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   LSG Niedersachsen-Bremen, 02.10.2020 - L 1 R 101/16   

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https://dejure.org/2020,76847
LSG Niedersachsen-Bremen, 02.10.2020 - L 1 R 101/16 (https://dejure.org/2020,76847)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 02.10.2020 - L 1 R 101/16 (https://dejure.org/2020,76847)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 02. Oktober 2020 - L 1 R 101/16 (https://dejure.org/2020,76847)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Erziehungsbeistand nach

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.10.2020 - L 1 R 101/16
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr. des BSG, u. a. Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R -, Rn. 25; Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R , Rn. 21; Urteil vom 16. August 2017 - B 12 KR 14/16 R -, Rn. 17; Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 13/17 R -, Rn. 16).

    Die Klägerin und der Beigeladene zu 1. schlossen jeweils auf Basis des Rahmenvertrages einzelne Honorarverträge für die Betreuung einzelner Menschen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, Rn. 22).

    Hieraus folgt jedoch nicht, dass die zur Erfüllung dieser Aufgaben und Pflichten nötigen Tätigkeiten - und damit auch die für den Beigeladenen zu 1. erbrachten Leistungen der Klägerin als Einzelfallhelferin - (rechtmäßig) nur in Beschäftigung ausgeübt werden können (BSG, Urteile vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, Rn. 18 ff. und - B 12 KR 14/10 R -, Rn. 17 ff.; Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, Rn. 30).

    Vielmehr wäre deren Anschaffung speziell für die Tätigkeit erforderlich, um diese Investitionen als Indiz für eine selbständige Tätigkeit werten zu können; denn nur dann könnte das hierfür aufgewandte Kapital bei Verlust des Auftrags und/oder Ausbleiben weiterer Aufträge als verloren und damit als Realisierung eines unternehmerischen Investitionsrisikos angesehen werden (BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, Rn. 42).

    Bei Tätigkeiten wie der vorliegenden, die - mit Ausnahme des Verfassens der Berichte und der Terminabstimmung - ausschließlich im schulischen oder häuslichen Umfeld der Betreuten zu erbringen sind, ist zwar eine Arbeitsmöglichkeit im privaten Bereich, aber keine Betriebsstätte im engeren Sinne zu erwarten (BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R , Rn. 44).

    Gerade bei Tätigkeiten, deren Erfolg ein besonderes Vertrauen über einen ggf. längeren Zeitraum oder aber eine besondere Expertise voraussetzt, ist die Leistungserbringung durch eine bestimmte Person häufig als Vertragsinhalt anzusehen (BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R , Rn. 45).

    Ist eine selbständige Tätigkeit vereinbart, entspräche die Gewährung von Entgeltfortzahlung und einer im Zusammenhang mit Urlaub gezahlten Vergütung nicht dem gewollten Vertragstyp (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R - Rn. 27 m. w. N.; Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, Rn. 47).

    Geht es um reine Dienstleistungen, ist - anders als bei der Erstellung z. B. einer Sache - ein erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistung nicht zu erwarten (BSG Urteil vom 25. Mai 2011 - B 12 R 13/09 R - Rn. 11 m. w. N. [Tagesmutter]; Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - Rn. 17, 30 [Hauswirtschaftliche Pflegerin]; Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, Rn. 48 [Erziehungsbeistand]).

    Andererseits kann ein freies Aushandeln der Vergütungshöhe auch bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen außerhalb des Geltungsbereichs von Entgelttarifverträgen oder anderen rechtlichen Vorgaben stattfinden (BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, Rn. 48).

    Allerdings könnte umgekehrt ein bestehendes Wettbewerbsverbot für einen höheren Grad an Abhängigkeit des vermeintlichen Auftragnehmers und deswegen u. U. auch für Beschäftigung sprechen (BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, Rn. 49).

    Später hat es ausgesprochen, dass es ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit sei, wenn das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liege und es dadurch Eigenvorsorge zulasse (BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, Rn. 50).

    Allerdings handele es sich auch bei der Honorarhöhe nur um eines von u. U. vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien, weshalb weder an die Vergleichbarkeit der betrachteten Tätigkeiten noch an den Vergleich der hieraus jeweils erzielten Entgelte bzw. Honorare überspannte Anforderungen gestellt werden dürfen (BSG, Urteil vom 31. März 2017 B 12 R 7/15 R , Rn. 50 m. w. N.).

    Später hat das BSG vor dem Hintergrund seiner Ausführungen zur Eigenvorsorge im Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R - ausdrücklich darauf hingewiesen (Urteil vom 7. Juni 2019 - B 12 KR 8/18 R -, a. a. O.), dass es nicht erforderlich sei, exakt zu ermitteln, was ein von freien Trägern ähnlich oder vergleichbar eingesetzter abhängig beschäftigter Erziehungsbeistand verdienen würde.

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.10.2020 - L 1 R 101/16
    Ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin für den Beigeladenen zu 1. sind hier die Verhältnisse bei Durchführung der jeweiligen durch Einzelvertrag geregelten Aufträge (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, Rn. 17; BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - Urteil vom 24. März 2016 - B 12 KR 20/14 R -, Rn. 17; Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 12/18 R - Rn. 24).

