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   LSG Rheinland-Pfalz, 09.06.2016 - L 1 AL 48/15   

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LSG Rheinland-Pfalz, 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 (https://dejure.org/2016,25469)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 (https://dejure.org/2016,25469)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Juni 2016 - L 1 AL 48/15 (https://dejure.org/2016,25469)
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Wird zitiert von ... (7)

  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - L 8 AL 3805/16

    Arbeitslosigkeit nach Ende der Altersteilzeit kann Sperrzeit zur Folge haben

    Vielmehr stellt der Senat hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes zwar zunächst auf den Zeitpunkt des Abschlusses eines Altersteilzeitvertrages ab, verlangt aber - wie bereits in seiner Senatsentscheidung vom 30.09.2016 (a.a.O.) ausgeführt -, dass der wichtige Grund nicht nur isoliert beim Abschluss des Altersteilzeitvertrages vorliegt, sondern darüber hinaus bestehen bleibt; mithin hat der Senat gefordert, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, erst später in Rente zu gehen, noch immer ein wichtiger Grund vorliegt (was - soweit erkennbar - auch Schmitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 159 SGB III, RdNr. 32.7 anmahnt, auch wenn er die Rechtsprechung des Senats mit der des LSG Rheinland-Pfalz 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 - juris verwechselt haben dürfte).

    Dass sich die Klägerin nachvollziehbar gegen die abschlagsbehaftete Rente ab 01.06.2016 und für eine Rente ohne Abschläge entschieden hat, ist nicht geeignet, einen wichtigen Grund für das Abweichen von ihrer früheren Absicht zu begründen und damit insgesamt den für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses wichtigen Grund aufrechtzuerhalten (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 -, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2016 - L 18 AL 96/16 - juris) - zumal die Klägerin entsprechend ihren Ausführungen erst zum 01.10.2017 und damit erst in abschlagsfreie Rente gehen will nach Zurücklegung einer 15-monatigen Zwischenzeit, für die sie Leistungen der Versichertengemeinschaft begehrt, die sie aber entsprechend der ursprünglichen Planung gerade nicht in Anspruch nehmen wollte.

    Damit konnte der Senat feststellen, dass der Klägerin für ihr versicherungswidriges Verhalten durch Aufgabe der ursprünglichen Absicht, ab 01.06.2016 abschlagsbehaftete Altersrente in Anspruch zu nehmen, kein wichtiger Grund zur Verfügung gestanden hatte (vgl ebenso Senatsurteil vom 30.09.2016 a.a.O,; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 - juris; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2016 - L 18 AL 96/16 - juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Dauer - besondere

    Wird infolge der genannten Gesetzeslage an der ursprünglichen Absicht, unmittelbar nach Ende des Altersteilarbeitsverhältnisses in Rente zu gehen, nicht mehr festgehalten, entfällt ein gegebenenfalls vorher für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bestehender wichtiger Grund (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 -).

    Dass sich die Klägerin nachvollziehbar für die finanziell günstigere Beantragung der erst ab 01.03.2016 möglichen Altersrente für besonders langjährig Versicherte entschieden hat, ist dennoch nicht geeignet, einen wichtigen Grund für das Abweichen von ihrer früheren Absicht zu begründen und damit insgesamt den für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses wichtigen Grund aufrechtzuerhalten (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 -, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.09.2018 - L 8 AL 2497/18

    Überprüfungsverfahren - BSG-Entscheidungen - Entstehung einer neuen ständigen

    Insbesondere wirken sich die Entscheidungen des Senats, wie auch die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.06.2016 (L 1 AL 48/15) im Hinblick auf § 330 SGB III nicht aus.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2017 - L 9 AL 54/15

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Denn das Ziel des Altersteilzeitgesetzes, durch die Förderung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen die Versichertengemeinschaft um die bereits vor Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu entlasten, wird durch eine Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung gerade nicht erreicht (so auch LSG Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 44; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 -, juris; Rn. 31; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2016 - L 18 AL 96/16 - juris Rn. 21 m w. N.).
  • LSG Sachsen, 06.04.2017 - L 3 AL 133/16

    Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; Altersteilzeitvertrag im

    Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Juni 2016 - L 1 AL 48/15 - juris Rdnr. 31) und des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2016 - L 8 AL 1777/16 - info also 2017, 15 ff. = juris Rdnr. 36) muss der im Zeitpunkt der Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses gegebene wichtige Grund "im Sinne einer Perpetuierung" weiter gegeben sein.
  • LSG Sachsen, 06.04.2017 - L 3 AL 291/15
    Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Juni 2016 - L 1 AL 48/15 - juris Rdnr. 31) und des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2016 - L 8 AL 1777/16 - info also 2017, 15 ff. = juris Rdnr. 36) muss der im Zeitpunkt der Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses gegebene wichtige Grund "im Sinne einer Perpetuierung" weiter gegeben sein.
  • SG Marburg, 21.11.2016 - S 2 AL 42/16

    Arbeitslosenversicherung

    Das wird übersehen, wenn neuerdings zum Teil - entgegen der nachfolgend dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung - davon ausgegangen wird, auch ein Wegfall eines wichtigen Grunds in der Zeit zwischen der Auflösungshandlung und dem tatsächlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses könne eine Sperrzeit rechtfertigen (so LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Juni 2016 - L 1 AL 48/15 - Revision anhängig beim BSG, Az: B 11 AL 17/16 R; ihm folgend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2016 - L 8 AL 1777/16).
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