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   LSG Saarland, 09.06.2020 - L 1 R 23/19   

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https://dejure.org/2020,27924
LSG Saarland, 09.06.2020 - L 1 R 23/19 (https://dejure.org/2020,27924)
LSG Saarland, Entscheidung vom 09.06.2020 - L 1 R 23/19 (https://dejure.org/2020,27924)
LSG Saarland, Entscheidung vom 09. Juni 2020 - L 1 R 23/19 (https://dejure.org/2020,27924)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R

    Künstlersozialversicherung - Tätigkeit mit Schwerpunkt auf dem Einsatz

    Auszug aus LSG Saarland, 09.06.2020 - L 1 R 23/19
    Nach § 2 Satz 1 KSVG sei Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffe, ausübe oder lehre, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Kunstbegriff des KSVG aus dem Regelungszweck unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen sei und Tätowierer nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.02.2007 (Az.; B 3 KS 2/07 R) nur dann bildende Künstler in diesem Sinne seien, wenn sie mit ihren Arbeiten Aufmerksamkeit und Anerkennung über den eigenen Kundenkreis und über die Szene der Tätowierer hinaus erzielten.

    Nach Überzeugung der Kammer lägen die Voraussetzungen nach §§ 1 und 2 KSVG für eine Versicherungspflicht nach dem KSVG für diese Tätigkeit des Klägers auch unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 28.02.2007 (B 3 KS 2/07 R) zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Tätowierer Künstler im Sinne des KSVG sein kann, vor.

    Das BSG habe in dem Revisionsverfahren B 3 KS 2/07 R die Künstlereigenschaft eines Tätowierers verneint, der, wie der Kläger, eigene gestaltete Motive auf die Haut aufgebracht habe und dazu ausgeführt, dass der erste Arbeitsabschnitt nur als Vorarbeit zum handwerklichen zweiten Arbeitsschritt, der auch in solchen Fällen der Schwerpunkt der Tätigkeit bleibe, aus dem der Tätowierer in erster Linie seinen Einkommen erziele, diene.

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R - klargestellt, dass das normale Tätowieren nicht als neue Form der bildenden Kunst angesehen werden kann (BSG, aaO., RdNr. 14); dem schließt sich der Senat uneingeschränkt an.

  • BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 11/06 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlereigenschaft - Tanzlehrerin für Tango

    Auszug aus LSG Saarland, 09.06.2020 - L 1 R 23/19
    Bei einem - wie hier - aus unterschiedlichen Tätigkeiten zusammengesetzten Berufsbild könne daher von einem künstlerischen/publizistischen Beruf nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen/publizistischen Elemente das Gesamtbild prägten, Kunst bzw. Publizistik also den Schwerpunkt der Berufsausübung bilde (vgl. dazu Urteil des Bundesozialgerichts vom 07.12.2006, Az.: B 3 KR 11/06 R und vom 01.10.2009, Az.: B 3 KS 2/08 R und B 3 KS 3/08 R), der vorrangig anhand der jeweiligen Vergütung in den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen zu bemessen sei.
  • BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Musikgarten-Lehrerin -

    Auszug aus LSG Saarland, 09.06.2020 - L 1 R 23/19
    Bei einem - wie hier - aus unterschiedlichen Tätigkeiten zusammengesetzten Berufsbild könne daher von einem künstlerischen/publizistischen Beruf nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen/publizistischen Elemente das Gesamtbild prägten, Kunst bzw. Publizistik also den Schwerpunkt der Berufsausübung bilde (vgl. dazu Urteil des Bundesozialgerichts vom 07.12.2006, Az.: B 3 KR 11/06 R und vom 01.10.2009, Az.: B 3 KS 2/08 R und B 3 KS 3/08 R), der vorrangig anhand der jeweiligen Vergütung in den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen zu bemessen sei.
  • BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 3/08 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht eines Tanz- und

    Auszug aus LSG Saarland, 09.06.2020 - L 1 R 23/19
    Bei einem - wie hier - aus unterschiedlichen Tätigkeiten zusammengesetzten Berufsbild könne daher von einem künstlerischen/publizistischen Beruf nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen/publizistischen Elemente das Gesamtbild prägten, Kunst bzw. Publizistik also den Schwerpunkt der Berufsausübung bilde (vgl. dazu Urteil des Bundesozialgerichts vom 07.12.2006, Az.: B 3 KR 11/06 R und vom 01.10.2009, Az.: B 3 KS 2/08 R und B 3 KS 3/08 R), der vorrangig anhand der jeweiligen Vergütung in den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen zu bemessen sei.
  • VG Augsburg, 24.05.2022 - Au 8 K 21.2100

    Keine Corona-Künstlerhilfe für Veranstaltungsorganisation von Messen

    Es werde insoweit auf eine Entscheidung des LSG Saarland vom 9. Juni 2020 (L 1 R 23/19) verwiesen.

    Trotz gerichtlichen Hinweises hat der Kläger auch keine Nachweise, dass es sich bei den Teilnehmern der Messen um Künstler im Sinne der vom Kläger zitierten Entscheidung des LSG Saarland (U.v. 9.6.2020 - L 1 R 23/19 - BeckRS 2020, 45004) handelt, und die bei ihm aufgetretenen Tätowierer nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind, vorgelegt.

  • LSG Hamburg, 22.12.2022 - L 1 KR 80/22

    Künstlersozialversicherungspflicht - diplomierte und in Fachkreisen anerkannte

    Ähnlich wie der Kläger in dem vom LSG für das Saarland - soweit ersichtlich - rechtskräftig entschiedenen Fall (Urteil vom 9. Juni 2020 - L 1 R 23/19 -, juris, s.a. Anm. Stäbler, NZS 2021, 574) handelt es sich bei der hiesigen Klägerin nicht um eine Tätowiererin, die ihre Vorlage selbst entwirft und damit ihrer grundsätzlich "handwerklich" geprägten (Erwerbs-)Tätigkeit eine gewisse künstlerische Komponente voranstellt, sondern um eine diplomierte und in ihren Kreisen bereits anerkannte Künstlerin, die lediglich einen Wirkbereich ihrer Kunst mittels handwerklicher Tätigkeit auf und in der Haut verewigt.
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