner, sondern schon mit dem Eingang bei Gericht rechtshängig (OLG Köln, GRUR 2001, 425; KG, MDR 1993, 481; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., vor § 916 Rn. 5 m. w. N.).

    Die abweichende Einordnung des Zeitpunkts der Rechtshängigkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass das Gericht über den Erlass einer einstweilige Verfügung oder eines Arrest gemäß §§ 922, 937 Abs. 2 ZPO durch Beschluss entscheiden kann, ohne den Gegner am Verfahren beteiligen zu müssen (KG, MDR 1993, 481).

  • OLG Brandenburg, 18.09.1998 - 7 W 17/98

    Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung analog § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO; Ins

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  • OLG Zweibrücken, 16.04.2008 - 2 AR 13/08

    Zuständigkeitsbestimmung: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Im hier vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren ist die Rechtshängigkeit bereits mit der Einreichung des Verfügungsantrages eingetreten (vgl. etwa KG MDR 1988, 239 und JurBüro 1993, 486; OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 962 und JZ 1995, 316; OLG München NJW 1993, 1604; Zöller/Vollkommer, ZPO Rdnr. 5 vor § 916).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 21.08.1992 - 14 W 468/92   

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https://dejure.org/1992,18436
OLG Koblenz, 21.08.1992 - 14 W 468/92 (https://dejure.org/1992,18436)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.08.1992 - 14 W 468/92 (https://dejure.org/1992,18436)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21. August 1992 - 14 W 468/92 (https://dejure.org/1992,18436)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • JurBüro 1993, 486
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Karlsruhe, 22.08.1994 - 11 W 105/94

    Kostenerstattung bei Rücknahme der Berufung vor Begründung

    Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 14. Juli 1994 - 11 W 63/94 - ausgesprochen (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 1993, 486 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 11.04.2001 - 11 W 6/01

    Ratsgebühr für Auskunft über Berufungsinstanz - Anfrage des Berufungsbeklagten an

    Ein Antrag nach § 515 Abs. 3 ZPO, der allein dazu dient, die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kosten zu schaffen, die - wie dargelegt - nicht entstanden sind, ist rechtsmissbräuchlich und kann nicht dazu führen, dass weitere, nunmehr erstattungsfähige Kosten anfallen (Senatsbeschluss vom 28.08.1994, JurBüro 1995, 88, 90; OLG Koblenz JurBüro 1993, 486; OLG Schleswig JurBüro 1996, 541f; OLG Hamm JurBüro 1997, 311).
  • OLG Saarbrücken, 05.05.2000 - 6 W 96/00

    Anwaltsgebühren für Antrag auf Verlustigerklärung eines zurückgenommenen

    Wird nämlich die Berufung zurückgenommen und stellt sodann der erstinstanzliche Anwalt des Berufungsbeklagten, der nicht durch einen Berufungsanwalt vertreten war, den Verlustigkeits- und Kostenantrag nach § 515 Abs. 3 ZPO, dann sind die dadurch verursachten Kosten nicht erstattungsfähig (vgl. OLG München, MDR 1999, 568; OLG Schleswig, JurBüro 1996, 540 und 541; OLG Koblenz, JurBüro 1993, 486, jeweils m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 22.04.1999 - 15 WF 138/99

    Beauftragung eines Rechtsanwalts vor Zugang der Berufungsbegründung; Gewährung

    Anderes gilt nur dann, wenn die Berufung nur zur Fristwahrung eingelegt ist oder der Berufungsführer den Gegner bittet, vorerst von der Bestellung eines OLG-Anwalts abzusehen (vgl. OLG Koblenz MDR 1996, 210 ), sich der Anwalt für den Berufungsgegner erst nach Berufungsrücknahme bestellt, um einen Verlustigkeits- und Kostenbeschluss zu erwirken (OLG Koblenz JurBüro 1993, 486) oder wenn der Berufungsgegner die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung begehrt, bevor die Berufungsbegründung vorliegt (BGH FamRZ 1988, 942 für die Revision; OLG Karlsruhe, FamRZ 1987, 844; Senat, Beschluss vom 6. August 1998, 15 UF 453/98).
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