Rechtsprechung
| BGH, 23.01.1964 - KVZ 1/63 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschluss über eine Beschwerde gegen einen Kostenbescheid zu einer Anmeldung von Preisbindungen als "in der Hauptsache erlassener" Beschluss
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 06.12.1962 - KVZ 1/62
Klage gegen einen Kostenbescheid des Bundeskartellamts für eine Änderung der …
Auszug aus BGH, 23.01.1964 - KVZ 1/63
Wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 6. Dezember 1962 in der rechtlich völlig gleich liegenden Sache KVZ 1/62 entschieden hat, kann ein Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den über eine Beschwerde gegen einen Kostenbescheid zu einer Anmeldung von Preisbindungen entschieden worden ist, nicht als ein "in der Hauptsache erlassener" Beschluß im Sinne des § 73 GWB angesehen werden.
- BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64
Bundesrecht in Berlin
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der Firma B. ..., vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter ..., gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs - Kartellsenat - vom 23. Januar 1964 - KVZ 1/63 - und den Beschluß des Kammergerichts Berlin - Kartellsenat - vom 16. Juli 1963 - 5 Kart.Die hiergegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden verwarf der Bundesgerichtshof - Kartellsenat - durch die Beschlüsse vom 23. Januar 1964 - KVZ 1/63 - und 20. Juni 1964 - KVZ 2/64 - als unzulässig.
- BGH, 20.06.1964 - KVZ 2/64
Beschluss über eine Beschwerde gegen einen Kostenbescheid zu einer Anmeldung von …
Wie der Senat bereits in den der Anmelderin bekannten Beschlüssen vom 6. Dezember 1962 und 23. Januar 1964 - KVZ 1/62 und KVZ 1/63 - entschieden hat, kann ein Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den über eine Beschwerde gegen einen Kostenbescheid zu einer Anmeldung von Preisbindungen entschieden worden ist, nicht als ein "in der Hauptsache erlassener" Beschluß im Sinne des § 73 GWB angesehen werden. - BGH, 20.06.1964 - KVZ 1/64
Beschluss über eine Beschwerde gegen einen Kostenbescheid zu einer Anmeldung von …
Wie der Senat bereits in den der Anmelderin bekannten Beschlüssen vom 6. Dezember 1962 und 23. Januar 1964 in den rechtlich völlig gleichliegenden Sachen KVZ 1/62 und KVZ 1/63 entschieden hat, kann ein Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den über eine Beschwerde gegen einen Kostenbescheid zu einer Anmeldung von Preisbindungen entschieden worden ist, nicht als ein "in der Hauptsache erlassener" Beschluß im Sinne des § 73 GWB angesehen werden.
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