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   LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2023 - L 10 KR 32/22 KH   

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https://dejure.org/2023,26000
LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2023 - L 10 KR 32/22 KH (https://dejure.org/2023,26000)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01.02.2023 - L 10 KR 32/22 KH (https://dejure.org/2023,26000)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01. Februar 2023 - L 10 KR 32/22 KH (https://dejure.org/2023,26000)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 18.05.2021 - B 1 KR 32/20 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - materielle Präklusion durch die 2014

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2023 - L 10 KR 32/22
    Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 S 6 PrüfvV 2016 ("Sind die Unterlagen dem MDK nicht fristgerecht zugegangen [...]") und dessen systematischem Zusammenhang mit § 7 Abs. 2 S 2 bis 5 PrüfvV 2016, die die Prüfung im schriftlichen Verfahren und dabei insb die Anforderung und Übersendung von Unterlagen regeln ( so zu § 7 Abs. 2 S 2 bis 4 PrüfvV 2014 bereits BSG, Urteil vom 18.05.2021 - B 1 KR 32/20 R, amtl Rn 15; LSG NRW, Urteil vom 17.12.2020 - L 16 KR 238/19, juris Rn 37 f) .

    Bloß der Vollständigkeit halber weist der Senat zudem darauf hin, dass, wollte man eine planwidrige Regelungslücke annehmen, bereits die PrüfV 2014 dieselbe Lücke aufwiese (dazu aber BSG, Urteil vom 18.05.2021 - B 1 KR 32/20 R, amtl Rn 15) .

  • BSG, 10.11.2021 - B 1 KR 16/21 R

    Krankenversicherung - Krankenhausabrechnungsprüfung - Prüfverfahrensvereinbarung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2023 - L 10 KR 32/22
    Der Unterschied liegt aber darin, dass der Vor-Ort-Prüfung keine Unterlagenanforderung vorausgeht, an die eine Präklusion regelmäßig anknüpft (zu den Anforderungen hieran BSG, Urteil vom 10.11.2021 - B 1 KR 16/21 R, amtl Rn 17 ff) .

    Zwar kann sich aus § 7 Abs. 2 S 3 und 5 PrüfvV 2016 ggf eine Obliegenheit des Krankenhauses ergeben, zusätzlich zu den vom MDK (ihrer Art nach konkret bezeichnet) angeforderten Unterlagen weitere zu übersenden, die aus seiner Sicht zur Erfüllung des konkreten Prüfauftrages erforderlich sind, und sich auch hierauf die Präklusionswirkung erstrecken (vgl BSG, Urteil vom 10.11.2021, aaO Rn 20 ff) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2020 - L 16 KR 238/19

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2023 - L 10 KR 32/22
    Im Übrigen hat sich das SG der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (Urteil vom 17.12.2020 - L 16 KR 238/19, juris) angeschlossen.

    Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 S 6 PrüfvV 2016 ("Sind die Unterlagen dem MDK nicht fristgerecht zugegangen [...]") und dessen systematischem Zusammenhang mit § 7 Abs. 2 S 2 bis 5 PrüfvV 2016, die die Prüfung im schriftlichen Verfahren und dabei insb die Anforderung und Übersendung von Unterlagen regeln ( so zu § 7 Abs. 2 S 2 bis 4 PrüfvV 2014 bereits BSG, Urteil vom 18.05.2021 - B 1 KR 32/20 R, amtl Rn 15; LSG NRW, Urteil vom 17.12.2020 - L 16 KR 238/19, juris Rn 37 f) .

  • BSG, 18.05.2021 - B 1 KR 34/20 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Auslegung der 2014 geschlossenen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2023 - L 10 KR 32/22
    Die PrüfvV 2016 unterliegt den allgemein für Gesetze geltenden Auslegungsmethoden (BSG, Urteil vom 18.05.2021 - B 1 KR 34/20 R, amtl Rn 21 mwN) .
  • BSG, 18.05.2021 - B 1 KR 24/20 R

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2023 - L 10 KR 32/22
    Derartige Umsetzungshinweise jedenfalls der einzelnen Vertragsparteien sind zwar für die Auslegung der normvertraglichen Bestimmungen selbst nicht maßgebend (vgl BSG, Urteil vom 18.05.2021 - B 1 KR 24/20 R, amtl Rn 22) , erlauben aber Rückschlüsse auf die Vorstellungen der Vertragsparteien.
  • BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 31/18 R

    Vergütung stationärer Krankenhausleistungen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2023 - L 10 KR 32/22
    Dieser Vergütungsanspruch ist dem Grunde nach unstreitig; eine weitere Prüfung erübrigt sich deshalb (dazu BSG, Urteil vom 30.07.2019 - B 1 KR 31/18 R, amtl Rn 9) .
  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R

    Krankenkasse - Überprüfung der Krankenhausabrechnung - richtige Zuordnung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2023 - L 10 KR 32/22
    Bei einer auf Zahlung der (Rest-)Behandlungskosten eines Versicherten gerichteten Klage eines Krankenhauses bzw eines Krankenhausträgers gegen eine Krankenkasse oder umgekehrt bei einer auf Erstattung einer gezahlten Vergütung gerichteten Klage einer Krankenkasse gegen ein Krankenhaus oder eines Krankenhausträgers handelt es sich um einen sog Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (vgl etwa BSG, Urteil vom 17.06.2000 - B 3 KR 33/99 R, juris Rn 14; Urteil vom 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R, juris Rn 13) , sodass es eines Vorverfahrens nicht bedurfte und eine Klagefrist nicht einzuhalten war.
  • BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R

    Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei ursprünglich unbefristeter

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2023 - L 10 KR 32/22
    Bei einer auf Zahlung der (Rest-)Behandlungskosten eines Versicherten gerichteten Klage eines Krankenhauses bzw eines Krankenhausträgers gegen eine Krankenkasse oder umgekehrt bei einer auf Erstattung einer gezahlten Vergütung gerichteten Klage einer Krankenkasse gegen ein Krankenhaus oder eines Krankenhausträgers handelt es sich um einen sog Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (vgl etwa BSG, Urteil vom 17.06.2000 - B 3 KR 33/99 R, juris Rn 14; Urteil vom 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R, juris Rn 13) , sodass es eines Vorverfahrens nicht bedurfte und eine Klagefrist nicht einzuhalten war.
  • BSG, 10.11.2021 - B 1 KR 22/21 R

    Krankenversicherung - Krankenhausabrechnungsprüfung - Prüfverfahrensvereinbarung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2023 - L 10 KR 32/22
    Insoweit ist zu beachten, dass materielle Präklusionsregelungen strengen Ausnahmecharakter haben und in ihrem Ausschließungsgehalt hinreichend genau bestimmt sein müssen (vgl BSG, Urteil vom 10.11.2021 - B 1 KR 22/21 R, amtl Rn 16 mwN) .
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