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   BGH, 30.03.2011 - KZR 70/10   

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https://dejure.org/2011,17728
BGH, 30.03.2011 - KZR 70/10 (https://dejure.org/2011,17728)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2011 - KZR 70/10 (https://dejure.org/2011,17728)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2011 - KZR 70/10 (https://dejure.org/2011,17728)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23a Abs 5 S 1 EnWG
    Rückforderung von Netznutzungsentgelten: Ausschluss des Anspruchs im Mehrerlössaldierungszeitraum

  • Wolters Kluwer

    Keine Zulassung der Revision in einem Verfahren zur Rückabwicklung überhöhter Nutzungsentgelte zwischen Netzbetreibern und Netznutzern

  • rewis.io

    Rückforderung von Netznutzungsentgelten: Ausschluss des Anspruchs im Mehrerlössaldierungszeitraum

  • rewis.io

    Rückforderung von Netznutzungsentgelten: Ausschluss des Anspruchs im Mehrerlössaldierungszeitraum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EnWG § 23a Abs. 5 S. 1; ZPO § 552a
    Keine Zulassung der Revision in einem Verfahren zur Rückabwicklung überhöhter Nutzungsentgelte zwischen Netzbetreibern und Netznutzern

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Energierecht - Netznutzungsentgelte nach EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rückforderungen im Mehrerlöszeitraum: BGH stoppt Doppeltkassierer

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 39/07

    Vattenfall

    Auszug aus BGH, 30.03.2011 - KZR 70/10
    Nach der Rechtsprechung des Senats schließt § 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG im Anwendungsbereich der kostenbasierten Entgeltregulierung in der Beziehung zwischen Netzbetreibern und Netznutzern eine Rückabwicklung überhöhter Netznutzungsentgelte aus, auch wenn die Vorschrift keinen Rechtsgrund dafür schafft, dass der Netzbetreiber zu viel erhobene Entgelte endgültig behalten darf (Senat, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 21 - Vattenfall).
  • BGH, 14.08.2008 - KVR 27/07

    Stadtwerke Engen

    Auszug aus BGH, 30.03.2011 - KZR 70/10
    Diese Möglichkeit hat er aber mit der Begründung verworfen, dass die Regelung des § 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG dem Netzbetreiber ein gewisses Maß an Vertrauensschutz gewähren und verhindern will, dass sämtliche Rechtsbeziehungen des Netzbetreibers mit den Stromversorgern auf der Grundlage der später genehmigten Preise korrigiert werden müssen; der Zweck dieser Regelung würde verfehlt, wenn später - nach Erteilung der Genehmigung - eine solche rückwirkende Abrechnung erfolgen müsste (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2008 - KVR 27/07, RdE 2008, 334 Rn. 32 - Stadtwerke Engen).
  • BFH, 06.02.2013 - I R 62/11

    Rückstellungen für Kostenüberdeckungen eines kommunalen Zweckverbandes -

    Denn ungeachtet der spezifischen Sachumstände der jeweiligen Regelungslage hat der BGH im Zusammenhang mit der Verpflichtung auf Ausgleichung des Mehrerlöses zugleich darauf verwiesen, dass eine (Einzel-)Rückabwicklung im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Netznutzer ausgeschlossen ist (Hinweisbeschlüsse des BGH vom 30. März 2011 KZR 69/10, RdE 2011, 260, und KZR 70/10, juris).
  • OLG Düsseldorf, 07.12.2011 - 3 Kart 37/11

    Berücksichtigung von Mehrerlösen bei der Festsetzung der Erlösobergrenzen eines

    Die beteiligte Bundesnetzagentur verweist auf die Entscheidung des Senats vom 06.04.2011, VI-3 Kart 133/10 (V) sowie die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14.08.2008, KVR 27/07 und vom 30.03.2011, KZR 70/10 und sieht im Übrigen von einer Stellungnahme ab.

    Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 14.08.2008, KVR 39/07, S. 11, RN 23 -Vattenfall; Beschlüsse vom 30.03.2011, KZR 69/10, KZR 70/10, jeweils S. 3 RN 2) hat dazu ausgeführt, dass die Unterschiede in der Netznutzerstruktur hinzunehmen seien und sich der Fall der Mehrerlössaldierung nicht von anderen Abweichungen, die nach § 11 StromNEV (§ 10 GasNEV) periodenübergreifend auszugleichen seien, unterscheide.

    Dieser Zweck würde jedoch verfehlt, wenn später eine solche rückwirkende Abrechnung erfolgen müsste (BGH, Beschlüsse vom 14.08.2008, KVR 39/07, RN 21 - Vattenfall; KVR 27/07, RN 33 - Stadtwerke Engen; Beschluss vom 21.07.2009, EnVR 12/08, Seite 4 RN 8; Beschlüsse vom 30.03.2011, KZR 69/10, KZR 70/10, jeweils Seite 3 RN 2; Zeidler, a.a.O. S. 126; a.A. Jacob a.a.O., S. 47; Schlack/Boos, ZNER 2008, 323, 324).

  • OLG Düsseldorf, 31.10.2018 - 2 U 2/17
    Ist ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum 01.01.2005 - 31.07.2006 verjährt, bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob ein solcher Anspruch für den Zeitraum 29.10.2005 bis 31.07.2006 bereits deshalb gemäß § 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG ausgeschlossen ist, weil die Bundesnetzagentur für den genannten Zeitraum die Differenz zwischen den tatsächlich verlangten Netzentgelten und den erstmals genehmigten Netzentgelten abgeschöpft hat (so wohl BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 39/07, juris-Tz 21; BGH, Beschluss vom 30.03.2011, KZR 70/10, juris-Tz. 1; OLG Celle, Urteil vom 17.06.2010, 13 U 155/09, juris-Tz. 70; OLG Celle, Urteil vom 17.06.2010, 13 U 5/10 (Kart), juris-Tz 43 ff; Senat, Urteil vom 22.12.2010, VI-2 U (Kart) 34/09, juris-Tz. 31ff; OLG München, Urteil vom 20.05.2010, U (K) 4653/09, juris-Tz. 39; OLG Nürnberg, Urteil vom 01.03.2011, 1 U 2040/10; juris-Tz. 44ff; a. A. OLG Stuttgart, Urteil vom 05.05.2011, 2 U 147/10).
  • LG Dortmund, 26.08.2015 - 8 O 105/13
    Dabei kann offen bleiben, ob angesichts des vom Bundesgerichtshof entwickelten Instituts der Mehrerlösabschöpfung ab dem 29.10.2005, also erst recht im hier interessierenden Zeitraum, den Ansprüchen - jedenfalls denen aus Bereicherungsrecht - ohnehin schon ein Rückforderungsausschluss im Individualverhältnis aufgrund der Regelung des § 23a Abs. 5 S. 1 EnWG entgegensteht (vgl. dazu BGH KZR 70/10 Tz 2, grundlegend BGH KVR 39/07, TZ 21 "Vattenfall", zitiert jeweils nach Juris), oder ob, wie die Klägerinnen meinen, die Entscheidung des BGH keine Aussage darüber treffe, ob der Ausschluss auch dann gelten soll, wenn die zuständige Behörde die Mehrerlöse tatsächlich gar nicht abschöpfe.
  • LG Stuttgart, 11.10.2016 - 41 O 100/13

    Kartellrecht: Rückforderung überhöhter Netznutzungsentgelte als

    Individuelle Rückforderungsansprüche von Geschädigten sind im Zeitraum der Mehrerlösabschöpfung durch § 23a Abs. 5 S. 1 EnWG ausgeschlossen (BGH Beschluss vom 30.03.2011, KZR 69/10 und KZR 70/10 Engen; BGH Beschluss vom 14.08.2008 KVR 39/07 Vattenfall).
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