Weitere Entscheidung unten: OLG München, 12.05.2003

Rechtsprechung
   OLG München, 11.03.2004 - 11 W 2889/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,17535
OLG München, 11.03.2004 - 11 W 2889/02 (https://dejure.org/2004,17535)
OLG München, Entscheidung vom 11.03.2004 - 11 W 2889/02 (https://dejure.org/2004,17535)
OLG München, Entscheidung vom 11. März 2004 - 11 W 2889/02 (https://dejure.org/2004,17535)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts einer ausländischen Partei; Grundsatz der Vorhersehbarkeit; Erstattungsfähigkeit der Kosten des (deutschen) Einvernehmensanwalts; Anwaltsleistung als Sonstige Leistung nach dem Umsatzsteuergesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1508
  • MDR 2004, 841
  • FamRZ 2004, 1803
  • Rpfleger 2004, 653
  • JurBüro 2004, 380
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 25.04.2008 - 2 W 39/08

    Zulässigkeit der Berechnung von Rechtsanwaltskosten anhand der jeweils

    Der Senat vermag nicht der Auffassung der Oberlandesgerichte München (vgl. JurBüro 2004, 380 - 382) und Stuttgart (vgl. OLGR Stuttgart 2008, 74 - 76) zu folgen, wonach zu den bei der Beauftragung eines ausländischen Verkehrsanwaltes erstattungsfähigen Kosten eines deutschen Rechtsanwalts auch die ausländischen Umsatzsteuerbeträge gehören.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der BGH (a. a. O.) mit der Bezugnahme auf die vorgenannte Rechtsprechung des OLG München (JurBüro 2004, 380, 381) diese Auffassung nicht ausdrücklich bestätigt.

  • OLG Stuttgart, 22.05.2007 - 8 W 202/07

    Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines ausländischen Verkehrsanwalts; Umfang

    Erstattungsfähig sind jedoch nur die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts (BGH a. a. O.; BGH NJW-RR 2005, 1732; OLG Stuttgart a. a. O.; OLG München NJW-RR 2004, 1508).

    Dass die ausländische Umsatzsteuer danach erstattungsfähig ist als notwendige Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 Abs. 1 ZPO, wird auch vom OLG München (NJW-RR 2004, 1508 = JurBüro 2004, 380), dem sich der Senat anschließt, vertreten.

  • OLG Brandenburg, 25.01.2024 - 6 W 117/23
    Für diese Konstellationen entspricht es herrschender Auffassung, dass der Kostenerstattungsanspruch zwar grundsätzlich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die Kosten eines deutschen Prozessbevollmächtigten beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2005 - VI ZB 5/05, NJW-RR 2005, 1732, 1733), die im Ausland angefallene Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer jedoch selbst über den deutschen Steuersatz hinaus beansprucht werden kann, wenn der Erstattungsberechtigte auch bei Beauftragung eines deutschen Anwalts eine entsprechende Steuer in seinem Heimatland zu entrichten gehabt hätte (vgl. OLG München, Beschluss vom 11.03.2004 - 11 W 2889/02, NJW-RR 2004, 1508; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2007 - 8 W 202/07, juris, Rn. 17; s. auch OLG München, Beschluss vom 16.02.2011 - 11 W 224/11, NJW-RR 2011, 1207, 1208).
  • OLG München, 16.02.2011 - 11 W 224/11

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verkehrsanwalts einer

    Damit ist die Beklagte gemäß § 19 Abs. 1 des österreichischen Umsatzsteuergesetzes Steuerschuldnerin und in der Lage, den Vorsteuerabzug vorzunehmen (vgl. Senat NJW-RR 2004, 1508).
  • FG Köln, 01.12.2014 - 10 Ko 1901/14

    Kostenfestsetzung: Erstattung ausländischer Umsatzsteuer sowie Nachweis der

    bb) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien ist nicht nur deutsche, sondern zumindest die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschuldete Umsatzsteuer erstattungsfähig (ebenso OLG München, Beschluss vom 11.3.2004 - 11 W 2889/02, MDR 2004, 841; a.A. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, 7008 VV, Rz. 18 "Auftraggeber Auslandsunternehmen" mit zahlreichen Nachweisen).
  • OLG Brandenburg, 03.01.2024 - 6 W 123/23

