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| BGH, 20.06.1964 - KVZ 1/64 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschluss über eine Beschwerde gegen einen Kostenbescheid zu einer Anmeldung von Preisbindungen als "in der Hauptsache erlassener" Beschluss
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.01.1964 - KVZ 1/63
Beschluss über eine Beschwerde gegen einen Kostenbescheid zu einer Anmeldung von …
Auszug aus BGH, 20.06.1964 - KVZ 1/64
Wie der Senat bereits in den der Anmelderin bekannten Beschlüssen vom 6. Dezember 1962 und 23. Januar 1964 in den rechtlich völlig gleichliegenden Sachen KVZ 1/62 und KVZ 1/63 entschieden hat, kann ein Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den über eine Beschwerde gegen einen Kostenbescheid zu einer Anmeldung von Preisbindungen entschieden worden ist, nicht als ein "in der Hauptsache erlassener" Beschluß im Sinne des § 73 GWB angesehen werden. - BGH, 06.12.1962 - KVZ 1/62
Klage gegen einen Kostenbescheid des Bundeskartellamts für eine Änderung der …
Auszug aus BGH, 20.06.1964 - KVZ 1/64
Wie der Senat bereits in den der Anmelderin bekannten Beschlüssen vom 6. Dezember 1962 und 23. Januar 1964 in den rechtlich völlig gleichliegenden Sachen KVZ 1/62 und KVZ 1/63 entschieden hat, kann ein Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den über eine Beschwerde gegen einen Kostenbescheid zu einer Anmeldung von Preisbindungen entschieden worden ist, nicht als ein "in der Hauptsache erlassener" Beschluß im Sinne des § 73 GWB angesehen werden.
- BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64
Bundesrecht in Berlin
V 16/63 - E 1- 18/63 sowie die vorangegangenen Kosten- und Einspruchsbescheide des Bundeskartellamts - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... - 2 BvR 477/64 - 2. der Firma ..., vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands ..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... - gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs - Kartellsenat - vom 20. Juni 1964 - KVZ 1/64 - und den Beschluß des Kammergerichts Berlin - Kartellsenat - vom 5. November 1963 - 5 Kart.Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof - Kartellsenat - durch Beschluß vom 20. Juni 1964 - KVZ 1/64 - wegen Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde (§ 73 GWB) zurück.
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