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Rechtsprechung
   OLG Köln, 17.05.2002 - 4 WF 49/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,20108
OLG Köln, 17.05.2002 - 4 WF 49/02 (https://dejure.org/2002,20108)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.05.2002 - 4 WF 49/02 (https://dejure.org/2002,20108)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. Mai 2002 - 4 WF 49/02 (https://dejure.org/2002,20108)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • KindPrax 2003, 27
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • OLG Brandenburg, 14.08.2001 - 9 WF 118/01

    Aufgaben und Vergütung des Verfahrenspflegers eines Kindes

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2002 - 4 WF 49/02
    Insoweit hat das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 14.08.2001 (veröffentlich in FamRZ 2002, 626) festgestellt, dass der Verfahrenspfleger für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens an die Stelle des gesetzlichen Vertreters des Kindes trete und an dessen Stelle die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen habe.
  • AG Bonn, 28.02.2002 - 42 F 107/01
    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2002 - 4 WF 49/02
    Auf die als sofortige Beschwerde zu wertende Erinnerung des Verfahrenspflegers vom 19.03.2002 (Bl. 131 GA) wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 28.02.2002 - 42 F 107/01 - (Bl. 117 - 119 GA) abgeändert.
  • OLG Köln, 12.06.2003 - 14 WF 85/03

    Vergütung des Verfahrenspflegers eines Kindes

    Insoweit kann die Aufgabenstellung des Gerichts den Tätigkeitsumfang des Verfahrenspflegers bestimmen (OLG Köln (4.) KindPrax 2003, 27).

    Im Vergütungsfestsetzungsverfahren kann und muss der Umfang der notwendigen Tätigkeit überprüft werden, weil es sonst im Ermessen allein des Verfahrenspflegers liegt, wie weit er in zeitlicher und sachlicher Hinsicht seine Tätigkeit ausdehnt (OLG Köln KindPrax 2003, 27), wenn auch die Zeit nicht auf ein durchschnittliches Maß beschränkt werden kann (Senat NJW-RR 2001, 47).

  • OLG Brandenburg, 15.12.2003 - 9 WF 215/03

    Vergütung des Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind

    Vergütet wird nur der für die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben notwendige Zeitaufwand; insoweit ist der geltend gemachte Zeit-(Aufwand) einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen (erkennender Senat, ZfJ 2002, 233, 234 und FRP 2002, 280; OLG Köln, KindPrax 2003, 27 f).
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