    Kostenfestsetzung, Ausländische Umsatzsteuer

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien könnte daher nicht nur in Deutschland erhobene, sondern auch die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von Prozessparteien geschuldete Umsatzsteuer erstattungsfähig sein (so etwa OLG München, Beschluss vom 11.03.2004 - 11 W 2889/02, MDR 2004, 841; FG Köln, Beschluss vom 01.12.2014 - 10 Ko 1901/14, juris Rn. 22 ff.; a.A.: Schmitt in Toussaint, Kostenrecht, 53. Auflage, RVG VV Teil 7 zu VV 7008 Rn. 12 mwN).
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Rechtsprechung
   OLG München, 12.05.2003 - 11 W 727/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8853
OLG München, 12.05.2003 - 11 W 727/03 (https://dejure.org/2003,8853)
OLG München, Entscheidung vom 12.05.2003 - 11 W 727/03 (https://dejure.org/2003,8853)
OLG München, Entscheidung vom 12. Mai 2003 - 11 W 727/03 (https://dejure.org/2003,8853)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses; Grundlagen für das Anfallen einer 13/20 Prozessgebühr aus dem Hauptsachestreitwert nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO); Erstattungsfähigkeit der Prozessgebühr; Verstoß gegen eine Stillhalteabrede unter dem ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 516 Abs. 3 S. 1
    Erstattung von Kosten des Berufungsgegners nach Rechtsmittelrücknahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 845
  • FamRZ 2005, 738
  • JurBüro 2004, 380
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 30.08.2011 - 11 W 1535/11

    Berufungsverfahren: Erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten des Berufungsbeklagten

    Eine derart "voreilige" Stellung eines Antrags auf Zurückweisung der Berufung hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats grundsätzlich zur Folge, dass nur die Erstattung einer ermäßigten 1, 1 Verfahrensgebühr gemäß der Nr. 3201 Anm. Nr. 1 VV-RVG verlangt werden kann (BGH NJW 2003, 2992 = FamRZ 2003, 1461; Senat JurBüro 1994, 93 und JurBüro 2004, 380; AGS 2005, 520 = NJW-RR 2006, 503 = FamRZ 2006, 221; ebenso BAG NJW 2003, 3796).
  • OLG München, 30.05.2006 - 11 W 1223/06

    Umfang des Kostenerstattungsanspruchs des Berufungsbeklagten bei Verwerfung der

    Weiter ist es ganz herrschende Meinung, dass nach Rücknahme einer Berufung der Antrag auf eine Kostengrundentscheidung keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der dadurch entstehenden Verfahrensgebühr rechtfertigt, da gemäß § 516 Abs. 3 ZPO das Gericht von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden hat, ein solcher Antrag also unnötig ist (OLG Hamburg, MDR 2003, 1261 ; Kammergericht, JurBüro 2004, 91 ; OLG München, FamRZ 2005, 738 = JurBüro 2004, 380; OLG Naumburg, JurBüro 2004, 661 ; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG , 17. Aufl., VV 3200 Rdn. 75; Hansens, BRAGO -Report 2003, 74 ff., 75; 95 ff., 96; Enders, JurBüro 2003, 561, 562 Nr. 2.2.).
  • OLG München, 20.06.2008 - 11 WF 857/08

    Kostenerstattungsanspruch des Berufungsbeklagten: Rechtsanwaltsgebühr für einen

    Weiter ist auch ganz herrschende Meinung, dass allein für den Antrag auf Kostenüberbürdung gemäß § 516 Abs. 3 ZPO keine Verfahrensgebühr anfällt, da eine solche Kostenentscheidung vom Gericht von Amts wegen zu treffen ist (Senat FamRZ 05, 738 = JurBüro 04, 280; OLG Brandenburg MDR 06, 1259; Gerold, Schmid, Müller-Rabe RVG, 17. Aufl., VV 3200 Rn. 75 m. w. N.).
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