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   LSG Baden-Württemberg, 17.05.2018 - L 10 R 3025/17   

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https://dejure.org/2018,19251
LSG Baden-Württemberg, 17.05.2018 - L 10 R 3025/17 (https://dejure.org/2018,19251)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.05.2018 - L 10 R 3025/17 (https://dejure.org/2018,19251)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - L 10 R 3025/17 (https://dejure.org/2018,19251)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Anrechnung von Altersrente auf Witwenrente; Anforderungen an die Mitteilungspflichten des Versicherten

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 60 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 1, § 97 SGB 6, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Halbs 2 SGB 10, § 45 Abs 3 S 3 SGB 10, § 45 Abs 3 S 4 SGB 10
    Rückwirkende Aufhebung eines Witwenrentenbescheides wegen unterbliebener Anrechnung einer Altersrente - Angabe der Versicherten über den Bezug der Witwenrente im Antrag auf Altersrente - keine erneute Mitteilung an den Rentenversicherungsträger über den Bezug der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 45 Abs. 4 S. 2
    Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Anrechnung von Altersrente auf Witwenrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versicherter darf mit Weiterleitung von Renteninformationen innerhalb des Rentenversicherungsträgers rechnen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Hessen, 30.01.2015 - L 5 R 390/12
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.05.2018 - L 10 R 3025/17
    Aber erst, wenn ein solcher Verdacht beim Rentenbezieher aufkommt bzw. sich aufdrängt, ist er gehalten, ggf. durch Nachfrage eine Klärung herbeizuführen, wie dies das Hessische Landessozialgericht in dem von der Beklagten zitierten Urteil vom 30.01.2015, L 5 R 390/12, allerdings im die Entscheidung nicht tragenden Teil der Gründe, fordert.

    Das von der Beklagten angeführte Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.01.2015, L 5 R 390/12, enthält hierzu keine gegenteiligen Ausführungen.

    In diesem Zusammenhang hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt, dass die von der Beklagten in den Bescheiden über die Bewilligung der Witwenrente erteilten Hinweise über das Bestehen von Mitteilungspflichten gerade den vorliegenden Fall, dass später eine Altersrente vom selben Versicherungsträger bewilligt wird, der auch die Witwenrente zahlt, nicht ausdrücklich erfassen, was in der von der Beklagten vorgelegten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.01.2015, L 5 R 390/12 wiederum nicht thematisiert wird.

  • BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R

    Vertrauensschutz bei der Rücknahme von Verwaltungsakten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.05.2018 - L 10 R 3025/17
    Maßgebend sind das Einsichtsvermögen und die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit des Beteiligten sowie die besonderen Umstände des Falles (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 08.02.2001, B 11 AL 21/00 R, juris).
  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R

    Witwerrentenbezug - Rückforderung der überzahlten Leistung wegen nicht

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.05.2018 - L 10 R 3025/17
    Der Verweis in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X auf § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X als Rechtsgrundverweisung (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2010, B 13 R 77/09 R in SozR 4-1300 § 48 Nr. 18) erfordert eine folgerichtige Übertragung der in Bezug genommenen Regelungen auf § 48 SGB X, mit der Konsequenz, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 2 (vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer Mitteilungspflicht) oder der Nr. 4 (Kenntnis oder grob fahrlässige Nichtkenntnis vom Ruhen oder Wegfall des sich aus dem Verwaltungsakt ergebenden Anspruchs) des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Aufhebung eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse auch nach Ablauf der von diesem Zeitpunkt an laufenden Zehnjahresfrist in Betracht kommt, wenn ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung vorliegt und diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Aufhebung gezahlt wurde (BSG, a.a.O.).
  • BSG, 31.01.2008 - B 13 R 23/07 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Erwerbsersatzeinkommen - Hinzuverdienst -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.05.2018 - L 10 R 3025/17
    Denn das für die Witwenrente zuständige Dezernat der Beklagten und damit der zuständige Sachbearbeiter erfuhr erst im November 2014 vom Bezug der Altersrente (s. u.a. BSG, Urteil vom 31.01.2008, B 13 R 23/07 R, in juris m.w.N.).
  • BSG, 27.06.1991 - 2 RU 31/90

    Ursächliche Bedeutung der versicherten Tätigkeit im Rahmen der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.05.2018 - L 10 R 3025/17
    Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, geht dies zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84

    Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.05.2018 - L 10 R 3025/17
    Nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1).
  • BSG, 12.02.1980 - 7 RAr 13/79

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit iS des AFG § 152 Abs 1

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.05.2018 - L 10 R 3025/17
    An dieser gesetzlichen Verpflichtung als solcher würde der Umstand, dass der Versicherungsträger bereits Kenntnis von der mitzuteilenden Tatsache hat, nichts ändern (BSG, Urteil vom 12.02.1980, 7 RAr 13/79 in SozR 4100 § 152 Nr. 10).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2022 - L 9 R 3342/21
    Dies bedeute zugleich, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (Erzielung von Einkommen) für die Aufhebung nach Ablauf der Zehnjahresfrist nicht ausreiche (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2018 - L 10 R 3025/17 - mit Verweis auf BSG, Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R - juris).