    Hieraus folgt jedoch nicht, dass die zur Erfüllung dieser Aufgaben und Pflichten nötigen Tätigkeiten - und damit auch die für den Beigeladenen zu 1. erbrachten Leistungen der Klägerin als Einzelfallhelferin - (rechtmäßig) nur in Beschäftigung ausgeübt werden können (BSG, Urteile vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, Rn. 18 ff. und - B 12 KR 14/10 R -, Rn. 17 ff.; Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, Rn. 30).

    Ungeachtet dessen könnte selbst ein mit der Tätigkeit als Einzelfallhelferin einhergehendes besonderes Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit sein, wenn diesem zugleich auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft - z. B. eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchancen - gegenüberstünden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -).

    Das BSG hat zunächst - im Zusammenhang mit der Feststellung eines Unternehmerrisikos - als Indiz gegen Selbständigkeit angesehen, wenn seine Arbeitsstunden-Vergütung betragsmäßig nur im Bereich dessen angesiedelt sei, was auch einem vergleichbar abhängig Beschäftigten in dem zu beurteilenden Zeitraum tariflich oder einzelvertraglich als Vergütung zustand (BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, Rn. 29).

    Der 2. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen hat zunächst unter Bezugnahme auf die bis dahin ergangene Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. April 2012 B 12 KR 24/10 R ) ausgeführt, Zweifel an der Selbständigkeit eines Beauftragten könnten sich bereits daraus ergeben, dass die Vergütung betragsmäßig nur im Bereich dessen angesiedelt sei, was auch einem vergleichbar abhängig Beschäftigten tariflich oder einzelvertraglich als Vergütung zustand (Urteil vom 29. April 2014 - L 2 R 454/12 -).

  • BSG, 07.06.2019 - B 12 KR 8/18 R

    Sozialversicherungspflicht der Tätigkeiten von Honorarpflegefachkräften in

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.10.2020 - L 1 R 101/16
    Das BSG hat in einer nachfolgenden Entscheidung (Urteil vom 7. Juni 2019 - B 12 KR 8/18 R -, Rn. 34) klargestellt, dass dem Willen der Vertragsparteien nur dann eine potentielle Bedeutung zukomme, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspreche und er durch weitere Aspekte gestützt werde bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprächen).

    Dieser Grundsatz schließe es aus, die Versicherungspflicht über die gesetzlich geregelten Tatbestände hinaus von einem individuellen Schutzbedürfnis abhängig zu machen, zumal dieses Schutzbedürfnis sich beim Einzelnen im Laufe der Zeit wandeln könne (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 - B 12 KR 8/18 R , Rn. 33).

    Später hat das BSG vor dem Hintergrund seiner Ausführungen zur Eigenvorsorge im Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R - ausdrücklich darauf hingewiesen (Urteil vom 7. Juni 2019 - B 12 KR 8/18 R -, a. a. O.), dass es nicht erforderlich sei, exakt zu ermitteln, was ein von freien Trägern ähnlich oder vergleichbar eingesetzter abhängig beschäftigter Erziehungsbeistand verdienen würde.

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.10.2020 - L 1 R 101/16
    Ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin für den Beigeladenen zu 1. sind hier die Verhältnisse bei Durchführung der jeweiligen durch Einzelvertrag geregelten Aufträge (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, Rn. 17; BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - Urteil vom 24. März 2016 - B 12 KR 20/14 R -, Rn. 17; Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 12/18 R - Rn. 24).

    Ein Unternehmerrisiko könnte entsprechend nicht allein darin erblickt werden, dass außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge möglicherweise zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwertet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R ) oder dem Erwerbstätigen zusätzliche Risiken - z. B. des Vergütungsausfalls bei Krankheit oder Urlaub - auferlegt werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R - LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. September 2013 - L 2 R 597/10 -).

    Geht es um reine Dienstleistungen, ist - anders als bei der Erstellung z. B. einer Sache - ein erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistung nicht zu erwarten (BSG Urteil vom 25. Mai 2011 - B 12 R 13/09 R - Rn. 11 m. w. N. [Tagesmutter]; Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - Rn. 17, 30 [Hauswirtschaftliche Pflegerin]; Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, Rn. 48 [Erziehungsbeistand]).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2014 - L 2 R 454/12
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.10.2020 - L 1 R 101/16
    Der 2. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen hat zunächst unter Bezugnahme auf die bis dahin ergangene Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. April 2012 B 12 KR 24/10 R ) ausgeführt, Zweifel an der Selbständigkeit eines Beauftragten könnten sich bereits daraus ergeben, dass die Vergütung betragsmäßig nur im Bereich dessen angesiedelt sei, was auch einem vergleichbar abhängig Beschäftigten tariflich oder einzelvertraglich als Vergütung zustand (Urteil vom 29. April 2014 - L 2 R 454/12 -).

