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   LSG Schleswig-Holstein, 13.02.1995 - L 1 SK 1/92   

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LSG Schleswig-Holstein, 13.02.1995 - L 1 SK 1/92 (https://dejure.org/1995,14003)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13.02.1995 - L 1 SK 1/92 (https://dejure.org/1995,14003)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13. Februar 1995 - L 1 SK 1/92 (https://dejure.org/1995,14003)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 22.02.1993 - 14b/4 REg 12/91

    Gebührenrahmen; Erhöhung; Erledigung der Hauptsache; Prozessvertreter;

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 13.02.1995 - L 1 SK 1/92
    § 12 Abs. 1 S 2 BRAGebO ist im Erinnerungsverfahren betreffs die Festsetzung der aus der Landeskasse zu leistenden Vergütung eines im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts nach §§ 121, 128 BRAGebO nicht unmittelbar (Abgrenzung von BSG vom 22.2.1993 - 14b/4 REg 12/91 = SozR 3-1930 § 116 Nr. 4), wohl aber entsprechend anzuwenden.2.
  • LSG Thüringen, 05.04.2005 - L 6 B 8/05

    Streit um die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren ; Bestimmung der

    Ist die Gebühr von einem Dritten - oder sinngemäß von einem Vergütungsschuldner (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2003 - Az.: L 6 B 19/02 SF; LSG Schleswig-Holstein vom 13. Februar 1995 - Az.: L 1 SK 1/92 in: Breithaupt 1995, 738, 739) - zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO).

    Die Mittelgebühr ist in ausgesprochenen Normalfällen ohne Besonderheiten und ohne Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit und bei durchschnittlichen Vermögensverhältnissen des Klägers, für die regelmäßig drei volle Gebühren anfallen, zu erstatten (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2000, a.a.O. und vom 21. April 1999, a.a.O.; LSG Schleswig-Holstein vom 13. Februar 1995, a.a.O.; Hartmann, a.a.O., § 116 BRAGO Rdnr. 7).

  • LSG Thüringen, 15.07.2004 - L 6 B 25/04

    Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein sozialgerichtliches Verfahren; Klage auf

    Ist die Gebühr von einem Dritten ? oder sinngemäß von einem Vergütungsschuldner (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2003 ? Az.: L 6 B 19/02 SF; LSG Schleswig-Holstein vom 13. Februar 1995 ? Az.: L 1 SK 1/92 in: Breithaupt 1995, 738, 739) ? zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO).

    Die Mittelgebühr ist in ausgesprochenen Normalfällen ohne Besonderheiten und ohne Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit und bei durchschnittlichen Vermögensverhältnissen des Klägers, für die regelmäßig drei volle Gebühren anfallen, zu erstatten (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2000 ? Az.: L 6 B 71/99 SF und vom 21. April 1999 ? Az.: L 6 B 59/98 SF; LSG Schleswig-Holstein vom 13. Februar 1995 ? Az.: L 1 SK 1/92 in: Breithaupt 1995, 738, 740; Hartmann, a.a.O., § 116 BRAGO Rdnr. 7).

  • OLG München, 12.09.2007 - 11 WF 1346/07

    Umfang der Rechtsanwaltvergütung bei einem Vergleichsschluss im

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  • OLG Nürnberg, 18.08.1997 - 7 WF 2281/97

    Höhe der Vergleichsgebühr bei Beantragung von Prozeßkostenhilfe für einen

    Die zuletzt genannten Gerichte setzen die Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO auch bei intensiver Mitwirkung der Anwälte am Vergleich auf 10/10 herab, weil sie (teilweise) das Prozeßkostenhilfeverfahren über die Ehesache auch nach Bewilligung hierfür noch für anhängig i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO erachten, da § 122 Abs. 3 BRAGO die Beiordnung ohne weiteres auf etwaige Vergleiche über nicht anhängige Familiensachen (Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat, Zugewinnausgleich) erstreckt ,so OLG Köln, FamRZ 1997, 945 = Rpfleger 1997, 187, a.M. OLG Koblenz, JurBüro 1997, 81 ; für Erstreckung der Prozeßkostenhilfe über § 122 Abs. 3 BRAGO auch OLG Dresden, FamRZ 1997, 385 , jedoch zu weitgehend: auch Gerichtskostenbefreiung), oder weil sie jeden Antrag auf Bewilligung oder Erweiterung der Prozeßkostenhilfe auf nicht anhängige Vergleichsgegenstände bereits für ausreichend halten, um "ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig" i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO werden zu lassen (so OLG Koblenz, FamRZ 1997, 946 = JurBüro 1997, 306 ; OLG Saarbrücken MDR 1996, 1193 ; LAG Köln Rpfleger 1996, 262 ; Hartmann, Kostengesetze, 27. Auflage, BRAGO , § 23 Rn 82; Mümmler, JurBüro 1995, 353, 356; Hansens, JurBüro 1996, 27).
  • SG Dresden, 27.02.2009 - S 24 SF 180/08

    Bestimmung der Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten

    Dann ist die vom Rechtsanwalt getroffene Gebührenbestimmung unverbindlich, wenn sie unbillig ist, mit der Folge, dass in diesem Fall der Urkundsbeamte bzw. das Gericht eine eigene Festsetzung vornehmen darf (so schon zum inhaltgleichen § 12 Abs. 1 BRAGO: BSG, Beschl. v. 22.2.1993 - 14b/4 REg 12/91 -, Juris Rn. 5 = SozR 3-1930 § 116 Nr. 4; LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13.2.1995 - L 1 Sk 1/92 -, Breith 1995, 738 ff.; dem folgend zu § 14 Abs. 1 RVG u. a.: LSG NRW, Beschl. v. 24.9.2008 - L 19 B 21/08 AS -, Juris Rn. 27 = RVGreport 2008, 456 ff.).
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