    Erst wenn ein solcher Verdacht beim Rentenbezieher aufkomme bzw. sich aufdränge, sei er gehalten, ggf. durch Nachfrage eine Klärung herbeizuführen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2018, a.a.O.).

    Ausgehend von der Tatsache, dass die Beklagte sowohl die Witwerrente zahle, als auch das Versicherungskonto des Klägers führe, verbunden mit dem für juristische Laien und für mit Verwaltungsvorgängen bei der Beklagten nicht vertraute Versicherte nachvollziehbaren Schluss, dann werde auch die Höhe der Renten unter Berücksichtigung ggf. bestehender Anrechnungsregeln geprüft (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2018, a.a.O.), durfte der Kläger von der Richtigkeit der Zahlungen ausgehen, jedenfalls ohne dass ihm grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne.

    Da die Beklagte vorliegend einen Anspruch auf Aufhebung der Rentenbewilligungen und Erstattung überzahlter Rente behaupte, treffe sie die Beweislast für die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen, also auch für ein grob fahrlässiges Handeln des Klägers (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2018, a.a.O.).

    Es müsse einem nicht mit den internen Zuständigkeiten vertrauten Versicherten nicht einleuchten, dass ein Rentenversicherungsträger, dem der Bezug von (rentenrelevantem) Einkommen offensichtlich bekannt sei, diese Informationen nicht verwerte, also intern nicht weitergebe (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2018, a.a.O.).

    Dem steht es nicht entgegen, dass der Kläger als Laie den Hinweis im Bescheid vom 04.03.1996, dass Einkommen in Höhe von 40 v.H. des Betrages auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen ist, um den das Einkommen einen dynamischen Freibetrag übersteigt, dessen Höhe allerdings im Bescheid nicht genannt war, nicht ohne Weiteres nachvollziehen konnte (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2018, a.a.O., juris).

    Hierbei bedarf keiner anschließenden Entscheidung, ob es sich bei dieser Verweisung um eine Rechtsgrundverweisung (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R - LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2018, a.a.O.) oder eine Rechtsfolgenverweisung (vgl. Merten in: Hauck/Noftz, SGB, 08/17, § 48 SGB X Rn. 113) handelt.

  • LSG Baden-Württemberg, 23.05.2023 - L 11 R 103/23

    Rückwirkende Aufhebung eines Bescheides über die Gewährung einer Witwenrente aus

    (Anschluss an Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2018, L 10 R 3025/17).

    Zwar geht auch der Senat von einer objektiven Verletzung der Mitteilungspflichten aus, weil die Klägerin gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I als jemand, der Sozialleistungen erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hatte (vgl. auch LSG Baden-Württemberg 17.05.2018, L 10 R 3025/17, juris Rn. 28).

    Da die Beklagte vorliegend einen Anspruch auf Aufhebung der Rentenbewilligung und Erstattung überzahlter Rente geltend macht, trifft sie die Beweislast für die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen, somit hier für den Nachweis einer grob fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflicht (vgl. hierzu nur LSG Baden-Württemberg 17.05.2018, L 10 R 3025/17, Rn. 31 unter Verweis auf BSG 30.04.1985, 2 RU 43/84, SozR 2200 § 555a Nr. 1 und BSG 27.06.1991, 2 RU 31/90, SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).

    Wie hoch dieser Freibetrag war, lässt sich der Belehrung nicht entnehmen, so dass es für die Klägerin nicht möglich war, einen möglichen Anrechnungsbetrag selbst zu berechnen (wie hier LSG Baden-Württemberg 17.05.2018, L 10 R 3025/17, Rn. 25, juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2019 - L 9 R 180/17
    Die vom LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 17. Mai 2018 (L 10 R 3025/17) geäußerte Auffassung zum Umfang der Mitteilungspflichten und zum Verschuldensmaßstab, auf die der Senat hingewiesen habe, werde nicht geteilt.

    Angesichts der Komplexität des deutschen Sozialleistungsrechts und angesichts der Tatsache, dass Leistungsträger häufig nicht nur für die Gewährung nur einer, sondern einer ganzen Vielzahl von verschiedenen Leistungen zuständig sind, spricht Vieles dafür, eine Mitteilungspflicht der Klägerin dahingehend anzunehmen, dass sie der Beklagten zum Aktenzeichen der Hinterbliebenenrente den Bezug der Altersrente hätte mitteilen müssen (so für einen vergleichbaren Fall auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2018 - L 10 R 3025/17).

  • SG Nordhausen, 15.12.2022 - S 20 R 952/19

    Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Rückforderung überzahlter

    Hieran ändere auch das im Erörterungstermin vom Vorsitzenden angeführte Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17.05.2018 Aktenzeichen L 10 R 3025/17 nichts.

    Dies bedeutet zugleich, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (Erzielung von Einkommen) für die Aufhebung nach Ablauf der Zehnjahresfrist nicht ausreicht (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2018 - L 10 R 3025/17 -, Rn. 18 - 22, juris).

  • LSG Hessen, 20.03.2023 - L 5 R 293/21

    Rentenversicherung

    (Abgrenzung zu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2018, L 10 R 3025/17).
  • SG Gießen, 26.11.2021 - S 17 R 188/20
    (Abgrenzung zu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2018, L 10 R 3025/17).
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