    Zur Beantwortung der Frage, ob die zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. vereinbarten Vergütung zur Eigenvorsorge ausreichte, bedarf es jedoch Korrekturberechnungen, weil die soeben errechnete Stundenvergütung zahlreiche vom jeweiligen Arbeitgeber zu tragende Abgaben nicht umfasst (vgl. hierzu bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2014 - L 2 R 454/12 -).

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.10.2020 - L 1 R 101/16
    In einem weiteren Schritt ist sodann zu prüfen, ob besondere Umstände eine hiervon abweichende Beurteilung erfordern (BSG, Urteile vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R - vom 24. März 2016 - B 12 KR 20/14 R , Rn. 14).

    Ist eine selbständige Tätigkeit vereinbart, entspräche die Gewährung von Entgeltfortzahlung und einer im Zusammenhang mit Urlaub gezahlten Vergütung nicht dem gewollten Vertragstyp (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R - Rn. 27 m. w. N.; Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, Rn. 47).

  • BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Physiotherapeutin ohne eigene Zulassung zur

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.10.2020 - L 1 R 101/16
    Ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin für den Beigeladenen zu 1. sind hier die Verhältnisse bei Durchführung der jeweiligen durch Einzelvertrag geregelten Aufträge (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, Rn. 17; BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - Urteil vom 24. März 2016 - B 12 KR 20/14 R -, Rn. 17; Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 12/18 R - Rn. 24).

    In einem weiteren Schritt ist sodann zu prüfen, ob besondere Umstände eine hiervon abweichende Beurteilung erfordern (BSG, Urteile vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R - vom 24. März 2016 - B 12 KR 20/14 R , Rn. 14).

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R

    Rentenversicherungspflicht - Geschäftsführer einer GmbH als Familienbetrieb -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.10.2020 - L 1 R 101/16
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr. des BSG, u. a. Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R -, Rn. 25; Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R , Rn. 21; Urteil vom 16. August 2017 - B 12 KR 14/16 R -, Rn. 17; Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 13/17 R -, Rn. 16).

    Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R -, Rn. 16).

  • BSG, 25.05.2011 - B 12 R 13/09 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht einer Tagesmutter als selbstständige

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.10.2020 - L 1 R 101/16
    Geht es um reine Dienstleistungen, ist - anders als bei der Erstellung z. B. einer Sache - ein erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistung nicht zu erwarten (BSG Urteil vom 25. Mai 2011 - B 12 R 13/09 R - Rn. 11 m. w. N. [Tagesmutter]; Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - Rn. 17, 30 [Hauswirtschaftliche Pflegerin]; Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, Rn. 48 [Erziehungsbeistand]).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2018 - L 2 R 488/17

    Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit auf der Grundlage einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.10.2020 - L 1 R 101/16
    Relevanz werde dieses Kriterium damit im Ergebnis insbesondere in Grenzfällen erlangen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. Februar 2018 - L 2 R 488/17 -, juris Rn. 76, 77).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2018 - L 2 R 558/17

    Sozialversicherungsbeitragspflicht für die Tätigkeit als Kaufhausdetektiv;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.07.2018 - L 2 R 438/17
  • BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - Sperrminorität

  • BSG, 16.08.2017 - B 12 KR 14/16 R

    Sozialversicherungspflicht - ehrenamtlich tätiger Kreishandwerksmeister mit

  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 12/18 R

    Sozialversicherungspflicht der Tätigkeiten von Honorarärzten in Krankenhäusern

  • BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 17/00 R

    Versicherungspflicht eines Rechtsanwaltes im Amt zur Regelung offener

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 14/10 R

    Sozialversicherungspflicht eines von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2013 - L 2 R 597/10

    Sozialversicherungspflicht von Kükensortierern; Zusammenschluss von

  • LSG Sachsen-Anhalt, 06.05.2021 - L 1 R 361/18

    Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Rückforderung überzahlter

    Sie hatte nicht die Verpflichtung, das für eine - ihr gar nicht bekannte - Witwenrente (VSNR ........y...) zuständige Dezernat über erzieltes Einkommen in Kenntnis zu setzen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, L 1 R 101/16; so auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Mai 2014, L 3 R 481/13; Hessisches LSG, Urteil vom 2. Juli 2013, L 2 R 51/13; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13. Dezember 2012, L 10 R 360/10; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Januar 2004, L 13 RJ 115/01).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.09.2018 - L 1 R 171/17

    Anrechnung von Einkommen auf bewilligte Witwerrente

    Die für die Altersrente des Klägers zuständige Rentenabteilung der Beklagten hatte auch nicht die Verpflichtung, das für die Witwerrente zuständige Dezernat über erzieltes Einkommen in Kenntnis zu setzen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, L 1 R 101/16).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2022 - L 12 BA 29/19

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen; Bereitschaftsdienste für

    Es spricht für eine abhängige Beschäftigung, wenn eine Vergütung nicht deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten Beschäftigten liegt und sie nicht oder nur sehr begrenzt Eigenvorsorge gegen die genannten Risiken erlaubt (BSG, Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R - juris, Rn. 29; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 2.10.2020 - L 1 R 101/16 - beck-online, Rn. 45 ff.).
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